Ist es eigentlich beim Transport bußgeldrelevant, wenn man ein N.A.G. einträgt, auch wenn da vielleicht gar keiner stehen soll?
Alles, was in Spalte 2 der Zentraltabelle in GROSSBUCHSTABEN gedruckt ist, ist Bestandteil der
offiziellen Benennung. Dazu zählen auch die Buchstaben
«N.A.G.», die demzufolge bei den zutreffenden Eintragungen im Beförderungspapier anzugeben sind. Hinzudichten darf man die Buchstaben
«N.A.G.» jedoch nicht.
Anders verhält es sich mit der Ergänzung der
offiziellen Benennung durch die (in Klammern anzugebende)
technische Benennung. Laut Abs. 5.4.1.1.1 c) ADR erfolgt die Ergänzung durch die
technische Benennung ausschließlich dann, wenn Abs. 3.1.2.8.1 ADR zutrifft, also nur, wenn der «n.a.g.-» oder «Gattungseintragung» die SV 274/381 zugeordnet ist. Wird die
technische Benennung angegeben, wenn Abs. 3.1.2.8.1 ADR nicht zutrifft, dann ist das Beförderungspapier fehlerhaft und kann aus meiner Sicht beanstandet werden. Vielleicht hast Du Glück, und der Wachtmeister drückt ein Auge zu, aber das ist keine Garantie, dass dies immer und überall funktioniert. Es gibt Länder, in denen noch buchstabengetreuer gearbeitet wird als in Deutschland. Solche kleinen formalen Fehler können ein willkommener Anlass für ein gepfeffertes Ticket sein.
Für den Seeverkehr mit seiner Sondersituation für Meeresschadstoffe gilt natürlich der Hinweis von Forenseeker im Beitrag weiter oben.