Auf Basis von SV 216 dürfte sich hier UN 3175 II für die Klassifizierung anbieten, ggf. in Verbindung mit 2.1.3.5.5 ADR/RID.
Die Antworten auf die Fragen zur Kennzeichnung hängen von der Bauart ab. Ist der ASP-Behälter ein IBC? Ein IBC muss auf zwei gegenüberliegenden Seiten gem. 5.2.1.4 ADR/RID gekennzeichnet und gem. 5.2.2.1.7 ADR/RID bezettelt werden. Bei Umweltgefahr gilt die zusätzliche Kennzeichnung gem. 5.2.1.8 ADR/RID.
Für das Beförderungspapier gilt 5.4.1.1.3 ADR/RID und ggf. 5.4.1.1.18 ADR/RID.
Unabhängig vom Gefahrgutrecht sind zusätzlich auch die Kennzeichnungsvorschriften gem. TRGS 201 zu beachten.
Schöne Grüße.
Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 27.06.2015 09:35.