Abholung Leergebinde
#20675
08.07.2015 09:26
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Christin1975
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Hallo,
bei uns sollten 30 Fässer Leergebinde vom Lieferanten abgeholt werden. Der Lieferant weigert sich aber diese mitzunehmen, weil sie nicht auf Palette sind. Früher hat er sie immer lose mitgenommen und Klemmbretter benutzt. Zu den Seiten waren keine 5 cm Platz, also recht formschlüssig. Müssen diese Leergebinde trotzdem auf Palette? Der Lieferant will sie auf Palette und eingeschrumpft haben. Falls nicht, wie kann man dem Lieferanten gegenüber argumentieren, dass dies nicht zwingend notwendig ist?
Vielen Dank für Eure Hilfe.
Zuletzt bearbeitet von Christin1975; 08.07.2015 09:44.
Viele Grüße
Christin
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Re: Abholung Leergebinde
[Re: Christin1975]
#20676
08.07.2015 10:58
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Gerald
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Hallo Christian, Der Lieferant weigert sich aber diese mitzunehmen, weil sie nicht auf Palette sind. Da wirst Du wohl nicht darum Kommen. Ich denke mal das hat mit Ladungssicherung zu tun. Denn, wenn kein Gefahrgut dann greift §22 StVO und bei Gefahrgut greift Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" /> Da scheinen wohl die Bußgeldbestimmung und Punkt in Flensburg zu greifen! <img src="/ubbthreads/images/graemlins/cool.gif" alt="" />
Zuletzt bearbeitet von Gerald; 08.07.2015 11:00.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Abholung Leergebinde
[Re: Gerald]
#20677
08.07.2015 11:26
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Christin1975
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Muss nach oben auch gesichert werden, auch wenn formschlüssig geladen wurde? Ich denke mal, dass wir Verlader sind, auch wenn wir nur die Leergebinde zurückgeben und sind für die Ladungssicherung mit verantwortlich???
Zuletzt bearbeitet von Christin1975; 08.07.2015 11:28.
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Re: Abholung Leergebinde
[Re: Christin1975]
#20678
08.07.2015 11:47
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Gerald
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Hallo Christian, und sind für die Ladungssicherung mit verantwortlich??? Da Du hier im Forum Deinen Beitrag geschrieben hast, geht es bei Euch um die Anwendung nach Gefahrgutrecht. In der GGVSEB §2 Begriffsbestimmung steht unter Ziffer 3. letzter Satz: "Verlader ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert;". In § 29 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr steht: "(1) Der Verlader und der Fahrzeugführer im Straßenverkehr haben die Vorschriften über die Beladung und die Handhabung nach den Unterabschnitten 7.5.1.1, 7.5.1.2, 7.5.1.4 und 7.5.1.5 und den Abschnitten 7.5.2, 7.5.5,7.5.7, 7.5.8 und 7.5.11 ADR zu beachten." Und der Abschnitt 7.5.7 behandelt unter anderem das Thema Ladungssicherung.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Abholung Leergebinde
[Re: Christin1975]
#20679
08.07.2015 22:10
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King_Louie_21
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bei uns sollten 30 Fässer Leergebinde vom Lieferanten abgeholt werden. Der Lieferant weigert sich aber diese mitzunehmen, weil sie nicht auf Palette sind. Früher hat er sie immer lose mitgenommen und Klemmbretter benutzt. Zu den Seiten waren keine 5 cm Platz, also recht formschlüssig. Hallo Christin, auch für leere, ungereinigte Gefahrgutverpackungen gelten die Gefahrgutvorschriften; Gerald hat bereits darauf hingewiesen. Demzufolge greifen die gleichen Ladungssicherungsregeln wie für volle Versandstücke. Allerdings gibt es meines Wissens keine Vorgabe, wonach leere, ungereinigte Verpackungen auf Paletten umzuverpacken sind. Die Ladungssicherung nach hinten darf durch Klemmbretter erfolgen, wenn diese ausreichend stark sind. Freie Zwischenräume zur Seite können z.B. durch Staupolster aufgefüllt werden. Ein Aufgleiten der Fässer durch Vibrationen während der Beförderung muss verhindert werden. Aufgrund der höheren Belastung im Seeverkehr sollte unbedingt auch nach oben hin verpallt werden, wenn die Versandstücke z.B. in einen Seecontainer verladen werden. Im Übrigen müssen auch auf Paletten umverpackte Versandstücke ordentlich gesichert werden. Die Paletten dürfen nicht frei auf die Ladefläche gestellt werden und auch hier gilt für den Formschluss, dass Freiräume ggf. aufzufüllen sind, um Wanderungsbewegungen der Paletten zu verhindern. Auf Paletten umverpackte Versandstücke können schnell und einfach mittels Hubwagen oder Gabelstapler bewegt werden; das bedeutet Zeitersparnis. Eine Verpflichtung zur Verwendung von Paletten kann sich eventuell aus einzelvertraglichen Vereinbarungen zwischen Lieferant und Empfänger ergeben. Schöne Grüße. P.S. Weiterführende Tipps zur Ladungssicherung finden sich z.B. in der Fass-Fibel.
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UN 3480
von fireman - 02.08.2025 20:04
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