Servus Robert,
vorausschicken möchte ich, dass ich zu dieser Frage nicht absolut sattelfest bin. Prüfen würde ich, ob die Regelung in Punkt 10 der Anlage zum
DECRETO 7 aprile 2014, n. 303/2014 des italienischen Verkehrsministeriums angewendet werden kann. Hier sind Ausnahmen vom IMDG-Code für innerstaatliche Transporte von Versandstücken vorgesehen, wenn die Überfahrt mit dem Fährschiff weniger als bis 2 1/2 Stunden dauert und die Ladung ansonsten den ADR-Vorschriften entspricht. Ich gehe mal davon aus, dass die Überfahrt über die Meerenge von Messina diesen Zeitrahmen einhält. Zu klären wäre außerdem, ob die Teilstrecke über die Meerenge von Messina als innerstaatlicher Transport gilt, oder ob es sich hier um einen grenzüberschreitendenden Transport handelt, wenn man die Gesamtreiseroute von Sizilien nach Österreich in Betracht zieht.
Der Hafenbehörde am Verladeort ist ein ADR-Beförderungspapier vorzulegen, alternativ kann auch die Verladererklärung im Anhang 5 am Ende des
DECRETO 7 aprile 2014, n. 303/2014 verwendet werden.
Schöne Grüße.
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Nachtrag; ganz andere Idee, die ich mal zur Diskussion stellen möchte:
Was passiert, wenn die Batterien UN2794 gem. P801 ADR/IMDG-Code auf Paletten in Verbindung mit SV 295 ADR/IMDG-Code verpackt werden? Damit erfüllst Du auch die weniger strengen Vorgaben der ADR-SV 598 und die Batterien wären trotzdem "hochseetauglich" im Sinne des IMDG-Codes. Für den Vor-/Nachlauf auf der Straße kann die SV 598 angewendet werden; der Lenker benötigt keine Schulungsbescheinigung gem. 8.2.2.8 ADR. Die Überfahrt mit der Fähre unterliegt nicht dem ADR, also ist auch hier keine ADR-Schulungsbescheinigung erforderlich.
Prinzipiell darf aus meiner Sicht 1.1.4.2 ADR für den Vor-/Nachlauf auf der Straße angewendet werden und die IMDG-konforme Ausschilderung mit orangefarbener Tafel und Großzetteln bereits bei der Beladung des LKW vorgenommen werden. Allerdings würde ich davon abraten, im Falle einer Straßenkontrolle auf 1.1.4.2 ADR zu setzen. Selbst wenn im Beförderungspapier freiwillig auf SV 598 hingewiesen wird, so führt die IMDG-konforme Ausschilderung bei einer Straßenkontrolle doch möglicherweise zu Verwirrungen und Nachfragen. Sinnvoller erscheint es mir, die IMDG-konforme Ausschilderung erst bei Einfahrt der Beförderungseinheit in den sizilianischen Hafen vorzunehmen ist und die Ausschilderung bei Ankunft auf dem Festland dann wieder zu entfernen.
Für die Seepassage muss das Fahrzeug den Vorgaben der Ziffer 5 der IMO-Resolution "IMO A. 581(14)" entsprechen (siehe Pkt. 5.1 im oben genannten Dekret vom 07.04.14). Unabhängig von allen anwendbaren Freistellungen muss der Lenker außerdem ausreichend unterwiesen sein (1.3 IMDG-Code).