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VG bei Kl. 1 #20808 01.08.2015 11:27
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HaraldB Offline OP
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Hallo

Laut IATA 5.1.0.2 ... müssen Verpackungen für Klasse 1 der Verpackungsgruppe II entsprechen.
Dürfen hier Verpackungen die VG I erfüllen auch verwendet werden??


Gruß und schon mal Danke für Eure Hilfe

Harald

Re: VG bei Kl. 1 [Re: HaraldB] #20809 01.08.2015 15:33
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aw_ Offline
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Hallo Harald,
Verpackungen der VGII ist eine Mindestanforderung.
Ein mehr an Sicherheit (VGI) ist kein Problem.
gruss..aw

Re: VG bei Kl. 1 [Re: aw_] #20810 03.08.2015 17:29
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HaraldB Offline OP
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hallo aw
Danke für die Antwort das deckt sich mit meinem Kenntnisstand.....hatte letzt mit nem Kollegen ne Diskussion über das Thema. Der war der Meinung dass es VG II sein muss da in der IATA ja nix von min drinn steht.

Gruss
Harald

Re: VG bei Kl. 1 [Re: HaraldB] #20811 04.08.2015 10:30
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felixaustria Offline
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Guten Morgen!

Soweit ich informiert bin, müssen Gefahrgüter der Klasse 1,organische Peroxide (ich glaube teilweise) und manche Gefahrgüter der Klasse 4.1 (selbstzersetzliche Stoffe)zwingend mit Verpackungsgruppe II befördert werden.
Hintergrund ist die Gefahr der Verdämmung. Überspitzt formuliert - Sprengstoff in eine feste Verpackung (VG I?) ergibt eine "Bombe".
Bin nur nach ADR geschult, denke aber nicht dass das bei der Luftbeförderung anders ist.

Re: VG bei Kl. 1 [Re: felixaustria] #20812 04.08.2015 15:21
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Gerald Offline
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Hallo,

Antwort auf
Soweit ich informiert bin, müssen Gefahrgüter der Klasse 1,organische Peroxide (ich glaube teilweise) und manche Gefahrgüter der Klasse 4.1 (selbstzersetzliche Stoffe)zwingend mit Verpackungsgruppe II befördert werden.


ich kann felixaustria im Bezug ADR nur Recht geben. Steht im Unterabschnitt 4.1.1.18: "Sofern im ADR/RID nichts anderes vorgeschrieben ist, müssen die für Güter der Klasse 1, für selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 oder für organische Peroxide der Klasse 5.2 verwendeten Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, den Vorschriften für die mittlere Gefahrengruppe (Verpackungsgruppe II) entsprechen."

In der RSEB 2015 steht zu "Sofern im ADR/RID nichts anderes vorgeschrieben ist" unter Ziffer 0-1: "Die Worte "sofern im ADR/RID/ADN nichts anderes festgelegt ist" oder inhaltsgleiche Formulierungen besagen, dass an anderer Stelle konkrete Vorschriften festgelegt sein können, die dann Vorrang haben."

Luftbeförderung ist nicht meine Baustelle, aber ich denke mal, da ist es genau so.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: VG bei Kl. 1 [Re: Gerald] #20813 04.08.2015 22:49
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Gefahrgutkolleg(inn)en,

wenn wir jetzt schon gelandet sind und wieder festen Boden unter den Füßen haben, dann möchte ich mich auch an der Diskussion beteiligen. Dieses Thema unterlag anscheinend in den letzten Jahren einem Wandel in der Betrachtung durch die Vertragsstaaten. Betroffen sind sowohl Verpackungen für Explosivstoffe der Klasse 1 wie auch Verpackungen für organische Peroxide der Klasse 5.2 und Verpackungen für selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1.

Folgende Textstellen mit der Forderung, eine VGII-Verpackung zu verwenden, konnte ich in der aktuellen Ausgabe des ADR finden:
  • 4.1.1.18 ADR (explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff, selbstzersetzliche Stoffe und organische Peroxide)
  • 4.1.5.5 (explosive Stoffe)
  • 4.1.7.1.1 (selbstzersetzliche Stoffe und organische Peroxide)
  • 4.1.7.2.1 (bestimmte organische Peroxide)
Warum hier im Kapitel 4.1 an verschiedenen Stellen mantrahaft die immer gleiche Forderung erhoben wird, erschließt sich mir allerdings nicht. Unabhängig davon verweist die BAM in ihrem aktuellen Internet-Auftritt unter der Rubrik "Behältnis für Peroxyessigsäure bis 15,2 %, UN 3109, Klasse: 5.2" auf eine alte Version des Unterabschnitts 4.1.7.1.1: "Verpackungen für organische Peroxide und selbstzersetzliche Stoffe müssen den Vorschriften des Kapitels 6.1 oder 6.6 für die Verpackungsgruppe II entsprechen. Um eine übermäßige Verdämmung zu verhindern, dürfen Verpackungen aus Metall, die die Prüfkriterien der Verpackungsgruppe I erfüllen, nicht verwendet werden."

In den Jahren 2007 und 2008 hat der Sachverständigenausschusses für den Transport gefährlicher Güter des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen eine intensive Diskussion darüber geführt, wie die Forderung nach VGII zu verstehen ist und was sich daraus im Laufe der Jahre entwickelt hat. Ein Argument in der Diskussion lautete, dass die Verpackungshersteller im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht dazu verpflichtet sind, Fallprüfungen aus 1,80 m Höhe durchzuführen, wenn sie die Verpackung lediglich für VGII zulassen wollen. Es ist somit nicht ausgeschlossen, dass der Verpackungsverwender eine für VGII geprüfte Verpackung einsetzt, die nur auf Stürze aus 1,20 m Höhe getestet wurde, obwohl die Verpackung möglicherweise auch den Falltest aus 1,80 m Höhe bestehen würde. Darüber hinaus lässt der Falltest keine zuverlässige Aussage über die Verdämmungseigenschaften einer Verpackung zu. Zudem sind keine Unfälle bekannt, wonach VGI-Verpackungen eine gefährliche Verdämmung verursacht haben. Fundstelle: UN/SCETDG/33/INF.44

Auf der 34. Sitzung des Sachverständigenausschusses (ST/SG/AC.10/C.3/68) wurde dann im Dezember 2008 folgender Beschluss gefasst:
  • 15. The Sub-Committee adopted the proposal of the United Kingdom that metal packagings meeting the test requirements for packing group I may be used for the packing of explosives, for the following reasons:
    (a) This is permitted for non-metal packagings;
    (b) Drop tests are not representative of the degree of confinement of a package;
    (c) Explosives are classified according to the results of the tests to which they are subjected as packaged.

    16. Paragraph 4.1.5.5 was amended accordingly (see annex I).

    17. As the same reasoning is applicable to organic peroxides and self-reactive substances, paragraph 4.1.7.1.1 was also amended accordingly (see annex I).

    18. In the light of the Secretariat's observations, amendments were also made to paragraph 4.1.7.2.1 (see annex I).
Egal, ob es sich um eine Metallverpackung handelt oder nicht, es steht somit fest, dass das VGII-Niveau lediglich die Mindestanforderung an die Verpackung darstellt; die Verwendung von VGI-Verpackungen ist nicht ausgeschlossen. Diese geänderte Sichtweise zur Verdämmung wurde 2011 in das ADR übernommen. Ähnlich dürfte es sich bei den anderen verkehrsträgerspezifischen Regelwerken verhalten; das habe ich aber nicht geprüft.

Schöne Grüße.


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