von Euren neuen oder überlagerten Produkten habt Ihr doch sicher entsprechende Kenntnisse zur Klassifizierung, ggf. auch aus dem Sicherheitsdatenblatt.
Wenn's um Abfälle geht, dann kommt ggf. Abs. 2.1.3.5.5 ADR für eine vereinfachte Klassifizierung in Frage. Oder Ihr verwendet evtl. die Ausnahme 20 GGAV für die Beförderung, falls zutreffend.
Schöne Grüße.
Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 05.08.201515:20.
im Gegensatz zum Gefahrgutrecht kennt das Gefahrstoffrecht eine Einstufung auf Grund des pH-Wertes. Das heißt, dass das SDB eine CLP Klassifizierung als Korrosiv mit dem entsprechenden Piktogramm aufweisen kann, ohne das das Produkt als Gefahrgut eingestuft werden muss.Ich hänge mal eine Datei mit der Gegenüberstellung der Einstufungskriterien an diese Beitrag.
Problematisch ist, dass das GHS/CLP zwar die gleichen Einstufungskriterien bei Wirkungen auf die Haut und Metalle verwendet wie die UN Modellvorschriften für den Transport von Gefahrgut. Jedoch wird die Wirkung aufs Auge, die es in GHS/CLP gibt, nicht im Gefahrgutrecht verwendet. Demnach kann ein solches Produkt zwar Gefahrstoff sein aber kein Gefahrgut.
Zu deiner Frage: Eine Einstufung nach ph-Wert kenne ich in den Gefahrgutvorschriften nicht. Dementsprechend wird man da um die UN-Tests nicht drum rum kommen. Eventuell könnte man die worst case Variante fahren und alles, was ätzend als Gefahrstoff ist auch als Gefahrgut einstufen (also auch die Stoffe mit der Augenschädigung).
Hallo, Marco66 ich rate zu äußerster Vorsicht bei der Interpretation Ihrer Tabelle. Die pH-Frage wurde im alten EU-Gefahrstoffrecht behandelt und auch im neuen GHS. Die pH-Einstufung unter 2 oder über 11,5 heißt gerade nicht, daß es kein Gefahrstoff ist, sondern daß bei diesen Werten sich eine Prüfung erübrigt, da die ätzende bzw. laugende Wirkung unbedingt besteht. Das GG-Recht spricht nicht von pH-Wert, darum ist dieser auch nicht ein Argument zum Stoffausschluß nach GG-Recht. Ihre tabellarische Übersicht ist darum m.E. gefährlich irreführend. Freundliche Grüße hazmatgerman
die Kriterien für die Zuordnung zur Klasse 8 stehen seit geraumer Zeit regelmäßig auf der Tagesordnung der Sitzungen des Sachverständigenausschusses für den Transport gefährlicher Güter beim Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen. Zuletzt hat sich der Sachverständigenausschuss im Juni 2015 damit beschäftigt. In Absatz 95 d) des Sitzungsprotokolls heißt es zur Anwendung des pH-Werts als Klassifizierungungskriterium: "The pH approach is deemed inadequate for assignment of packing groups; there is general support for the bridging principles approach; there is also support for the additivity method but the current parameters lead to a too stringent assignment to packing groups;"
Die Diskussion wird auf der nächsten Sitzung im Dezember 2015 weitergeführt. Miteinbezogen werden soll auch der GHS-Sachverständigenausschusses beim Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen.
Fundstellen:
ST/SG/AC.10/C.3/94 Protokoll der 47. Sitzung des Sachverständigenausschusses für den Transport gefährlicher Güter beim Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen (22.-26.06.2015), Absätze 94-96 auf Seite 21
ST/SG/AC.10/C.3/2015/21 Arbeitspapier der kanadischen Delegation vom 08.04.2015 zur Überarbeitung der Kriterien für die Zuordnung zur Klasse 8
UN/SCETDG/47/INF.24 informelles Dokument der spanischen Delegation vom 10.06.2015
UN/SCETDG/47/INF.25 informelles Dokument des European Chemical Industry Council (CEFIC) und der International Association for Soaps, Detergents and Maintenance Products (AISE) vom 10.06.2015
Hallo, Marco66 ich rate zu äußerster Vorsicht bei der Interpretation Ihrer Tabelle. ... Die pH-Einstufung unter 2 oder über 11,5 heißt gerade nicht, daß es kein Gefahrstoff ist, sondern daß bei diesen Werten sich eine Prüfung erübrigt, da die ätzende bzw. laugende Wirkung unbedingt besteht.
Das hatte ich ja gesagt. Natürlich ist ein Stoff oder Gemisch mit einem solchen pH-Wert ein Gefahrstoff laut Umgangsrecht (GHS).
Antwort auf
Das GG-Recht spricht nicht von pH-Wert, darum ist dieser auch nicht ein Argument zum Stoffausschluß nach GG-Recht. Ihre tabellarische Übersicht ist darum m.E. gefährlich irreführend. Freundliche Grüße hazmatgerman
Genau das sagt die Tabelle aus. In der Zeile Gefahrgut und der Spalte pH-Wert steht: "No Dangerous Good" weil der pH-Wert eben zu keiner Gefahrguteistufung führt.
Code
Testergebnis: Extremer pH
GHS: Gefahrstoff
Gefahrgut: kein Gefahrgut
Hallo, Marco66 möglicherweise mißverstehen Sie meine Erklärung, darum in anderen Worten: Ihre Tabelle behauptet, daß unterhalb bzw. oberhalb der Grenzwerte der Stoff kein Gefahrgut sei. Sie wiederholen das. Dies ist falsch, weil schon innerhalb dieser Grenzwerte eine Gefahrgutklassifizierung erfolgt (unabhängig von dem pH-Wert). Ein Stoff, der schon in VG I oder II (lt. Ihrer Tabelle) eingestuft wird kann unmöglich dadurch zum Nicht-Gefahrgut werden, daß sein pH-Wert extremer wird. Mit der Vergrößerung dieses Wertes verstärken sich die korrosiven Wirkungen. Gruß hazmatgerman
den "Eingeweihten" dieser Materie sicherlich bekannt - aber dem einen oder anderen "Laien", der gelegentlich über die hier diskutierten unterschiedlichen Einstufungen stolpert, mag der folgende Link evtl. weitere Erhellung liefern:
die Erläuterungen von M.A.T. kann ich nur unterstützen: Ein extremer pH-Wert bedeutet keinesfalls eine automatische Freistellung von der Gefahrguteigenschaft des Stoffs/Gemisches. Der Zusammenhang zwischen pH-Wert und Gefahrguteigenschaft wurde unter anderem in einem informellen Dokument des European Chemical Industry Council (CEFIC) vom 17.06.2013 diskutiert. CEFIC kommt darin zu dem Schluss, dass der pH-Wert kein geeignetes Kriterium für die Zuordnung zu einer Verpackungsgruppe darstellt. Unabhängig davon besteht jedoch eine relativ hohe Übereinstimmungsrate zwischen extremem pH-Wert und Gefahrguteigenschaft. Fundstelle: UN/SCEGHS/25/INF.9, Annex III (letzte beiden Seiten)
Spike kann nicht empfohlen werden, nur den pH-Wert der zu beurteilenden Stoffe/Gemische zu analysieren und dann ohne weitere Daten die Klassifizierung vorzunehmen. Die Rechtsunterworfenen werden abwarten müssen, ob der Sachverständigenausschusses für den Transport gefährlicher Güter beim Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen auf seinen nächsten Sitzungen andere, einfach anzuwendende Beurteilungskriterien definiert. Als Alternative zu den klassischen Tests wird die Bridging-Methode für die Klassifizierung von Gemischen derzeit bereits vom Sachverständigenausschuss unterstützt. Das Additivitätsprinzip wird grundsätzlich auch als geeignet angesehen, allerdings sollten die aktuellen Parameter eventuell modifiziert werden, um eine zu strenge Zuordnung zu einer Verpackungsgruppe zu vermeiden. Das BfR beschreibt in dem von Forenseeker erwähnten Leitfaden sowohl die Bridging-Methode wie auch das Additivitätsprinzip.
Anders ist es bei der Beförderung von Abfällen im Binnenland; hier kann der pH-Wert im Rahmen des Absatzes 2.1.3.5.5 ADR/RID als Entscheidungskriterium dienen.
Ja, ich kann nun verstehen, worum es hier geht. Natürlich befreit ein extremer pH-Wert nicht von der Gefahrgutklassifizierung, wenn diese aus anderen Gründen erfolgen muss. Auch ist der pH-Wert ein guter Hinweis. Die Tabelle sollte nur darstellen, dass alleine auf Grund des pH-Wertes nicht eine Klassifizierung erfolgen kann. Das ist ein wertvoller Hinweis und ich werde das mitnehmen, wenn die Veröffentlichung des VCI, welchem die Tabelle entnommen wurde, überarbeitet wird.
Vielen Dank auf den Hinweis auf ADR 2.1.3.5.5 besondere auf die Fußnote 2).
Vielen Dank auf den Hinweis auf ADR 2.1.3.5.5 besondere auf die Fußnote 2).
Hallo Marco,
nur nebenbei: Wenn in der Dir vorliegenden Ausgabe des ADR bei Abs. 2.1.3.5.5 die Fußnote 2) genannt ist, dann dürfte es sich um die ADR-Ausgabe 2009 handeln. Seit ADR 2011 läuft der Hinweis auf die EU-Vorschriften als Fußnote 1).
Ich darf RID und ADR nicht gleichsetzen! Ich darf RID und ADR nicht gleichsetzen! Ich darf RID und ADR nicht gleichsetzen! Ich darf RID und ADR nicht gleichsetzen! Ich darf RID und ADR nicht gleichsetzen! Ich darf RID und ADR nicht gleichsetzen! Ich darf RID und ADR nicht gleichsetzen! Ich darf RID und ADR nicht gleichsetzen! Ich darf RID und ADR nicht gleichsetzen!
Hallo Marco, vielen Dank für die Richtigstellung. Da habe ich Äpfel mit Birnen verglichen und es gar nicht bemerkt. Im RID ist es Fußnote 1), im ADR Fußnote 2). Schöne Grüße.
Wir haben ein flüssiges Produkt, welches auch kleine Mengen Calciumhydroxid enthält. Der pH Wert des Gemisches ist ca. 12,5. Also H314 Kat 1 Programm sagt UN 1219, wobei ich es laut Tabelle 2.2.8.3 in UN3266 stecken werde.
Ich weiß, dass es die OECD Prüfrichtlinie 404 gibt, um zu bestimmen welche Verpackungsgruppe nötig ist oder ob es vielleicht gar kein H314 benötigt. Wir überlegen natürlich diesen machen zu lassen (für andere Produkte ist er schon in Auftrag, dauert aber lange)
Habe mir nun ein SDB einer anderen Firma angeschaut, welche Kalkhydrat in Wasser herstellen. Die haben auch 12,4 pH Wert gemessen. Haben aber die H314 Einstufung nicht übernommen sondern nur H315, H318. OK, kann ja sein, dass sie einen Test gemacht haben der keine Hautätzwirkung bescheinigt - ABER: Trotzdem haben sie in 3266 VP III (Gefahrauslöser CaOH2) eingestuft.
Frage: Glaubt ihr das war rein vorsichtshalber? Weil ohne H314 ja eigentlich kein Gefahrgut