Gefahrgut-Foren.de
vorheriges Thema
nächstes Thema
Thema drucken
UN3065 Alkoholische Getraenke Sondervorschrift 247 #20881 19.08.2015 22:19
Registriert: Jul 2015
Beiträge: 1
A
ArneHH Offline OP
Neuling
OP Offline
Neuling
A
Registriert: Jul 2015
Beiträge: 1
UN 3065 Alkoholische Getraenke Sondervorschrift 247

Guten Tag,

meine Gefahrgutkenntnisse sind leider etwas eingerostet, bzw waren leider nie sehr tiefgehend und ich sehe mich nun mit folgender Problemstellung konfrontiert:

Wir planen momentan den Strassen- und (hauptsaechlich) Seetransport einer groesseren Menge Alkoholischer Getraenke (Schnaps, 38Vol-%). Dem Getraenk zutraeglich waere der Transport im Holzfass. Nun stellt sich die Frage, inwieweit wir uns auf die Sondervorschrift 247 berufen koennen, die eine Ausnahme darstellt, soweit der Transport im Rahmen des Herstellungsverfahren stattfindet. Das Fassungsvolumen der Faesser betraegt ca 320l.

Hierzu stellen sich nun folgende Fragen:
aa) Wie koennen wir festellen, ob SV 247 zur Anwendung kommt, spricht ob der Schnaps -im Rahmen des Herstellungsverfahrens- befoerdert wird?
Er wird bereits vorher in Faessern gelagert und nach Beendigung des Transports zur See abgefuellt. Wir glauben, dass der Transport in Faessern zur See teil des Hersellungsverfahrens ist, da a) der Schnaps im Fass weiter -arbeitet- (Bewegung auf See im Fass) und b) der Seetransport ein Merkmal des Produkts ist.

bb) Wie ist zu dokumentieren, dass der Transport im Rahmen der Sondervorschrift 247 stattfindet? Muss beispielsweise auch das Pruefen der Faesser auf Dichtheit dokumentiert werden?

cc) Welche Dokumente benoetigen wir zum Transport? Muss eine auessere Kennzeichnung des Containers erfolgen (Stichwort: Limited Quantities)?

Hoere gerne und vielen Dank im Voraus fuer jeden Input!


Gruss
Arne
Re: UN3065 Alkoholische Getraenke Sondervorschrift 247 [Re: ArneHH] #20882 20.08.2015 07:17
Registriert: Mar 2012
Beiträge: 1,185
K
King_Louie_21 Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
K
Registriert: Mar 2012
Beiträge: 1,185
Hallo Arne,
andere Idee: brennt der Schnaps denn richtig gut oder kommt Ihr über 2.3.1.3 IMDG-Code vielleicht sogar ganz aus der Gefahrgutschiene raus?
Schöne Grüße.

Re: UN3065 Alkoholische Getraenke Sondervorschrift 247 [Re: King_Louie_21] #20883 20.08.2015 09:34
Registriert: Oct 2001
Beiträge: 530
UHeins Offline
Meister aller Klassen
Offline
Meister aller Klassen
Registriert: Oct 2001
Beiträge: 530
Nur interessehalber: Ist das der berühmte Linie-Aquavit, für den allein es noch die "Fässer aus Holz" im IMDG-Code gibt?


----> Je geringer das Wissen, desto sicherer das Urteil <----
Re: UN3065 Alkoholische Getraenke Sondervorschrift 247 [Re: King_Louie_21] #20884 21.08.2015 15:00
Registriert: Dec 2004
Beiträge: 1,580
DJSMP Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Dec 2004
Beiträge: 1,580
Antwort auf
Hallo Arne,
andere Idee: brennt der Schnaps denn richtig gut oder kommt Ihr über 2.3.1.3 IMDG-Code vielleicht sogar ganz aus der Gefahrgutschiene raus?
Schöne Grüße.


Dazu muss aber der Brandtest nach UN Hadbuch Prüfungen und Kriterien Teil III, 32.5.2 nachgewiesen werden.

Re: UN3065 Alkoholische Getraenke Sondervorschrift 247 [Re: ArneHH] #20885 21.08.2015 15:15
Registriert: Dec 2004
Beiträge: 1,580
DJSMP Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Dec 2004
Beiträge: 1,580
Hallo ArneHH,

ich lese die SV 247 IMDG Code so, dass sie sich ausschließlich auf abweichende Verpackungsanforderungen, nicht aber auf Erleichterungen bei Dokumentation oder Kennzeichnung oder gar eine komplette Freistellung bezieht. Das ist sicher nur als Erleichterung gedacht, damit man Holzfässer ohne Bauartzulassung verwenden kann.

Sofern du also nur die SV 247 anwendest und nicht die SV 145 zur Anwendung kommt, bleiben für mich alle normalen Anforderungen an die Dokumentation, Kennzeichnung, Plakatierung usw. bestehen.

Die Holzfässer sind Einzelverpackungen. Damit fällt LQ aus. Die Fässer sind demnach für den Regelversand zu kennzeichnen. Der Container muss folglich mit Placards Klasse 3 und, da du sicher über 4000 kg brutto kommst, auch mit den UN-Nummer in den Placards oder auf den orangefarbenen Tafeln versehen sein.

Auch für das Beförderungsdokument (IMO-Erklärung) sehe ich keine Erleichterung. Alles wie normal.

Das Wichtigste zum Schluss: Nicht vergessen sollte man die vorgeschriebene Schulung nach 1.3 IMDG Code für alle beteiligten Mitarbeiter sowie eine Schulung nach CTU PRL / CTU Code für die Containerbelader.

Für SV 145 ist dein Fassungsraum der Fässer zu groß. Nun könnte dich maximal noch der von king louie zitierte Abschnitt für eine komplette Freistellung mit Brandtest vom Gefahrgut weg bringen.

Es schadet sicher nicht, die SV 247 im Beförderungsdokument (IMO Erklärung) bei den Verpackungen zu erwähnen, damit alle Bescheid wissen. Eine Notwendigkeit der Dokumentation des Verschlussverfahrens kann ich der SV nicht entnehmen.

Zuletzt bearbeitet von DJSMP; 21.08.2015 15:19.

Kostenloser Gefahrgut-Newsletter

Wöchentlicher Gefahrgut-NewsletterWöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".

Suche

Aktuell wird diskutiert
Alte Stoffkategorien ADN K0-K3
von M.A.T. - 26.04.2024 20:22
Gb nach IMDG-Code
von M.A.T. - 24.04.2024 19:05
Formular IMO Erklärung
von DJSMP - 24.04.2024 12:42
Produkttipps

Präsentiert von
ecomed SICHERHEIT und Storck Verlag Hamburg
Marken der ecomed-Storck GmbH
www.ecomed-storck.de
Foren-Regeln | Impressum | Datenschutz | Newsletter | Datenschutz-Einstellungen
Powered by UBB.threads™ PHP Forum Software 7.7.3