Gefahrgutanlieferung GGVSEB §20
#20927
26.08.2015 11:14
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Hunter
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Guten Tag an das Gefahrgut Forum
Bei uns besagt eine Werk Interne Regelung , dass LKW Fahrer die keinen gültigen Personalausweis oder Reisepass bei sich führen zur Ent - Beladung nicht in das Werk einfahren dürfen. Die Vorlage eines anderen Lichtbildausweis reicht nicht!
Ist dies ein zwingender Grund nach § 20 GGVSEB die Be - Entladung zu verzögern oder gar abzulehnen? <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />
Gefahrgut da lerne ich wohl nie aus!!!!
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Re: Gefahrgutanlieferung GGVSEB §20
[Re: Hunter]
#20928
26.08.2015 11:40
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King_Louie_21
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Hallo Hunter,
zu Unterabschnitt 1.10.1.4 ADR heißt es in Rn. 1-33 RSEB: "Der Lichtbildausweis muss ein amtlicher Ausweis (z. B. Personalausweis, Pass, Führerschein, Fahrerkarte für das digitale Kontrollgerät oder ADR-Schulungsbescheinigung mit Lichtbild) sein."
Wird diese Forderung nicht erfüllt, handelt es sich um einen Verstoß gegen die Gefahrgutvorschriften und Euer Unternehmen hätte allen Grund, die Beladung nicht vorzunehmen.
Schöne Grüße.
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Re: Gefahrgutanlieferung GGVSEB §20
[Re: Hunter]
#20929
26.08.2015 11:48
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Gerald
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Hallo Hunter, dass LKW Fahrer die keinen gültigen Personalausweis oder Reisepass bei sich führen zur Ent - Beladung nicht in das Werk einfahren dürfen. Sieh doch mal im § 2a Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung(Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz)im Absatz (1) und (2) nach. Da wirst Du die Antwort finden. Bei Nichteinhaltung greift der §8 Bußgeldvorschriften Absatz (3), wo im letzten Satz steht: " ... mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden." Zur Pflicht nach Gefahrgutrecht hat ja King-Louie was in seinem Beitrag. geschrieben.
Zuletzt bearbeitet von Gerald; 26.08.2015 11:57.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Gefahrgutanlieferung GGVSEB §20
[Re: Gerald]
#20930
27.08.2015 10:02
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Hunter
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Ich danke euch Beiden für die kompetente Auskunft. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" />
Also kann man sagen, dass der LKW Fahrer zum Abladen von Gefahrgut abgelehnt werden darf, wenn er nach unseren Vorgaben seinen Reisepass oder Personalausweis nicht dabei hat. Auch wenn es in der GGVSEB für mich so rüberkommt, als wenn er abgeladen werden muss. Denn es ist richtig dass der Personalausweis oder Reisepass wegen der Möglichkeit der Schwarzarbeit bei uns kontrolliert wird. (EU Mitglieder und nicht EU Mitglieder). <img src="/ubbthreads/images/graemlins/crazy.gif" alt="" />
Gefahrgut da lerne ich wohl nie aus!!!!
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Re: Gefahrgutanlieferung GGVSEB §20
[Re: Hunter]
#20931
27.08.2015 14:58
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King_Louie_21
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Hallo Hunter,
Der § 2a SchwarzArbG besagt, dass die Fahrzeugbesatzung Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen hat. Außerdem muss der Arbeitgeber die Fahrzeugbesatzung nachweislich und schriftlich auf die Mitführungspflicht hinweisen. Der § 2a SchwarzArbG richtet sich somit nicht an Euer Unternehmen als Empfänger von Gefahrgut, Ihr seid ist nicht der verlängerte Arm der Zollverwaltung und müsst das nicht kontrollieren.
In Eurer Funktion als Empfänger/Entlader ist Unterabschnitt 7.5.1.1 ADR zu beachten: "Bei der Ankunft am Be- und Entladeort, [...] müssen [...] der Fahrzeugführer [...] den Rechtsvorschriften genügen." Dies wird präzisiert in Rn. 7-6 RSEB: "Die bezüglich des Fahrzeugführers zu prüfenden Rechtsvorschriften betreffen die ADR-Schulungsbescheinigung und die Beachtung des Alkoholverbots." Also rein gefahrgutrechtlich ergibt sich daraus nicht, dass ein Personalausweis oder Reisepass mitgeführt werden muss; auch im Zusammenhang mit Unterabschnitt 1.10.1.4 ADR genügt, wie oben bereits ausgeführt, eine Schulungsbescheinigung mit Foto.
Ihr könnt allerdings im Rahmen der Auftragserteilung oder in Euren Allgemeinen Einkaufsbedingungen oder an anderweitig geeigneter Stelle Euren Auftragnehmern vorschreiben, dass die Fahrzeugbesatzung Reisepass bzw. Personalausweis mitführen muss. Der Auftragnehmer sollte die Möglichkeit haben, sich rechtzeitig darauf einstellen zu können und dann ist das eine unternehmensspezifische Vorgabe, die im Falle der Nichtbeachtung zur Ablehnung des Beförderers oder zur Rückweisung des LKW's führen kann. Dann seid Ihr auf der sicheren Seite.
Schöne Grüße.
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Re: Gefahrgutanlieferung GGVSEB §20
[Re: Hunter]
#20932
27.08.2015 16:35
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Gerald
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Hallo Hunter, wenn er nach unseren Vorgaben seinen Reisepass oder Personalausweis nicht dabei hat. Nein, die Ausgangslage war ja, Bei uns besagt eine Werk Interne Regelung , dass LKW Fahrer die keinen gültigen Personalausweis oder Reisepass bei sich führen zur Ent - Beladung nicht in das Werk einfahren dürfen. Und aus diesem Grund habe ich auf das Schwarzarbeitergesetz verwiesen. Bei der Beförderung sind manchmal mehrere gesetzliche Bestimmungen einzuhalten. Im Bezug auf die Kontrolle nach ADR, hat ja King-Louie in seinem Beitrag alles gesagt.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Gefahrgutanlieferung GGVSEB §20
[Re: Gerald]
#20933
29.08.2015 08:40
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Nach Gefahrgutrecht würde der ADR-Schein ausreichen um sich zu legitimieren, und sofern ein Fahrer dieses Dokument in gültiger Ausführung mitführt seid Ihr nach besagtem §20 angehalten ein mit Gefahrgut beladenes Fahrzeug zügig abzufertigen.
Es findet aber selten nur ein Recht alleine Anwendung. Wenn Ihr Euch auf das Personalausweisgesetz beruft oder bei Ausländern auf die Passpflicht gemäß Aufenthaltsgesetz verweist, dann ist das Euer gutes Recht; Ihr solltet nur dem Auftragnehmer oder Beförderer frühzeitig Kenntnis davon verschaffen.
Ansonsten würde ich sagen es handelt sich um eine Interessenabwägung.
Kann das Produkt Schaden nehmen wenn Ihr die Annahme verweigert?
Welche betrieblichen Risiken sind mit der Annahme ohne Ausweiskontrolle verbunden?
Lässt sich das Defizit (kein Ausweis) dadurch kompensieren das das Fahrzeug mit Begleitung von Werkschutz oder Werkfeuerwehr zur Entladestelle und wieder vom Betriebsgelände begleitet wird?
An den verantwortlichen Stellen sollten Entscheider sitzen die so Lagen abarbeiten können.
Pauschal ja oder nein ist eigentlich grundsätzlich falsch ;-)
Der Fuhrmann
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Re: Gefahrgutanlieferung GGVSEB §20
[Re: Der Fuhrmann]
#20934
29.08.2015 10:14
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Nach Gefahrgutrecht würde der ADR-Schein ausreichen um sich zu legitimieren, und sofern ein Fahrer dieses Dokument in gültiger Ausführung mitführt seid Ihr nach besagtem §20 angehalten ein mit Gefahrgut beladenes Fahrzeug zügig abzufertigen. Hallo Fuhrmann, das ist ganz dünnes Eis, auf das du dich da begibst. Den ADR-Schein mit Lichtbild gibt es seit dem 1. Januar 2013. Mit diesem Ausweis ausgestattet, hast du einen regelkonformen Nachweis. D.h. es existieren noch bis theoretisch dem 31.12.2017 alte ADR-Scheine in gültiger Ausführung , die KEIN Lichtbild haben. Nach ADR 1.10.1.2 muss die Identität in geeigneter Weise festgestellt werden. Nur ein ADR-Schein ohne Lichtbild ist keine geeignete Weise Nach ADR 1.10.1.4 muss jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung einen Lichtbildausweis mit sich führen. Bei meiner früheren Arbeitsstelle war am Firmentor Feierabend, wenn kein Lichtbildausweis vorhanden war. Dann durfte die Lieferung auch nicht angenommen werden. Egal, wie sehr die Lieferung gebraucht wurde oder nicht. Aufgrund der Art der Gefahrstoffe war jederzeit an eine Manipulation zu denken. (Klasse 7 nicht medizinisch) Gruß Thomas
Zuletzt bearbeitet von Skypainter; 29.08.2015 10:18.
ADR, ADN, RID, IMDG, IATA PK1 spez. Klasse 1 und 7 Strahlenschutzbeauftragter 25 Jahre Pyrotechniker 30 Jahre Gefahrgut sind voll....langsam sollte ich es können
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Re: Gefahrgutanlieferung GGVSEB §20
[Re: Skypainter]
#20935
29.08.2015 10:34
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Hallo Thomas,
oke, ich korrigiere: ADR-Schulungsbescheinigung mit Lichtbild
Wobei das eigentlich selbstredend ist.
Wenn nach RSEB 1-33 als Lichtbildausweis auch eine ADR-Schulungsbescheinigung mit Lichtbild zugelassen ist, dann versteht sich eigentlich von selbst das eine ADR-Zulassungsbescheinigung ohne Lichtbild nicht zugelassen ist.
Der Fuhrmann
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Re: Gefahrgutanlieferung GGVSEB §20
[Re: Der Fuhrmann]
#20936
29.08.2015 11:12
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Hallo,
mich hatte ja auch nur die pauschale Aussage ....nach Gefahrgutrecht reicht der ADR Schein.... gestört.
Was deine andere Ausführung angeht. Auch wenn das etwas übervorsichtig erscheinen sollte, ADR 1.10 gibt es nicht ohne Grund.
Ich habe es selbst einmal erlebt, dass der Inhalt von angelieferter Ware nicht dem bestellten Inhalt entsprach. Im Gegenteil, es wurde übelster chem. Abfall geliefert, für den wir weder Genehmigungen, Lagermöglichkeiten etc hatten. Bis das auffiel war der LKW über alle Berge. Keiner hatte Ahnung, wer die Fahrer waren, denn die ADR Scheine waren, wie sich später herausstellte, gut gemachte Kopien. Es war eine Bande (keine nähere Beschreibung, sonst ist man wieder politisch inkorrekt)die nachts einen Gefahrgut-LKW aufgebrochen hatten und nur die Lieferpapiere entwendet hatten. Gemäß den Lieferpapieren wurden dann Transportbehälter mit Abfall zusammengestellt und ausgeliefert. Aufgefallen sind sie nur, weil ein Empfänger direkt bei Anlieferung eine Materialprobe nahm.
Der Aufwand, den wir danach betreiben mussten, um den Abfall wieder wegzuschaffen.....(Hauptbestandteil Hydrazin UN 2029)Immerhin hatten wir das Gefahrgut angenommen und waren in dem Fall dann Absender. Mit der Polizei war es sehr easy, aber die damals zuständigen Behörden benahmen sich sturer als eine Betonwand. Obwohl wir durch die Polizei nachweisen konnten, dass wir für den Abfall nichts konnten, wurden von Seiten der Behörden ein Verfahren eingeleitet. Verlief zwar im Sande, aber der Aufwand.........
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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