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Re: Gefahrgutanlieferung GGVSEB §20 [Re: Skypainter] #20937 29.08.2015 11:24
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Ich habe mal den Spruch gehört: Mit Abfall lässt sich mehr Geld verdienen als mit Drogen. Bei gefährlichen Abfällen wird diese Aussage dann wohl potenziert zutreffen, und lässt auch ein gehörig Maß an krimineller Energie bzw. sinkende Hemmschwellen bei gewissen Menschen erwarten.

Von daher habe ich für alle Regularien und Vorsichtsmaßnahmen vollstes Verständnis.


Der Fuhrmann
Re: Gefahrgutanlieferung GGVSEB §20 [Re: Skypainter] #20938 31.08.2015 07:55
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Gandalf Offline
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Hallo zusammen,
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denn die ADR Scheine waren, wie sich später herausstellte, gut gemachte Kopien
Bei soviel krimineller Energie, helfen auch andere Ausweiskontrollen nicht. Darüber hinaus gebe ich zu bedenken, dass eine Personalausweiskontrolle nicht verlangt werden kann. Das dürfen nur öffentliche Stelle (Zoll, Polizei, Ordnungsamt ...). Von daher, es wurde ja schon darauf hingewiesen, sollte man eine entsprechende Regelung mit seinen Kunden vereinbaren.
Gruß Gandalf

Re: Gefahrgutanlieferung GGVSEB §20 [Re: Gandalf] #20939 31.08.2015 09:25
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Skypainter Offline
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Urgestein
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Hallo zusammen,
Darüber hinaus gebe ich zu bedenken, dass eine Personalausweiskontrolle nicht verlangt werden kann. Das dürfen nur öffentliche Stelle (Zoll, Polizei, Ordnungsamt ...). Von daher, es wurde ja schon darauf hingewiesen, sollte man eine entsprechende Regelung mit seinen Kunden vereinbaren.
Gruß Gandalf


Hallo Gandalf,
prinzipiell stimme ich dir in diesem Punkt zu. Allerdings befinde ich mich dann als Absender in einer Zwickmühle, solange die alten Bescheinigungen noch gültig sind.

Antwort auf

1.10.1.2 Gefährliche Güter dürfen nur Beförderern zur Beförderung übergeben werden, deren Identität in geeigneter Weise festgestellt wurde.


Wie soll ich als Absender die Identität in geeigneter Weise kontrollieren, außer duch entsprechende Ausweiskontrolle. Hat der Fahrer eine ADR Schulungsbescheinigung mit Lichtbild reicht mir das, aber hat er noch den alten Schein, muss ich den Ausweis überprüfen. Ich kann ja nicht wegen jeder Fuhre den Zoll oder die Polizei zur Kontrolle rufen.

Gruß


ADR, ADN, RID, IMDG, IATA PK1
spez. Klasse 1 und 7
Strahlenschutzbeauftragter
25 Jahre Pyrotechniker
30 Jahre Gefahrgut sind voll....langsam sollte ich es können
Re: Gefahrgutanlieferung GGVSEB §20 [Re: Hunter] #20940 31.08.2015 11:48
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DJSMP Offline
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Ich hoffe, die Diskussionsbeteiligten denken daran, dass das gesamte Kapitel 1.10 bei Anwendung der Freistellungen nach 1.1.3.6 in der Regel nicht zur Anwendung kommt. Gleiches gilt bei LQ, EQ usw. So lange ich auch gelesen habe, von Mengen und der Versandart wurde hier glaube ich nicht gesprochen.

Das wollte ich nur für die Argumentation mit einwerfen. Wir bestehen auch prinzipiell auf den Lichtbildausweis. Aber dann muss man das in diesen Fällen als eigene Forderung verkaufen und kann nicht über das Kapitel 1.10 ADR begründen.

Re: Gefahrgutanlieferung GGVSEB §20 [Re: Skypainter] #20941 01.09.2015 07:43
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Hallo Skypainter,
das Problem versteh ich schon. Streng genommen kann ich den Ausweis zur Prüfung eben nicht verlangen, dazu fehlt die Berechtigung. Ich kann allenfalls um Vorlage "bitten". Der Fahrer könnte aber die Einsicht verweigern. Dann bliebe nichts anderes übrig, als die Identitätskontrolle durch bspw. die Polizei durchführen zu lassen. Ich gebe zu, sicherlich eine eher theoretische Betrachtung, die Praxis sieht meist anders aus und die Ausweiskontrolle funktioniert ohne Schwierigkeiten.
Gruß Gandalf

Re: Gefahrgutanlieferung GGVSEB §20 [Re: King_Louie_21] #20942 03.09.2015 11:51
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M.A.T. Offline
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Zu King-Louie noch der ergänzende Hinweis auf die - für Behörden maßgebende - RSEB Nr. 7-7.2 sowie die Fahrerkarte, die bei jedem BKF vorhanden sein dürfte und nach RSEB 1-33 ausreicht. Ein Vorlageverlangen Paß/Perso erübrigt sich damit. Überdies ist GGVSEB § 20 (1) a) zu beachten, wonach es eines zwingenden Grundes bedarf, um die Annahme einer Sendung zu verweigern. Falls die Identität mit der Fahrerkarte festgestellt wird dürfte das Nichtvorzeigen des Persos wohl kaum ein "zwingender Grund" sein. Da der Lichtbildausweis ein Begleitpapier nach 8.1.2.1 ADR ist und der Empfänger zweifelsfrei für den Empfang zuständige Person ist besteht nach GGVSEB § 28 Nr. 10 für den Fahrer sowieso die Pflicht zum Aushändigen.
M.A.T.

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