Hallo Joern,
mein letzter Beitrag ist zu korrigieren: UN3253 DINATRIUMTRIOXOSILICAT ist ein fester Stoff (siehe Spalte 17 in der Zentraltabelle). Gem. 3.1.3.2.3 IMDG-Code muss ein abweichender Aggregatzustand für die Klassifizierung berücksichtigt werden. Für eine Lösung mit DINATRIUMTRIOXOSILICAT erschient mir deshalb UN3266 ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. zutreffender.
Für Phosphorsäure-Lsg. bleibe ich zunächst mal bei UN1805 und für Kaliumhydroxid-Lsg. bei UN1814. M.A.T. hat ja bereits erwähnt, dass davon nur abgewichen werden kann, wenn sich der Charakter der Lösungen gravierend von diesen Eintragungen unterscheidet.
Die nicht vorhandenen Angaben zur Konzentration können beim Versender erfragt werden bzw. stehen im Sicherheitsdatenblatt. Obwohl im IMDG-Code nicht vorgeschrieben, ist es im Seeverkehr übliche Praxis, dass ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung gestellt wird. Bei den hier aufgetretenen Unstimmigkeiten zur Klassifizierung dürfte es auch in Eurem Interesse liegen, dass Klarheit geschaffen wird, um Folgefehler bei Stauung und Trennung zu vermeiden. Ich zitiere aus einer Meldung in der heutigen DVZ: "Ungenau, falsch oder gar nicht deklarierte Gefahrgüter bergen ein großes Risikopotential für Crews, Schiffe, Umwelt und andere Ladung an Bord."
Schöne Grüße.