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Re: Ausnahme 18 GGAV [Re: Claudi] #40101 14.12.2025 13:39
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Safety Jo Offline OP
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Danke für die Hinweise,
habe nicht daran gedacht bzw. darauf hingewiesen, der Logistiker ist auch der Lieferant der Ware.
Grundsätzlich handelt es sich nicht um eigene Ware des Logistikers, der stellt die Packstücke (Rollis) gemäß Bestellung zusammen, so dass manchmal auch Gefahrgüter transportiert werden.
Das ist aber zum einen von außen nicht erkennbar (Rollis mit blickdichter Husse), zum anderen, weil entsprechende Angaben auf den Lieferscheinen fehlen (1000 Punkte-Regelung).
Woher weiß der Beförderer, dass er die 1000 Punkte nicht überschritten hat?

VG Jo

Zuletzt bearbeitet von Safety Jo; 14.12.2025 13:48.
Re: Ausnahme 18 GGAV [Re: M.A.T.] #40102 14.12.2025 13:48
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Safety Jo Offline OP
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Hallo,
das war auch meine Idee mit den SDB, das hat leider über ein halbes Jahr gedauert, bis der mir die SDB geschickt hat. Bei der Prüfung habe ich dann festgestellt, dass 1/3 veraltet war.
Das nicht jeder GefStoff zum Gefahrgut wird, ist mir auch klar.
Der Logistiker ist aus meiner Sicht Verpacker, Verlader, Beförderer, Entlader und Fahrzeugführer. Wir sind Auftraggeber und Empfänger.

VG Jo

Re: Ausnahme 18 GGAV [Re: Safety Jo] #40104 14.12.2025 14:20
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M.A.T. Offline
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Hallo, nach Ihrer Beschreibung liegt hier sehr vieles im Argen, weit über nicht vorhandene BP oder falsche Anwendung der GGAV hinaus. Bei einer allfälligen Kontrolle fällt das auf alle Beteiligten zurück. Immerhin ist der Grundsatz, daß bei offensichtlichen Unklarheiten jeder im Rahmen seiner Möglichkeiten zur Klärung verpflichtet ist. Unterbleibt das, ist man schnell bei grober Fahrlässigkeit, eventuell sogar beim Vorsatz.
Ein wohlwollender Ratgeber könnte hier vorschlagen, sofort den Gb dort und in Ihrem Haus (so vorhanden!) zur Klärung heranzuziehen.
Gruß
M.A.T.

Re: Ausnahme 18 GGAV [Re: M.A.T.] #40105 15.12.2025 08:56
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Claudi Online
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Ursprünglich geschrieben von: M.A.T.
Hallo, nach Ihrer Beschreibung liegt hier sehr vieles im Argen, weit über nicht vorhandene BP oder falsche Anwendung der GGAV hinaus. Bei einer allfälligen Kontrolle fällt das auf alle Beteiligten zurück. Immerhin ist der Grundsatz, daß bei offensichtlichen Unklarheiten jeder im Rahmen seiner Möglichkeiten zur Klärung verpflichtet ist. Unterbleibt das, ist man schnell bei grober Fahrlässigkeit, eventuell sogar beim Vorsatz.
Ein wohlwollender Ratgeber könnte hier vorschlagen, sofort den Gb dort und in Ihrem Haus (so vorhanden!) zur Klärung heranzuziehen.
Gruß
M.A.T.


Der Logistiker hat ja keinen GB.

Der Logistiker darf nicht auf das Bef.papier verzichten. Er kann ggf. nach Ausnahme 18 Nr. 3 Angaben weglassen (wenige), aber komplett verzichten geht nicht. Der Rest (nix kennzeichnen) geht auch nicht - wie schon gesagt.

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