ist die Aussage richtig, dass wenn die UN-Nr. bereits im Gefahrzettel mit aufgedruckt ist, nochmals auf der Verpackung wiederholt werden muss. Weiß jemand die Fundstelle dazu, falls es wirklich so ist?
Hallo, Dieter 2010 die Quelle ist m.E. nicht die RSEB (eine Verwaltungsrichtlinie die kein neues Recht schaffen kann) sondern (im ADR) 5.2.1.1 i.V.m. 5.2.2.2.1.3 und 5.2.2.2.1.5. Da in der ersten Fundstelle die Buchstaben "UN" ausdrücklich zusätzlich zu der Nummer selbst gefordert sind, in der zweiten Fundstelle aber nur die Nummer erwähnt wird, kann durch den Aufdruck alleine der Nummer die Kennzeichnungsanforderung in 5.2.1.1 m.E. nicht erfüllt werden. Gruß M.A.T.
es betrifft ja die UN-Nr. + der vorangestellten Buchstaben UN,
Nun mal der Reihe nach.
In Absatz 5.2.2.2.1.3 2. Satz steht: "Die Gefahrzettel dürfen gemäß Absatz 5.2.2.2.1.5 einen Text wie die UN-Nummer oder eine textliche Beschreibung der Gefahr (z.B. «entzündbar») enthalten, vorausgesetzt, der Text verdeckt oder beeinträchtigt nicht die anderen vorgeschriebenen Elemente des Gefahrzettels."
Klar die UN-Nummer hat immer vier Ziffern. In Deinem Fall steht noch "UN" vor der UN-Nummer, wie in Unterabschnitt 5.2.1.1 "der die Buchstaben «UN» vorangestellt werden," gefordert.
In Unterabschnitt 5.2.1.1 steht der Grundsatz, also "Sofern im ADR/RID nichts anderes vorgeschrieben ist, ist jedes Versandstück deutlich und dauerhaft mit der UN-Nummer der enthaltenen Güter, der die Buchstaben «UN» vorangestellt werden, zu versehen."
Du wirst im ADR aber keinen Hinweis finden, wo steht, dass wenn auf den Gefahrzettel die UN-Nummer mit vorangestellten UN steht, der Unterabschnitt 5.2.1.1 nicht einzuhalten ist.
Und genau das ist der Grund warum in der RSEB unter Ziffer 5 - 4 (Zu Absatz 5.2.2.2.1.3 Satz 2 und 5.2.2.2.1.5) steht "Auch bei Angabe der UN-Nummer auf dem Gefahrzettel ist auf Versandstücken die UN-Nummer weiterhin anzugeben.", damit in Deutschland eben keiner auf die Idee kommt, den Unterabschnitt 5.2.1.1 nicht einzuhalten.
Jedenfalls steht die klare Aussage, dass die UN Nummer, auch wenn sie im Gefahrzettel eingedruckt ist, zusätzlich noch einmal außerhalb des Gefahrzettels auf dem Versandstück angebracht sein muss. Dies habe ich mir vor einiger Zeit vom BMVI schriftlich geben lassen.
Hallo zusammen. Ich habe jetzt aber eine Verständnisfrage. Die in der RSEB genannte Bezeichnung "auf dem Gefahrzettel" bedeutet doch, innerhalb der Raute, an den dafür vorgesehenen Stellen, wie es zum Beispiel im Seeverkehr üblich ist. Eine seitlich am Gefahrzettel angebrachte UN Nummer mit vorangestellten Buchstaben UN ist kein Fall für RSEB 5-4. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" /> Sehe ich das so richtig? Unser Entsorger benutzt derartige Gefahrzettel und es wäre jetzt für mich etwas verwirrend, wenn diese nicht ausreichen würden.
Eine seitlich am Gefahrzettel angebrachte UN Nummer mit vorangestellten Buchstaben UN ist kein Fall für RSEB 5-4.
Doch, denn in der RSEB 5-4 steht, "Auch bei Angabe der UN-Nummer auf dem Gefahrzettel ist auf Versandstücken die UN-Nummer weiterhin anzugeben." und somit ist es vollkommen egal wo die UN-Nummer steht. Sie ist trotzdem anzugeben, wie es unter 5.2.1.1 gefordert wird.
Achte Bitte auch auf die Größe der UN-Nummer, welche ja seit ADR 2013 festgelegt ist. Steht auch unter 5.2.1.1 und die Übergangszeit ist am 31.12.2013 bzw. 30. Juni 2018 (siehe 1.6.1.25) abgelaufen.
Hallo Gerald. Oha, wieder etwas dazugelernt. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" /> Das mit den 12mm Schriftgröße haben wir umgesetzt.