Hallo Hawkeye,
wenn ein Unternehmen ausschließlich nach 1.000 Punkte-Regelung und / oder limited quanities versendet,
In der Gefahrgutbeauftragtenverordnung stehen im §2 die Befreiungen von der Gestellung eines Gefahrgutbeauftragten. Dort steht:
"...die unterhalb der in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR/ADN festgelegten Mengen liegen, oder die ausschließlich Beförderungen nach Kapitel 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN/ IMDG-Code durchführen," Damit liegst Du mit Deiner Aussage richtig.
Aber wenn das Fahrzeug einmal im kennzeichnungspflichtigem Bereich (wie in Deinem Beispiel) ist, dann brauchst Du einen Gefahrgutbeauftragten als Beförderer, wenn ihre Beförderer seid. Natürlich nur für den jeweiligen Verkehrsträger.
Beachte Bitte auch die Ziffern 2,3,4 und 5, denn hier sind weitere Befreiungen für einzelne Verantwortliche möglich.
Du solltest auch mal in die RSEB schauen, denn da findest Du unter den Ziffern 2/1, 3/1 und 8/1 Hinweise, welche zu beachten sind.