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1.000 Punkte Regelung #21212 21.10.2015 13:54
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Hawkeye Offline OP
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Hallo zusammen,

wenn ein Unternehmen ausschließlich nach 1.000 Punkte-Regelung und / oder limited quanities versendet, ist der Gefahrgutbeauftragte wohl nicht zwingend vorgeschrieben.
Was aber, wenn ich einer Beförderungseinheit 800 Punkte mitgebe und der Fahrer an einer anderen Station weitere 300 Punkte aufnimmt?
Er klappt einfach die orangenen Warntafeln auf, zeigt seinen ADR-Schein und weiter geht die Reise.
Wie sieht es dann aus mit der Forderung nach einem Gefahrgutbeauftragten?


Viele Grüße,
Hawkeye
Re: 1.000 Punkte Regelung [Re: Hawkeye] #21213 21.10.2015 14:18
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Hunter Offline
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1. Antwort
So weit ich weis brachst du immer einen Gefahrgutbeauftragen sobald du Gefahrgut nach den Verkehrsträgern versendest. Fundstelle hätte ich da § 3 Abs. 1 Nr. 14 des Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) i.V.m. der Gefahrgutbeauftragtenverordnung §3. Demnach erübrigt sich die Frage mit der Zuladung. Brauchst ja auch die Schulungen nach 1.3 oder wie mach Ihr das?


Gefahrgut da lerne ich wohl nie aus!!!!
Re: 1.000 Punkte Regelung [Re: Hunter] #21214 21.10.2015 14:37
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Hawkeye Offline OP
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Hallo Hunter,

hast Du Punkt 1.8.3.2 ADR berücksichtigt?


Viele Grüße,
Hawkeye
Re: 1.000 Punkte Regelung [Re: Hawkeye] #21215 21.10.2015 19:43
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Gerald Online
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Hallo Hawkeye,

Antwort auf
wenn ein Unternehmen ausschließlich nach 1.000 Punkte-Regelung und / oder limited quanities versendet,


In der Gefahrgutbeauftragtenverordnung stehen im §2 die Befreiungen von der Gestellung eines Gefahrgutbeauftragten. Dort steht: "...die unterhalb der in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR/ADN festgelegten Mengen liegen, oder die ausschließlich Beförderungen nach Kapitel 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN/ IMDG-Code durchführen,"

Damit liegst Du mit Deiner Aussage richtig.

Aber wenn das Fahrzeug einmal im kennzeichnungspflichtigem Bereich (wie in Deinem Beispiel) ist, dann brauchst Du einen Gefahrgutbeauftragten als Beförderer, wenn ihre Beförderer seid. Natürlich nur für den jeweiligen Verkehrsträger.

Beachte Bitte auch die Ziffern 2,3,4 und 5, denn hier sind weitere Befreiungen für einzelne Verantwortliche möglich.

Du solltest auch mal in die RSEB schauen, denn da findest Du unter den Ziffern 2/1, 3/1 und 8/1 Hinweise, welche zu beachten sind.


Gruss aus Unterfranken

Gerald

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