Gefahrgut-Foren.de
vorheriges Thema
nächstes Thema
Thema drucken
Verpackung LQ #21231 26.10.2015 22:33
Registriert: Mar 2012
Beiträge: 1
M
Moki Offline OP
Neuling
OP Offline
Neuling
M
Registriert: Mar 2012
Beiträge: 1
Hallo,

ich habe eine Frage bezüglich der Verpackung von "LQ" Ware.
werde im Januar auf Gefahrgutlehrgang gehen, aber im Vorfeld möchte ich die Sache bereits verstehen.

Es handelt sich um UN 1950 2.1 oder 2.2

Wir sollen die Ware in Zukunft als Gefahrgut angeliefert bekommen und entsprechend nach Kundenwunsch als "Begrenzte Menge" Verpacken.

Es handelt sich um 200 oder 250 ml Dosen.

Die Mengen pro Versandeinheit (30 kg)
Kennzeichnung, mit der Raute
Informationen an den Spediteur usw. habe ich soweit kapiert.

Aber zu der Verpackung an sich habe ich Zweifel.

1. Braune Versandkarton, oben und unten jeweils mit Paketband verklebt.
6 oder 12 Stk je Karton

2. Tray, mit Stülpdeckel, oder Einsteckdeckel 6-12 Stk,
Entwerder ist der Karton so hoch, wie eine Dose und der Deckel wird an den längs seiten eingesteckt, oder eben nur ca. halbe Dosenhöhe und von oben entsprechend über gestülpt.

Muss der Karton geprüft sein, oder kann ich einen "X"beliebigen nehmen?
Bin hierzu etwas Verwirrt..

Muss der Deckel an den Tray verklebt werden, oder ist es ausreichen diesen Deckel nur so einzustecken oder zu Stülpen?
Die Ware wird anschließend auf Paletten verpackt.
Karton ist auch Stabil.
Hier kann ja im normalen Fall keine Ware, sagen wir mal so, aus der Kiste hüpfen.

Greift hier auch Kapitel 6.1.4.12, oder gilt diese nur bei Gefahrgutversendung, z.B über 30 KG

Man sieht immer Wieder in den Geschäften, das die Deckel nicht an den Kisten verklebt sind.(6.1.4.12.3)
Oder gibt es hier Ausnahmen??

Wenn der Deckel doch Verklebt werden muss, reicht, sagen wir mal so, en Streifen "Tesa" einmal Quer rüber??

Steh da irgendwie auf dem Schlauch..

Danke

Markus

Re: Verpackung LQ [Re: Moki] #21232 27.10.2015 12:56
Registriert: Dec 2004
Beiträge: 1,669
DJSMP Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Dec 2004
Beiträge: 1,669
1. Frage: Muss der Karton geprüft sein, oder kann ich einen "X"beliebigen nehmen?
Bin hierzu etwas Verwirrt..

Antwort: In 3.4.1 ADR kannst du lesen, dass die Pappkiste nicht bauartgeprüft sein muss, aber bei LQ den allgemeinen Bauvorschriften des Abschnitts 6.1.4 entsprechen muss. Die Vorschriften für Kisten aus Pappe findest du in 6.1.4.12 ADR. Du kannst also keinen x-beliebigen Karton nehmen, sondern nur einen, der diese Vorschriften erfüllt. In der Praxis hängt es dann häufig daran, dass der Cobb-Test nicht bestanden wird (Test auf Durchfeuchtung), wenn man 0815-Kartons nimmt. In 3.4.1 kannst du auch nachlesen, dass beim Verpacken die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach Teil 4 eingehalten sein müssen. Eine Verklebung mit herrkömmlichen Paketklebeband kann da durchaus in Ordnung sein, wenn die Kiste damit ordentlich verschlossen ist.


Frage: Muss der Deckel an den Tray verklebt werden, oder ist es ausreichen diesen Deckel nur so einzustecken oder zu Stülpen?
Die Ware wird anschließend auf Paletten verpackt.
Karton ist auch Stabil.
Hier kann ja im normalen Fall keine Ware, sagen wir mal so, aus der Kiste hüpfen.

Gegenfrage: Was verstehst du unter einem Tray? Ich verstehe darunter z.B. einen Pappzuschnitt, auf dem die Behälter stehen und das Ganze ist eingeschweißt. Wo gibt es da einen Deckel? Das klingt mir eher wieder nach zusammengesetzter Verpackung.


Frage: Greift hier auch Kapitel 6.1.4.12, oder gilt diese nur bei Gefahrgutversendung, z.B über 30 KG

Antwort: Der Unterabschnitt greift auch für begrenzte Mengen (siehe oben).


Frage: Man sieht immer Wieder in den Geschäften, das die Deckel nicht an den Kisten verklebt sind.(6.1.4.12.3)
Oder gibt es hier Ausnahmen??
Wenn der Deckel doch Verklebt werden muss, reicht, sagen wir mal so, en Streifen "Tesa" einmal Quer rüber??

Antwort: Nochmal, ist das wirklich ein Tray? Es klingt mir nach zusammengesetzter Verpackung (also Abschnitt 3.4.3 statt 3.4.2). Im Gefahrgutrecht ist auch für den Regelversand mit bauartgeprüften Verpackungen nirgends gesagt, dass Deckel verklebt sein müssen. Die Verpackungen müssen dicht verschlossen sein um allseitig ihre Behälterfunktion wahrzunehmen. Ob man das mit Klebeband, Einstecklaschen oder anderen Mitteln gewährleistet, bleibt der Planung des Logistikers überlassen. Daher ist auch für LQ nirgends gefordert, dass man Klebeband einsetzen muss. Es darf nur nix aufgehen.

Re: Verpackung LQ - Zusatzfrage [Re: DJSMP] #21233 17.12.2015 15:47
Registriert: Oct 2015
Beiträge: 1
B
birnbrei Offline
Neuling
Offline
Neuling
B
Registriert: Oct 2015
Beiträge: 1
Hallo, ich möchte mich den o.g. Fragen anschließen:

Muss diese Verpackung gem. 5.1.2.1 mit "UMVERPACKUNG" gekennzeichnet werden? Ich erkenne ja bei einer 4G Verpackung nicht mehr was drin ist?

Re: Verpackung LQ - Zusatzfrage [Re: birnbrei] #21234 17.12.2015 18:13
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 3,091
Gerald Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 3,091
Hallo,

Antwort auf
Muss diese Verpackung gem. 5.1.2.1 mit "UMVERPACKUNG" gekennzeichnet werden?


In Abschnitt 3.4.2 steht: "nur in Innenverpackungen verpackt sein, die in geeignete Außenverpackungen eingesetzt sind.", das ist eine sogenannte zusammengesetzte Verpackung: Die Mengenangabe, welche einzuhalten ist, steht in Abschnitt 3.4.2 und 3.4.3, denke aber bitte daran, dass sind Bruttoangaben.

Zum Thema Umverpackung findest Du was in Abschnitt 3.4.11.

Antwort auf
Ich erkenne ja bei einer 4G Verpackung nicht mehr was drin ist?


Wenn Du eine 4G-Verpackung als zusammengesetzte Verpackung nutzt, dann gebe ich Dir Recht, aber auf den Karton muss die Kennzeichnung nach Abschnitt 3.4.7 angebracht sein.

Wenn ich Kapitel 3.4 nutze, dann möchte ich ja in den Genuss der vereinfachten Beförderung kommen und brauche nur den Abschnitt 3.4.1 bis 3.4.15 einhalten, aber eben nur dass, was für mich zutrifft. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Verpackung LQ - Zusatzfrage [Re: birnbrei] #21235 21.12.2015 10:52
Registriert: Dec 2004
Beiträge: 1,669
DJSMP Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Dec 2004
Beiträge: 1,669
Antwort auf
Hallo, ich möchte mich den o.g. Fragen anschließen:

Muss diese Verpackung gem. 5.1.2.1 mit "UMVERPACKUNG" gekennzeichnet werden? Ich erkenne ja bei einer 4G Verpackung nicht mehr was drin ist?


Kläre bitte zunächst, welche Konstellation du hast!

Innenverpackungen in Außenverpackung = zusammengesetzte Verpackung = Versandstück
--> Ich gehe davon aus, dass du das meinst. Daher wäre die Kennzeichnung dieser Kisten mit "UMVERPACKUNG" FALSCH! Es kommt nach 3.4.7 nur das LQ-Kennzeichen ran und bei Flüssigkeiten i.d.R. die Pfeile (siehe 3.4.1 e).

Mehrere solcher Versandstücke als Versandeinheit auf einer Palette oder in einem großen Stülpkarton = Umverpackung --> siehe auch Definition in Kap. 1.2 ADR
Hier gilt dann 3.4.11, wonach die Einheit mit dem LQ-Kennzeichen, dem Ausdruck "UMVERPACKUNG" und bei Flüssigkeiten die Pfeile ran müssen.


Kostenloser Gefahrgut-Newsletter

Wöchentlicher Gefahrgut-NewsletterWöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".

Suche

Aktuell wird diskutiert
Umweltgefährdung....
von M.A.T. - 08.05.2025 21:07
Sprache im Gefahrzettel
von M.A.T. - 07.05.2025 23:16
Fachkundelehrgang nach §32 1. SprengV
von Gerald - 07.05.2025 18:10
Produkttipps

Präsentiert von
ecomed SICHERHEIT und Storck Verlag Hamburg
Marken der ecomed-Storck GmbH
www.ecomed-storck.de
Foren-Regeln | Impressum | Datenschutz | Newsletter | Datenschutz-Einstellungen
Powered by UBB.threads™ PHP Forum Software 7.7.3