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Re: Das Problem mit der UN 3509 / SV 663: Kl 5.1 [Re: Stefan82] #21489 11.01.2016 17:07
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Gerald Offline
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Hallo Stefan,

Antwort auf
Außerdem muss ich ich die Altverpackung mit 5.1 ja sowieso in eine Verpackung geben,


Wo steht das?

Wenn ich Verpackungen nach der Sondervorschrift 663 der Klasse 5.1, also nur solche befördere, dann geht das auch in loser Schüttung.

Und so würde ich die Festlegung "der Klasse 5.1 aufweisen, dürfen nicht ...zusammengepackt oder ... zusammen in denselben Container, dasselbe Fahrzeug oder denselben Schüttgut-Container verladen werden." dann auch einhalten.

Sonst hätte man ja gleich in diese Sondervorschrift einen Verweis auf den Unterabschnitt 7.5.2.1 schreiben können. Das wäre dann eindeutig.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Das Problem mit der UN 3509 / SV 663: Kl 5.1 [Re: Stefan82] #21490 11.01.2016 18:05
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Winklhofer Offline
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Servus Stefan82,

in der Tat wird man durch die schlampige Formulierung in SV 663 verwirrt. Allerdings warum sollte bei Gefahrgut in Versandstücken ein Zusammenladeverbot bestehen. Zusammenladeverbote verschiedener Versandstücke gibt es nur bei den Gefahrzetteln mit der Nr. 1 (siehe 7.5.2.1 ADR). Das wird durch SV 663 Bem. auch bestätigt.
Daher geht es vor dem "oder" um die Versandstücke und nach dem "oder" geht es um die Beförderung in loser Schüttung". Natürlich darf bei loser Schüttung dann nicht zusammengeladen werden. Aber zwei Versandstücke mit UN 3509 (z. B. 1x mit 3, 4.1 und 1x mit 5.1) können ohne Weiteres auf ein Fahrzeug geladen werden.

Gruß aus Ulm
Alfred Winklhofer

Re: Das Problem mit der UN 3509 / SV 663: Kl 5.1 [Re: Winklhofer] #21491 11.01.2016 23:19
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Gefahrgutkolleg(inn)en,

in solchen Fällen hat mir ein Blick in die Begriffsbestimmungen (§ 2 GGVSEB) oft weitergeholfen; in diesem Fall ergeben sich aber nur weitere Fragen.

Lt. § 2 Nr. 2 GGVSEB ist der Befüller dasjenige Unternehmen, das Gefahrgut in Form von Schüttgut in einen Container EINFÜLLT. Dies bedeutet für mich, Schüttgut-Altverpackungen werden in einen Schüttgut-Container EINGEFÜLLT. Erst in einem weiteren Schritt werden diese BEFÜLLTEN Schüttgut-Container dann auf ein Fahrzeug VERLADEN (§ 2 Nr. 3 b) GGVSEB). Jetzt der Knackpunkt: In der SV 663 finde ich kein ausdrückliches Verbot für das gemeinsame BEFÜLLEN eines Schüttgut-Containers mit Altverpackungen 5.1 und anderen Altverpackungen, obwohl ein solches Verbot aus meiner Sicht sinnvoll wäre.

Nun zu den Versandstücken: Lt. § 2 Nr. 3 a) GGVSEB ist der Verlader dasjenige Unternehmen, das verpackte gefährliche Güter in oder auf ein Fahrzeug oder einen Container verlädt. Allerdings dürfte es für den Verlader schlicht unmöglich sein, ein (vermeintliches oder tatsächliches) Zusammenladeverbot für Versandstücke mit unterschiedlichen Altverpackungen zu beachten, insbesondere dann, wenn es sich um intransparente Versandstücke handelt. Nehmen wir mal an, auf der Laderampe befinden sich schwarze Säcke mit Altverpackungen, die ganz korrekt mit "UN 3509" und dem Gefahrzettel 9 gekennzeichnet sind. Wie soll der Verlader wissen, welche dieser schwarzen Säcke 5.1-Altverpackungen beinhalten und welche Säcke "normale" Altverpackungen beinhalten?

Zu diskutieren wäre außerdem, ob das Zusammenladeverbot der SV 663 überhaupt bußgeldrelevant ist. Lt. § 29 Abs. 1 GGVSEB müssen die Zusammenladeverbote des Abschnitts 7.5.2 ADR beachtet werden (Fahrerpflicht, Verladerpflicht). Das Zusammenladeverbot der SV 663 ist in der GGVSEB aus meiner Sicht keinem Beteiligten zugeordnet und ohne eine derartige Rechtsgrundlage kann es vermutlich auch kein Bußgeld geben. Oder habe ich da etwas überlesen?

Alfred Winklhofer hat Recht: Die Vertragsstaaten haben schlampig gearbeitet.

Schöne Grüße.

Re: Das Problem mit der UN 3509 / SV 663: Kl 5.1 [Re: King_Louie_21] #21492 12.01.2016 09:01
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Stefan82 Offline
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Guten Morgen Kollegen,
so langsam erkenne ich eure Lesart der SV und kann sie langsam nachvollziehen. Es wird ja direkt von den Altverpackungen mit 5.1 und nicht von den fertigen Versandstücken gesprochen.

Allerdings stört mich dabei die Formulierung "in denselben Container, dasselbe Fahrzeug oder denselben Schüttgut-Container".

Wenn hier nur vom Schüttgut gesprochen würde, wäre es mir auch direkt klar. Aber da hier zusätzlich vom Container und Fahrzeug gesprochen wird, bei denen ich ja eine Umschließung der Altverpackungen brauche, bin ich etwas irritiert.


Gerald: Ich hatte noch angemerkt, dass dies nur im Bereich des Versandstücktransportes von UN 3509 nötig ist. Bei loser Schüttung nicht, ist natürlich klar.

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OK, auch dies hat sich mir jetzt durch VC2 erschlossen, da hierdurch eine lose Schüttung in einem normalen Fahrzeug oder Container möglich wird. Somit kann ich mich jetzt auch ohne schlechtes Gewissen eurer Meinung anschließen.

Vielen Dank für die kleine Nachhilfe, man lernt halt nie aus und findet immer wieder etwas neues.

Aber wirklich unglücklich formuliert.

Zuletzt bearbeitet von Stefan82; 12.01.2016 09:34.

Grüße aus der Hauptstadt

Stefan
Re: Das Problem mit der UN 3509 / SV 663: Kl 5.1 [Re: Stefan82] #21493 13.01.2016 09:45
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Guten Morgen zusammen,

ich freue mich sehr über die rege Diskussion und danke für die Ausführungen, dass die SV 663 eigentlich kein Zusammenladeverbot möchte <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" />

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