Annahme von Gefahrgutsendungen
#2153
28.09.2004 16:28
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Anonym
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Hallo Leute, ich habe vor geraumer Zeit gehört, dass Empfänger die Annahme von Gefahrgutsendungen nicht verweigern dürfen, auch wenn diese beschädigt sind.
1. Trifft dies zu ?
2. Wenn ja, wo steht das geschrieben?
3. Wenn ja, gilt dies auch für Gefahrstoffe ? <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />
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Re: Annahme von Gefahrgutsendungen
#2154
29.09.2004 08:06
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G. Homann
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Hallo Herr Kleinhans, gem. GGVSE § 9 (3) 1. "hat der Empfänger die Verpflichtung, die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern und nach dem Entladen zu prüfen, ob die ihn betreffenden Vorschriften des ADR oder RID eingehalten sind". Weitere Hinweise auf erforderliche Tätigkeiten des Empfängers hinsichtlich Reinigung, Desinfizieren, ... ergeben sich aus § 9 (14) i.V.m. ADR UA 7.5.11 CV 13, sowie UA 7.5.8.1. Dies gilt für Gefahrgut im Sinne des ADR. Ob Ihre Gefahrstoffe auch Gefahrgut sind, ist dem jeweiligen Sicherheitsdatenblatt des Stoffes zu entnehmen, meistens ist dies aber der Fall.
Gruß Günther Homann
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Re: Annahme von Gefahrgutsendungen
[Re: G. Homann]
#2155
29.09.2004 13:50
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Anonym
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Hallo Hr.Homann,
vielen Dank für ihre schnelle Antwort. Allerdings handelt es sich in dem konkreten Fall um einen Gefahrstoff, der nicht als Gefahrgut klassifiziert ist. Ich bin im Gefahrstoffrecht und im Chemikaliengesetz zwar nicht ausgebildet, habe aber die Texte studiert und fand keinen Passus der auf so etwas, wie in der ADR, konkret hinweist.
Nochmals vielen Dank,
Philipp Kleinhans
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Re: Annahme von Gefahrgutsendungen
#2156
29.09.2004 16:39
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Mavo
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Hallo, vielleicht ist noch im §9 GGVSE der Abschnitt 2b) erwähnenswert:... dem Beförderer erst dann zurücksenden, wenn diese Vorschriften erfüllt sind. Ist ein Packstück beschädigt, so muß vor Annahmeverweigerung der Schaden behoben werden, weil man sonst automatisch vom Empfänger zum Absender wird, und dementsprechend für den Schaden oder die falsche Belabelung haften muß.
Gruß Mavo
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Re: Annahme von Gefahrgutsendungen
#2157
04.10.2004 13:27
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Rupert
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Hallo ! Allgemein rechtlich : Wenn du eine Ware bestellst und sie nicht ordnungsgemäß (sprich beschädigt) geliefert wird, entspricht die Ware nicht den Kaufvertrag und du kannst die Annahme verweigern.
Transportrechtlich: zitiere: CMR Art. 15 Ablieferungshindernisse (1) Treten nach Ankunft des Gutes am Bestimmungsort Ablieferungshindernisse ein, so hat der Frachtführer Weisungen des Absenders einzuholen. Wenn der Empfänger die Annahme des Gutes verweigert, ist der Absender berechtigt, über das Gut zu verfügen, ohne die erste Ausfertigung des Frachtbriefes vorweisen zu müssen.
(2) Der Empfänger kann, auch wenn er die Annahme des Gutes verweigert hat, dessen Ablieferung noch so lange verlangen, als der Frachtführer keine dem widersprechenden Weisungen des Absenders erhalten hat.
Gefahrgutrechtlich: "Allgemeine Pflichten der Hauptbeteiligten" Wenn die Beschädigung noch auf der Ladefläche entdeckt wird so hat der Beförderer sich um die Behebung zu kümmern (Bergeverpackung etc..) , ist die Ware aber bereits schon entladen und erst dann wird die Beschädigung entdeckt dann kann man die Ware nicht so einfach wieder auf die Ladefläche stellen. Der Fahrer kann nämlich dann die Annahme verweigern und man handelt ja noch dazu vorsätzlich als Verlader.
Have a nice day!
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