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Gefahrgut & Ladungssicherung #21611 11.02.2016 15:27
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Carsten Klee Offline OP
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Guten Tag Forenkolleginnen u. -kollegen!

Ich möchte gerne mal die Diskussion zum Thema Gefahrgut & Ladungssicherung anregen. Bei Nicht-Gefahrgut sind in Deutschland ja die Vorgaben der anerkannten Regeln der Technik zu beachten. So sagt es der letzte Satz § 22 StVO Abs. 1.

Die anerkannten Regeln der Technik ist in Deutschland die VDI 2700ff (siehe OLG Düsseldorf 5 Ss (OWi) 274/89 - (OWi) 111/89 I). Diese entspricht der DIN EN 12195-1:2004.

Diese wurde 2010 durch EN 12195-1:2010 novelliert. In Deutschland wurde diese jedoch nicht umgesetzt. Hier wird weiterhin nach der i.d.R. restriktiveren DIN EN 12195-1:2004/VDI2700ff verfahren.

Im Gefahrgutbereich kann (könnte)aber nach der 2010-Fassung gesichert werden, da im ADR unter 7.5.7.1 [Ladungssicherung Versandstücke] im letzten Satz steht: Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten als erfüllt, wenn die Ladung gemäß der Norm EN 12195-1:2010 gesichert ist.

Hierzu sagt die RSEB unter 7-8:
Die Regelung in der Fußnote des ADR, dass dieser Unterabschnitt als erfüllt gilt, wenn die Ladung gemäß der Norm EN 12195-1:2010 gesichert ist, bezieht sich auch auf gemischte Ladungen von Gefahrgut und Nichtgefahrgut. Bei der Inanspruchnahme von Freistellungsregelungen nach Abschnitt 1.1.3 oder bei Anwendung von Kapitel 3.5 gilt Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR/RID nicht. Es sind jedoch immer die Vorgaben der StVO anzuwenden.

Aus diesem letzten Satz schließe ich, dass somit auch bei Gefahrgut die StVO, § 22 (1) letzter Satz – also der Hinweis auf Anwendung der VDI2700ff/DIN EN 12195-1:2004 anwendbar ist. Somit keine Unterscheidung zwischen Gefahrgut und Nicht-Gefahrgut (was ich persönlich auch für schlüssig halte).

Wie sehen Sie das?

Herzlichst Carsten Klee

Re: Gefahrgut & Ladungssicherung [Re: Carsten Klee] #21612 11.02.2016 15:55
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Gerald Offline
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Hallo Carsten,

Antwort auf
Im Gefahrgutbereich kann (könnte)aber nach der 2010-Fassung gesichert werden,


Sehe ich nicht so, denn in Abschnitt 1.1.5 steht: "Wenn die Anwendung einer Norm vorgeschrieben ist und ein Wiederspruch zwischen der Norm und den Vorschriften des ADR besteht, haben die Vorschriften des ADR Vorrang."

Ich denke mal, das ist recht eindeutig.

Antwort auf
Hierzu sagt die RSEB unter 7-8:


Diesen Hinweis gibt es nicht mehr, denn er stammt aus der RSEB 2013! <img src="/ubbthreads/images/graemlins/frown.gif" alt="" />

In der RSEB 2015 steht unter Ziffer 7-9.2:"Die Regelung in Unterabschnitt 7.5.7.1 letzter Satz ADR, dass dieser Unterabschnitt als erfüllt gilt, wenn die Ladung gemäß der Norm EN 12195-1:2010 gesichert ist, bezieht sich auch auf gemischte Ladungen von Gefahrgut und Nichtgefahrgut."

Was Folgendes zur Folge hat. Habe ich Gefahrgut dann Anwendung "der Norm EN 12195-1:2010", habe ich Gefahrgut und Nichtgefahrgut also eine gemischte Ladungen, dann auch Anwendung "der Norm EN 12195-1:2010".

Wenn das nicht so in der RSEB gestanden hätte, dann müsste ich bei gemischter Ladung bei Gefahrgut "die Norm EN 12195-1:2010" und bei Nichtgefahrgut "die VDI 2700ff" anwenden. Und das ist bestimmt nicht so gewollt. Denken wir nur mal an den Verlader bzw. Fahrzeugführer, welche das dann einhalten müssten.

Zuletzt bearbeitet von Gerald; 11.02.2016 16:05.

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Gefahrgut & Ladungssicherung [Re: Gerald] #21613 12.02.2016 09:29
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Carsten Klee Offline OP
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Hallo Gerald,

vielen Dank für Deine schnelle Antwort! Du schreibst:
[quote] Sehe ich nicht so, denn in Abschnitt 1.1.5 steht: "Wenn die Anwendung einer Norm vorgeschrieben ist und ein Wiederspruch zwischen der Norm und den Vorschriften des ADR besteht, haben die Vorschriften des ADR Vorrang."[Zitat Ende]

Das ADR sieht die Anwendung der Fassung 2010 vor. Wenn dass ADR Vorrang vor der nationalen Norm hat, greift in D nicht unsere Norm DIN EN 12195-1:2004 sondern die im ADR favorisierte Fassung EN 12195-1:2010. Oder habe ich da ein Verständnis- oder Denkfehler?

Zum 2. Punkt mit der RSEB: So ist dass, wenn man eine Vorschriftendatenbank benutzt und einem nicht auffällt, dass auf der 2015er CD beide RSEB drauf sind und den 1. Eintrag verwendet... Danke für Deinen Hinweis!

Die gleiche Behandlung von Nur-Gefahrgut-Ladungen und Gefahrgut-und-Nicht-Gefahrgut-Mischladungen ist sicherlich richtig. Nur dass bei komplett Nicht-Gefahrgut-Ladungen die restriktivere VDI 2700ff / DIN EN 12195-1:2004 anzuwenden ist, führt auf Kontrollplätzen, an denen nebeneinander 1 LKW mit und 1 LKW ohne Gefahrgut kontrolliert wird, zu kuriosen Situationen.

Re: Gefahrgut & Ladungssicherung [Re: Carsten Klee] #21614 12.02.2016 15:26
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Gerald Offline
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Hallo Carsten,

Antwort auf
Das ADR sieht die Anwendung der Fassung 2010 vor. ....Fassung EN 12195-1:2010.


In Deutschland gilt ja die VDI 2700ff/ DIN EN 12195-1:2004, da die EN 12195-1:2010 nicht anerkannt wurde. Ich kann mich an eine Veranstaltung im Frühjahr 2012 entsinnen, wo durch einen Spezialisten für Ladungssicherung gesagt wurde "Etappensieg für die Sicherheit" dazu gibt es ein Sonderdruck aus Heft 11/2011 (Der Sachverständige).

Ich bin der Meinung "Insellösungen" helfen uns nicht weiter und warum haben wir die EN 12195-1:2010 nicht anerkannt?

Im ADR gibt es seit dem ADR 2013 unter Unterabschnitt 7.5.7.1 letzter Satz die Festlegung "... , wenn die Ladung gemäß der Norm EN 12195-1:2010 gesichert ist." Der Hinweis im Abschnitt 1.1.5 stellt klar, wenn es eine andere Norm gibt, dann gilt die Norm gemäß ADR.

Antwort auf
Nur dass bei komplett Nicht-Gefahrgut-Ladungen die restriktivere VDI 2700ff / DIN EN 12195-1:2004 anzuwenden ist, führt auf Kontrollplätzen, an denen nebeneinander 1 LKW mit und 1 LKW ohne Gefahrgut kontrolliert wird, zu kuriosen Situationen.


Das stimmt schon, aber viel schlimmer war es, bevor der Hinweis in der RSEB 2013 im Bezug der Mischladung stand. Das der Fahrzeugführer/Verlader, wenn auf einer Beförderungseinheit Gefahrgut und Nichtgefahrgut war, dass Gefahrgut nach der Norm EN 12195-1:2010 gesichert sein musste und das Nichtgefahrgut nach VDI 2700ff / DIN EN 12195-1:2004!!!

Noch verrückter war es, bei Mängeln im Bezug auf Ladungssicherung gab es bei Nichtgefahrgut Punkte, da Verstoß gegen §22 StVO und für den gleichen Verstoß bei Gefahrgut keine Punkte, da hier die RSEB Anlage 7 greift. Ist ja jetzt über die Fahrerlaubnis-Verordnung Ziffer 3.6 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) geregelt.


Gruss aus Unterfranken

Gerald

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