Hallo liebe Gefahrgutexperten,
die GGVSEB definiert Fahrzeug abweichend von der Begriffsbestimmung im ADR: "die in Abschnitt 1.2.1 ADR beschriebenen Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 Kilometer pro Stunde einschließlich zwei- und dreirädrige Fahrzeuge sowie selbstfahrende Land-, Forst-, Bau- und sonstige Arbeitsmaschinen sowie ihre Anhänger".
Wenn also die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 25km/h oder kleiner ist finden die Vorschrften für die Fahrzeuge aus Teil 8 (Begleitpapiere, Feuerlöscher, Ausrüstung und ADR-Schein) keine Anwendung. Oder übersehe ich hier etwas? Klar befinden sich die Gefahrgüter in zugelassenen und gekennzeichneten Gebinden und die Ladung wird gesichert...
Ich freue mich auf eure Einschätzung, vielen Dank!
Gruß
Spedi