Ich bin grundsätzlich Ihrer Meinung. Verpackungen von begrenzten Mengen müssen keine Gefahrzettel tragen, somit ist für den Verlader/Fahrer gar nicht ersichtlich, um welches Produkt es sich handelt, ausser er habe ein komplettes ADR zur Verfügung, was vom Fahrer sicher nicht erwartet werden kann. Das nicht erlaubte Zusammenladen von Gefahrgütern kann ja vom Fahrer (oder vom Verlader) nur an den Gefahrzetteln erkannt werden, wenn keine solchen vorhanden sein müssen, kann von ihm nicht erwartet werden, dass er alle Bestimmungen zum Produkt kennt. Allerdings haben nicht zusammenladbare Produkte der Gefahrgutklasse 1 bei der begrenzten Menge den Code LQ0 und können somit gar nicht in begrenzter Menge verpackt werden, bzw. können die Ausnahmen nicht geltend machen.
Kapitel 7.5.2.1 redet beim Zusammenladeverbot von Gefahrzetteln. Auf begrenzten Mengen-Verpackungen befinden sich jedoch keine Gefahrzettel, somit gelten auch die Zusammenlade-Verbote für solche Mengen nicht.
Freundliche Grüsse
albert geier