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Kennzeichung nach 5.2.1.9 Ausrichtungspfeile #21840 08.04.2016 14:35
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Bin da über was gestolpert.;)

1. Frage:

Ein Unternehmen B beliefert Schwimmbäder mit 20 Liter Kunststoffkanister des Stoffproduktes UN 1791,VG III.
Diese Kanister haben die Codierung UN3H1/X1.9/250/15. Diese Kanister verfügen, da Verpackungsgruppe I-III abgedeckt wird, über eine Entlüftungseinrichtung im Deckel (Verpackungsvorschrift PP10).

Allerdings fehlen die Kennzeichen nach 5.2.1.9 auf der Verpackung.


UN 1791, VG III sieht keine Entlüftung vor, wird aber in einer Verpackung mit Entlüftungsvorrichtung transportiert und somit gehören meiner Meinung nach auch die Ausrichtungspfeile darauf. Ist das richtig so?


2. Frage

Darf ein Unternehmen, was sich auf eine Freistellung nach 1.1.3.5 beruft trotzdem beim gleichen Transport unter der 1000-Punkte- Regel fahren?
Wenn ja, müssen dann die leeren Verpackungen im Beförderungspapier neben den richtigen Gefahrgut noch aufgelistet sein (gemäß 5.4.1.1.6) oder nicht?
(GGAV Ausnahme 18 greift nicht)

Wie sehen das die Gefahrgutexperten?

Re: Kennzeichung nach 5.2.1.9 Ausrichtungspfeile [Re: GG-Schorsch] #21841 08.04.2016 16:04
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Gerald Offline
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Hallo,

Antwort auf
Diese Kanister verfügen, da Verpackungsgruppe I-III abgedeckt wird, über eine Entlüftungseinrichtung im Deckel (Verpackungsvorschrift PP10).... Ist das richtig so?


Ja, genau so ist es. Die PP10 ist aber nur bei UN 1791 VG II vorgeschrieben. Wenn jetzt die Kanister auch für UN 1791 VG III genutzt werden, was ja möglich ist (6.1.3 Ziffer 3.) dann sind die Richtungspfeile anzubringen, denn in Absatz 5.2.1.9.1 steht zweite Strichaufzählung: "Einzelverpackungen, die mit Lüftungseinrichtungen ausgerüstet sind,".

Antwort auf
was sich auf eine Freistellung nach 1.1.3.5 beruft trotzdem beim gleichen Transport unter der 1000-Punkte- Regel fahren?


Es können alle Freistellungsmöglichkeiten, z.B. nach Abschnitt 1.1.3, nach den Sondervorschriften Kapitel 3.3 u.ä. nebeneinander genutzt werden. Zu Deinem Beispiel steht was in der RSEB unter Ziffer 1-15.4.

Zuletzt bearbeitet von Gerald; 08.04.2016 16:10.

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Kennzeichung nach 5.2.1.9 Ausrichtungspfeile [Re: GG-Schorsch] #21842 13.04.2016 06:44
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TDamm Offline
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Antwort auf

2. Frage

Darf ein Unternehmen, was sich auf eine Freistellung nach 1.1.3.5 beruft trotzdem beim gleichen Transport unter der 1000-Punkte- Regel fahren?
Wenn ja, müssen dann die leeren Verpackungen im Beförderungspapier neben den richtigen Gefahrgut noch aufgelistet sein (gemäß 5.4.1.1.6) oder nicht?
(GGAV Ausnahme 18 greift nicht)

Wie sehen das die Gefahrgutexperten?


Hallo Schorsch,
Wer nach 1.1.3.5 ADR fährt, muss Maßnahmen ergreifen (siehe RSEB). Da man leere umgereinigte Verpackungen auch ohne diesen Maßnahmen nach 1.1.3.6 fahren kann, macht eine solche Kombination kaum Sinn in der Praxis. Um aber die Frage zu beantworten, man kann in jedes Beförderungspapier auch weitere Angaben machen, die das ADR nicht verlangt. Gerade im LQ - Bereich wird dieses gern genutzt, in dem die ADR - Angaben zum Gut angegeben werden und dann vermerkt wird "in LQ - Mengen verpackt". Das erleichtert die Polizeikontrolle und reduziert damit die Wartezeit des LKW.


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Kennzeichung nach 5.2.1.9 Ausrichtungspfeile [Re: GG-Schorsch] #21843 15.04.2016 08:42
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DFK Offline
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Zusätzlich möchte ich noch darauf hinweisen, dass ja 4.1.1.8 zu berücksichtigen ist, also auch dann eine Lüftungseinrichtung erforderlich sein kann, wenn dies nicht bei dem Eintrag ausdrücklich erwähnt ist.


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