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GbV §2 Befreiungen #21937 02.05.2016 10:34
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ggbdangergood Offline OP
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Hallo!

Ich habe folgende Frage!

Ein ungereinigter leerer Tankwagen, unterliegt nach 5.3.2.1.7 (ADR) auch den Kennzeichnungvorschriften 5.3.2.1.1 bis 5.3.2.1.5

Eine Tankstelle, die einen Tankwagen zum absaugen von z.B. einen umweltgefährdenden Stoff flüssig (UN 3082)benötigt fällt erst recht in die Kennzeichnungspflicht.

In der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) §2 Befreiungen, finde ich von Satz 1-5 keine eindeutige zutreffende Möglichkeit sich von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten zu befreien.

Oder kann dieser Vorgang bei einer Menge unter 50 Tonnen netto jährlich unter Satz 2 fallen, obwohl mir eine Beteiligung für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben nicht klar ist.

Ich danke schon jetzt für die Antworten!

Re: GbV §2 Befreiungen [Re: ggbdangergood] #21938 02.05.2016 12:51
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Gerald Offline
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Hallo,

Antwort auf
Eine Tankstelle, die einen Tankwagen zum absaugen von z.B. einen umweltgefährdenden Stoff flüssig (UN 3082)benötigt fällt erst recht in die Kennzeichnungspflicht.


Die Tankstelle ist doch Empfänger, und somit gemäß GbV §2 Ziffer 3 "denen ausschließlich Pflichten als ... Empfänger, ... zugewiesen worden sind, befreit.

Der Beförderer, welcher den Tankwagen (ist ein Saug-Druck-Tankfahrzeug) einsetzt aber nicht. Anders wäre es, wenn der Tankstelle das Tankfahrzeug gehört bzw. der Fahrzeugführer ein Angestellter der Tankstelle wäre. Was ich aber weniger glaube, da damit eine Fachfirma beauftragt wird, denn hier ist das KrWG noch zu beachten.

Zuletzt bearbeitet von Gerald; 02.05.2016 13:00.

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: GbV §2 Befreiungen [Re: Gerald] #21939 02.05.2016 13:44
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Hallo, Gerald,
ist es hier vielleicht so, daß nach der Fragestellung die Tankstelle als Abfallerzeuger / Absender auftritt? Dann würde die Empfängerbefreiung nicht gelten, oder?
Gruß
M.A.T.

Re: GbV §2 Befreiungen [Re: M.A.T.] #21940 02.05.2016 15:41
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Gerald Offline
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Hallo M.A.T.,

Antwort auf
daß nach der Fragestellung die Tankstelle als Abfallerzeuger / Absender auftritt?


Die meisten Tankstellen werden ja durch Pächter geführt, und in den Tankstellen steht sinngemäß "Solange der Treibstoff nicht bezahlt ist, bleibt er im Besitz des .... (kommt jetzt auf den Besitzer ARAL, Shell u.ä. an). Nun kommt es natürlich auf den Pachtvertrag an, wer für die Entleerung der Abscheider verantwortlich ist. Genau davon bin ich ausgegangen.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: GbV §2 Befreiungen [Re: Gerald] #21941 02.05.2016 15:55
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Hallo, Gerald,
an diese Komplikation hatte ich nicht gedacht. Ist aber der Pächter nicht immer zumindest der unmittelbare Besitzer und damit auch der juristisch verantwortlich nach § 2 Nr. 2 Satz 2 (Ridder/Holzhäuser, ADR 2015 S. A 22)? Wäre zumindest meine Interpretation.
Andererseits gibt es ja das Modell der Altbatterieentsorgung, in dem die Sammelbehälter im Einzelhandel nicht von dem jeweiligen Geschäft, sondern von der entsprechenden Entsorgungsfirma rechtlich als Absender betreut werden.
Gruß
M.A.T.

Re: GbV §2 Befreiungen [Re: M.A.T.] #21942 03.05.2016 10:59
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ggbdangergood Offline OP
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Ich muß in meiner Fragestellung etwas hinzufügen. Die Tankstelle befindet sich auf einen Flugplatz (auch für Geschäftsreisen) und ist Eigentum der Flugplatz Gesellschaft (ganz normale GmbH). Also dürfte die mir bekannte Ausnahme "Empfänger" nicht greifen.
Unsicher bin ich mir auch, ob es nur eine reine ADR (Verkehrsträger "Straße") Frage ist oder auch durch die Lokalität IATA DGR betrifft und wenn ja welche Personalkategorie benötigt wird.

Danke für eure Antworten!

Re: GbV §2 Befreiungen [Re: ggbdangergood] #21943 03.05.2016 11:24
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Gerald Offline
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Hallo,

Antwort auf
Ich muß in meiner Fragestellung etwas hinzufügen.


Besser wäre es gewesen, dass hättest Du gleich so geschrieben. Dann kann man besser auf das Problem eingehen, und nicht so eine Salamitaktik! <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />

In Eurem Fall dürftet Ihr "Auftraggeber des Absenders" sein, die Begriffsbestimmung dazu steht "Neu" in der GGVSEB §2 Ziffer 10.

Somit kommt die GbV §2 Ziffer 4 zur Anwendung, was bedeutet bei mehr als 50 Tonnen im Jahr ist ein Gefahrgutbeauftragter zu bestellen.


Gruss aus Unterfranken

Gerald

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