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Definition Beförderer #21974 19.05.2016 09:19
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Hallo,

der Beförderer ist laut ADR definiert als "Das Unternehmen, das die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt."
Wenn also ein Fahrzeug auf das Unternehmen zugelassen ist, ist das Unternehmen auch "Beförderer".
Wie schaut es aber aus wenn z.B. ein Außendienstler mit dem eigenen PKW unterwegs ist und Gefahrgut für das Unternehmen mitnimmt?

Danke für eure Hilfe!

Gruß

Spedi

Re: Definition Beförderer [Re: Spedi] #21975 19.05.2016 10:10
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Gerald Online
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Hallo Spedi,
mit Deiner Begriffsbestimmung liegst Du richtig, steht ja auch so im ADR unter Abschnitt 1.2.1.

Hat mit der Zulassung des Fahrzeugs nichts unbedingt zu tun. Der in der Zulassung steht ist der "Halter" und der "Halter" wurde mit der GGVSEB 2009?? entfernt und die Pflichten sind auf den "Beförderer" übergegangen.

Antwort auf
Wie schaut es aber aus wenn z.B. ein Außendienstler mit dem eigenen PKW unterwegs ist und Gefahrgut für das Unternehmen mitnimmt?


Dann kann er den Unterabschnitt 1.1.3.1 c) ADR nutzen.

Wir hatten schon mal das Thema, siehe unter http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads...=true#Post21094.

Zuletzt bearbeitet von Gerald; 19.05.2016 10:18.

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Definition Beförderer [Re: Gerald] #21976 19.05.2016 11:21
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Hallo Gerald,

danke für die schnelle Antwort. Handwerkerregelung ist in diesem Fall nicht immer möglich, da es auch mal zu einer externen Versorgung kommt.
Also wenn es mit dem Halter nichts zu tun hat hätte das Unternehmen die Pflichten des Beförderers, da der MA im Auftrag des Unternehmens fährt egal ob mit eigenem oder Firmenwagen?

Grüße

Re: Definition Beförderer [Re: Gerald] #21977 19.05.2016 13:45
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Antwort auf

Dann kann er den Unterabschnitt 1.1.3.1 c) ADR nutzen.


Da möchte ich doch entschieden widersprechen! Der Außendienstler führt Gefahrgut häufig mit, um es dem Kunden zu überlassen. Da ist für mich ein Wartungs- oder Reparaturzweck in keiner Weise gegeben. Und die interne und externe Versorgung von Unternehmen ist sowieso ausgeschlossen. Somit kann der AD keinesfalls pauschal immer die 1.1.3.1 c) für alles anwenden.

Die Formulierung des Threaderstellers --nimmt für das Unternehmen mit-- zielt auch ganz klar auf eine Versorgungfahrt, die durch 1.1.3.1 c) nicht abgedeckt ist!

Wie im verlinkten Thread schon diskutiert, sehe ich da nur die Beförderung in einer LQ Kiste für Kleingebinde (sofern die LQ Anforderungen eingehalten sind). Für große Sachen und Einzelverpackungen geht nur Regelversand. In Deutschland kann nach Ausnahme 18 GGAV auf das Beförderungspapier verzichtet werden. Das bedeutet aber z.B., dass ein 2 kg Feuerlöscher auf dem Auto sein muss. Eine ähnliche Regel gibt es beispielsweise auch in Frankreich im Ârreté TMD.

Zur Ursprungsfrage: Für mich ist das Unternehmen Beförderer, bei dem der Außendienstler angestellt ist. Die Art und Besitzverhältnisse des PKW's spielen da für mich keine Rolle.

Re: Definition Beförderer [Re: DJSMP] #21978 19.05.2016 16:14
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Hallo DJSMP,

Antwort auf
Da möchte ich doch entschieden widersprechen! Der Außendienstler führt Gefahrgut häufig mit, um es dem Kunden zu überlassen.


Ist schön von Dir, aber das sehe ich nicht so. Für mich führt der Außendienstler Proben bzw. Probeverpackungen von seinen Produkten mit, um diese seinen Kunden zu zeigen bzw. neue Kunden zu gewinnen. Und dann ist das für mich, wie in Unterabschnitt 1.1.3.1 c) beschrieben "Beförderungen, ... in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden,".

Und "wie Lieferungen für" zeigt nur einige Beispiele auf, es können auch andere Möglichkeiten der Haupttätigkeit sein.

Antwort auf
Für mich ist das Unternehmen Beförderer, bei dem der Außendienstler angestellt ist.


Na, dass war ja schon geklärt, denn welche Verantwortlichkeit sollte sonst zutreffen? Wenn es den Halter nicht mehr gibt, dann bleibt in diesem Fall ja nur der Beförderer.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Definition Beförderer [Re: Gerald] #21979 08.06.2016 13:33
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Hallo Gerald, wenn ich nochmal die Ursprungsdiskussion einkopieren darf:

Antwort auf
Wie schaut es aber aus wenn z.B. ein Außendienstler mit dem eigenen PKW unterwegs ist und Gefahrgut für das Unternehmen mitnimmt?


Dann kann er den Unterabschnitt 1.1.3.1 c) ADR nutzen.
[/quote]

Hier geht nicht daraus hervor, was der Außendienstler macht. Wenn er die Produkte PRÄSENTIERT, gebe ich dir Recht. Aber das klang mir eher danach, dass der Außendienstler den Kunden mit den Produkten VERSORGT!

Mir ging es nur darum, dass man diese Freistellung nicht pauschal für alles, was der Außendienstler macht, anwenden darf, sondern unterschieden werden muss.


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