ich habe eine größere Menge Montagekleber zu verschicken. Laut MSDS, aktuell vom 16.09.2011, UN 3269, Kl. 3, VG III. Für die Chemiker noch folgende Information: G e f ä h r l i c h e I n h a l t s s t o f f e : CAS: 100-42-5 EINECS: 202-851-5 Styrol Xn R20; Xi R36/38 R10 Flam. Liq. 3, H226; Acute Tox. 4, H332; Skin Irrit. 2, H315; Eye Irrit. 2, H319 2,5-10% CAS: 99-97-8 EINECS: 202-805-4 N,N-dimethyl-p-Toluidin T R23/24/25 R33-52/53 Acute Tox. 3, H301; Acute Tox. 3, H311; Acute Tox. 3, H331; STOT RE 2, H373; Aquatic Chronic 3, H412 <0,4% · Zusätzliche Hinweise: Außerdem enthält die Patrone ein pastöses Gemisch aus einem Phlegmatisierungsmittel und < 5 % Dibenzoylperoxid, CAS-Nr. 94-36-0, E, Xi, R 7-36/37/38-43
Weil ich eine 24 h Notrufnummer für den Luftfrachtversand benötige, habe ich bei dem Hersteller nachgefragt. Da man diese nicht liefern konnte, erhielt ich ein neues MSDS, aktuell vom 04.04.2016 mit der Information, dass es sich um kein Gefahrgut handelt, mit folgender Bemerkung:
LOKSET capsules are not dangerous materials in the under standing of RID, ADR, IMDG regulations, according to Classifying Certificates No 047/IPO/2005 and 008/IMDG/IPO/2005 (Institute of Organic Chemistry, Warsaw, Poland)
Da ich ja als Absender auch für das MSDS verantwortlich bin, wie soll ich mich verhalten ? Akzeptieren oder nicht ? Habe übrigens überhaupt keinen "chemischen" Hintergrund...
Hallo in den Schwarzwald, ich denke, die Umstände ergeben die schlüssige Antwort. Übrigens: von wann ist das referenzierte Prüfergebnis - 2005? Nach damaligem Recht, ausschließlich IATA-DGR bzw. ICAO-TI? Nur mal so gefragt. Und warum wurde es zunächst ignoriert? Ein SDB von 2011 ist nicht mehr aktuell, schon wegen der CLP-Fristen und der seitherigen Änderungen der Vorschriften. Eine Frage: auf welcher Basis ruht Ihre Absenderverantwortlichkeit für das MSDS (Hier [http://www.ecomed-storck.de/Gefahrgut/Luft-IATA-DGR/IATA-Gefahrgutvorschriften-2016-deutsch-Buch-CD-ROM-CD-ROM.html] habe ich auf die Schnelle nichts gefunden? Evtl. aus 2.8? Was ist mit den Möglichkeiten aus SP163? Gruß M.A.T.
Für mich wäre jetzt nochmal interessant, welche physikalisch/chemischen Eigenschaften denn nun im neuen SDB für die gesamte Mischung stehen. Wichtig wären folgende:
vielen Dank für eure Beiträge. Die Verantwortung für das MSDS ergibt sich daraus, dass in der Regel am Schluss ein Haftungsausschluss steht
@ DJSMP
H361d Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen. H373 Kann die Hörorgane schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition. Flammpunkt: >80 °C (ENISO 2592 offener Tiegel) Siedepunkt/Siedebereich: 145 °C 12.1 Toxizität · Aquatische Toxizität: Keine weiteren relevanten Informationen verfügbar. · 12.2 Persistenz und Abbaubarkeit Keine weiteren relevanten Informationen verfügbar. · 12.3 Bioakkumulationspotenzial Keine weiteren relevanten Informationen verfügbar. · 12.4 Mobilität im Boden Keine weiteren relevanten Informationen verfügbar. · Weitere ökologische Hinweise: · Allgemeine Hinweise: Wassergefährdungsklasse 2 (Selbsteinstufung): wassergefährdend Nicht in das Grundwasser, in Gewässer oder in die Kanalisation gelangen lassen. Trinkwassergefährdung bereits beim Auslaufen geringer Mengen in den Untergrund. Oral LD50 5000 mg/kg (Ratte) Inhalativ LC50/4 h 24 mg/l (Ratte)
Also Herr Schwarzländer, Der Kleber war ja zu Anfang der Klasse 3 zugeordnet (entzündbare Flüssigkeiten). Entsprechend dem neuen SDB, soll der Kleber nicht mehr entzündbar sein. Welche Aussage wird denn in Kapitel 8 zum Flammpunkt gemacht? Falls dort nichts aufgeführt wird, würde ich den Hersteller nochmal kontaktieren. Sollte der Flammpunkt >60 °C so ist die Klasse 3 ausgeschlossen. (Zudem muss der Kleber die Anforderung gemäß Transportrecht als Flüssigkeit erfüllen, sollte man auch nochmal nachfragen). Zu den aufgeführten Inhaltsstoffen, 10% Styrol und die <0,4% N,N-Dimethyl-p-toluidine , worst case (Angabe von 2,5-10%) führen in meinem System zu Gefahrgut in der Luft (UN3334). Es ist schwierig ohne genaue Angaben der Inhaltsstoffe zunächst die Gefahrstoff Einstufung zu Rekapitulieren. Hier solltest du dich auch nochmal an den Hersteller wenden und die genauen Konzentrationen der gefährlichen Inhaltsstoffe verlangen. Der Kleber enthält ein wenig Peroxid, ich denke in der niedrigen Konz. wird sich die physikalische Gefahr der Klasse 5.2 nicht auf das gesamte Gemisch übertragen lassen. Aber so was sollte man ja testen und dein Hersteller sollte dies auch getan haben, also wieder an den Hersteller wenden. Also wurde Klasse 3 durch Test ausgeschlossen? Und wurde Klasse 5.2 durch Test ausgeschlossen? Bei der Frage zur 24h Notrufnummer kann ich dir leider nicht helfen. Da kann ich dir nur die Firma GBK empfehlen Viele Grüße Christopher
vielen Dank für eure Beiträge. Die Verantwortung für das MSDS ergibt sich daraus, dass in der Regel am Schluss ein Haftungsausschluss steht
@ DJSMP
H361d Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen. H373 Kann die Hörorgane schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition. Flammpunkt: >80 °C (ENISO 2592 offener Tiegel) Siedepunkt/Siedebereich: 145 °C 12.1 Toxizität · Aquatische Toxizität: Keine weiteren relevanten Informationen verfügbar. · 12.2 Persistenz und Abbaubarkeit Keine weiteren relevanten Informationen verfügbar. · 12.3 Bioakkumulationspotenzial Keine weiteren relevanten Informationen verfügbar. · 12.4 Mobilität im Boden Keine weiteren relevanten Informationen verfügbar. · Weitere ökologische Hinweise: · Allgemeine Hinweise: Wassergefährdungsklasse 2 (Selbsteinstufung): wassergefährdend Nicht in das Grundwasser, in Gewässer oder in die Kanalisation gelangen lassen. Trinkwassergefährdung bereits beim Auslaufen geringer Mengen in den Untergrund. Oral LD50 5000 mg/kg (Ratte) Inhalativ LC50/4 h 24 mg/l (Ratte)
Danke und Grüße
der Schwarzwälder
Klasse 3 ist raus, Klasse 6.1 steht nicht zur Debatte und ne 5.2 würde ich hier auch nicht sehen.
Bliebe noch die Umweltgefahr in Klasse 9, wo man, wie allgemein üblich, wieder nichts geprüft hat um Kosten zu sparen. Die H-Sätze beziehen sich nicht auf eine Schädigung von Wasserorganismen. Wenn man jetzt mal den nicht ganz sauberen Weg über die Gefahrstoffeinstufung geht, wäre die Umweltgefahr auch raus.
Fazit: Ich würde das Zeugs als Nichtgefahrgut versenden.
...Ein SDB von 2011 ist nicht mehr aktuell, schon wegen der CLP-Fristen und der seitherigen Änderungen der Vorschriften. ...
Dies würde ich nicht so pauschal sehen. Auch 2011 gab es schon CLP und zumindest bei den Inhaltsstoffen wurden ja auch schon die Kategorien genannt, ich gehe davon aus, dass dies auch bei der Einstufung und Kennzeichnung der Mischung entsprechend erfolgt ist. Größere Änderungen in den Einstufungskriterien gab es seitdem auch nicht, somit kann ein SDB von 2011 durchaus auch heute noch als aktuell und zutreffend gelten.
Hallo, [/quote] Dies würde ich nicht so pauschal sehen. Auch 2011 gab es schon CLP und zumindest bei den Inhaltsstoffen wurden ja auch schon die Kategorien genannt, ich gehe davon aus, dass dies auch bei der Einstufung und Kennzeichnung der Mischung entsprechend erfolgt ist. Größere Änderungen in den Einstufungskriterien gab es seitdem auch nicht, somit kann ein SDB von 2011 durchaus auch heute noch als aktuell und zutreffend gelten. [/quote] Ich würde hier den Artikel 31 der REACH-Verordnung [http://www.ecomed-storck.de/Gefahrstoffe/Praxishilfen/Merkblaetter-Gefaehrliche-Arbeitsstoffe-CD-ROM-CD-Grundversion.html] Kapitel 3 zur Lektüre empfehlen. Wenn durch Änderungen in Vorschriften die Möglichkeit besteht, daß die Gefahrenabschätzung betroffen ist, muß das SDB geprüft und entsprechend datiert werden. "Davon ausgehen" daß sich schon nichts geändert haben wird, ist möglicherweise angesichts der eingangs geschilderten plötzlichen Ausstufung mit nicht unerheblichem Haftungsrisiko behaftet. Eine Datierung von 2011 sagt einwandfrei, daß zumindest die Gefahrgutrevisionen 2013 und 2105 sowie die Luft-Revisionen von 5 Jahren nachweislich nicht berücksichtigt wurden. Im Gefahrstoffrecht kenne ich mich nicht so aus, vermute aber, daß REACH (und GHS) seither nicht unverändert geblieben sind - im EU-Amtsblatt bzw. bei der UNECE erscheinen dazu regelmäßig Anpassungen. Gruß M.A.T.
Nachtrag: Ein H-Satz 331 (zusammen mit H332 und 301 / 3011) deutet m. E. eindeutig auf Inhalationstoxizität hin; ein Ausschluß der Kl. 6.1 ist für mich damit sehr fragwürdig.