Hallo an alle Leser, ich hoffe ich bekomme hier ein paar gute Erklärungen. Folgende Situation habe ich vor Ort:
Kunde schickt uns Abfälle in Kartons, die wie folgt zugelassen sind
UN 4GW/X31/S/14/D/BAM 14618-DS Smith-MI UN 4G/X61/S/14/D/BAM 14614-DS Smith-MI im Karton ist noch ein Inliner (Kunststofftüte)
RHV Box 70
Zusätzlich steht noch folgender Schriftzug darauf:
Gemäß GGAV Ausnahme 20 (B,E,S) zugelassen zur Beförderung verpackter, gefährlicher Abfälle aus den Abfallgruppen 1,6,7,8,9,12,13
Nun ist der Kunde aber so schlau und schickt uns Abfälle, die in die Abfallgruppen (3)=Pestizide flüssig,(10)= Salpersäure, (11)= andere Säuren,(14)= Hypochloride flüssig über ADR = UN Nummern. Da die UN Nummern nun X-Geprüfte Verpackungen verlangen, geht der Kunde davon aus, er macht alles richtig. Stimmt diese Herangehensweise? Ich würde diese Kartons nämlich gern weiter zur Verbrennung schicken, aber ich bin mir nicht sicher, ob ich sie so auf die Straßen bringen darf.
LG Schadstoffmann
Zuletzt bearbeitet von schadstoffmann; 27.06.201614:40.
Fachkraft auf demSchadstoffmobil.keine Infos (laut Vertrag Schweigepflicht)
Hallo, kann es sein, daß Ihr Kunde die GGAV 20 nicht richtig gelesen hat? In 2.5 Absatz 4 wird keine der Abfallgruppen genannt, die bei Ihnen verpackt ankamen. Und um eine zusammengesetzte Verpackung handelt es sich wohl auch nicht, nur mit liner. Die Anforderungshöhe "X" sagt ja nichts über die Stoffverträglichkeit aus. Außerdem ist für die tatsächlich enthaltenen Gruppen in 2.5 Absatz 1 bis 3 keine Papp-Verpackung zugelassen. Ich denke, hier liegt ein unzulässiger Gefahrguttransport vor, da die Bedingungen der Ausnahme nicht eingehalten worden sind. Wie sieht denn die Begleitdokumentation aus - wird auf die Ausnahme abgestellt? Wenn die Kartons leer und nicht kontaminiert sind sehe ich kein Problem, sie als Nichtgefahrgut zur Verbrennung zu geben. Mit den vom Kunden geschickten Abfallgruppen darin allerdings dürfte es Probleme geben. Schweigepflicht: zur Fachkompetenz des Annahmepersonals bei Sammelstellen etc. möchte ich jetzt nichts sagen. Möglicherweise aber gehören Beratungsaufgaben nach der Abfallsatzung Ihrer Kommune zu den Aufgaben der verantwortlichen Stelle - probieren Sie es doch dort. Zulassung: Recherchieren Sie auf dem TES-Portal der BAM doch mal die Zulassungsscheine; dort steht sicher mehr drin. Gruß M.A.T.