Hallo Herr Damm,
ich will die Gemeinde nicht schon wieder verärgern,
Wir im Forum tun
keinen verärgern, sondern versuchen uns zu helfen!
bei der Sichtprüfung des Fahrzeuges die Ausrüstung nach Teil B des ADR
Bei den von mir aufgezeigten Checklisten ging es um das Be- und Entladen und damit um die Pflichten des
Verlader bzw.
Entlader.
Im ADR Absatz 1.4.3.1.1 bzw. 1.4.3.7.1 und in der GGVSEB §§21, 23a, 27 und 29 gibt es
keinen Hinweis auf Teil B z.B. Abschnitt 8.1.4 bzw. 8.1.5, oder ich habe was überlesen!
In Kapitel 7.5 sind die Vorschriften für die Be- und Entladung, welche in den Checklisten erwähnt werden z.b. Lichtbildausweis: Gültigkeit (1.10.1.4/
8.1.2.1/RSEB zu 7.5.1) u.ä. Die Hinweise in der RSEB können leider
nicht in jeden Bundesland genutzt werden, da nicht alle Bundesländer die RSEB übernommen haben, siehe
http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/...publicationFileUnd die bereitgestellten Checklisten sollten meiner Meinung nach immer durch den Gefahrgutbeauftragte oder die für das Unternehmen verantwortlich handelnden Personen (§ 9 OWiG) als Anhalt genommen werden, um für das Unternehmen eine spezielle Checkliste zu erarbeiten in welcher die Besonderheiten des Unternehmens berücksichtigt werden. Denn wenn z.b. keine Container oder Tankfahrzeuge im Unternehmen vorkommen, dann sollten dazu auch keine Hinweise in den Checklisten sein! So bringe ich das schon seit Jahren in meinen Gb-Lehrgängen den Lehrgangsteilnehmern bei.
Das ist im Sprengstoffrecht schon anders geregelt, denn hier gibt es eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz (SprengVwV) vom
10. März 1987(BAnz. Nr. 60a)(letztmalige Änderung), welche heute noch zur Anwendung kommt, obwohl in der Zwischenzeit das SprengG und die SprengV mehrmals geändert wurden. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />