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Checklisten für Be - und Entladen #22151 05.07.2016 21:52
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Gerald Offline OP
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Hallo,
die Erfa-Gruppe "Gefahrgutbeauftragte" der SIHK zu Hagen hat in Rahmen eines Workshops Checklisten für Be - und Entladen erarbeitet, welche unter folgenden Link https://www.sihk.de/blob/haihk24/service...porten-data.pdf
bereitgestellt sind.

Finde ich gut, da es die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für den einen oder anderen Anwender erleichtert.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Checklisten für Be - und Entladen [Re: Gerald] #22152 07.07.2016 08:20
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TDamm Offline
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Hallo Gerad,

ich will die Gemeinde nicht schon wieder verärgern, aber bei dieser Checkliste der IHK Hagen fehlt nach aktueller Rechtslage bei der Sichtprüfung des Fahrzeuges die Ausrüstung nach Teil B des ADR. Der Verweis auf Reifen ist hier unkorrekt, da diese keine Rechtsvorschrift des Gefahrgutrechtes sondern des Straßenverkehrs ist.


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Checklisten für Be - und Entladen [Re: TDamm] #22153 07.07.2016 17:00
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Gerald Offline OP
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Hallo Herr Damm,

Antwort auf
ich will die Gemeinde nicht schon wieder verärgern,


Wir im Forum tun keinen verärgern, sondern versuchen uns zu helfen!

Antwort auf
bei der Sichtprüfung des Fahrzeuges die Ausrüstung nach Teil B des ADR


Bei den von mir aufgezeigten Checklisten ging es um das Be- und Entladen und damit um die Pflichten des Verlader bzw. Entlader.

Im ADR Absatz 1.4.3.1.1 bzw. 1.4.3.7.1 und in der GGVSEB §§21, 23a, 27 und 29 gibt es keinen Hinweis auf Teil B z.B. Abschnitt 8.1.4 bzw. 8.1.5, oder ich habe was überlesen!

In Kapitel 7.5 sind die Vorschriften für die Be- und Entladung, welche in den Checklisten erwähnt werden z.b. Lichtbildausweis: Gültigkeit (1.10.1.4/ 8.1.2.1/RSEB zu 7.5.1) u.ä. Die Hinweise in der RSEB können leider nicht in jeden Bundesland genutzt werden, da nicht alle Bundesländer die RSEB übernommen haben, siehe http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/...publicationFile

Und die bereitgestellten Checklisten sollten meiner Meinung nach immer durch den Gefahrgutbeauftragte oder die für das Unternehmen verantwortlich handelnden Personen (§ 9 OWiG) als Anhalt genommen werden, um für das Unternehmen eine spezielle Checkliste zu erarbeiten in welcher die Besonderheiten des Unternehmens berücksichtigt werden. Denn wenn z.b. keine Container oder Tankfahrzeuge im Unternehmen vorkommen, dann sollten dazu auch keine Hinweise in den Checklisten sein! So bringe ich das schon seit Jahren in meinen Gb-Lehrgängen den Lehrgangsteilnehmern bei.

Das ist im Sprengstoffrecht schon anders geregelt, denn hier gibt es eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz (SprengVwV) vom 10. März 1987(BAnz. Nr. 60a)(letztmalige Änderung), welche heute noch zur Anwendung kommt, obwohl in der Zwischenzeit das SprengG und die SprengV mehrmals geändert wurden. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />


Gruss aus Unterfranken

Gerald

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