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Vorlauf See- und Luftfracht #2221 27.10.2004 15:52
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Hallo,

ich haette da einmal eine Frage, die ich bis heute nicht eindeutig klaeren konnte.

Wir vetreiben unter anderem UN1950 Druckgaspackungen entzuendbar, 2.1 sowie erstickend, 2.2 .
Nach Kapitel 3.4 des ADR´s unterliegen diese Waren bei bestimmten Voraussetzungen nicht dem ADR. Diese Voraussetzungen erfuellen unsere Waren auch. Wenn wir nun reine Landtransporte haben, fertigen wir die Druckgaspackugen / AEROSOLS auch immer nach Kapitel 3.4 des ADR ab.

Bei See- bzw. Luftfrachtsendungen fertigen wir die o.g. Waren entweder nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ab oder wenn eine Mindermengenabfertigung ueberschritten wird ganz normal als "regulaeres" Gefahrgut. Ist es moeglich, den Vorlauf "auf der Strasse" zum See- oder Flughafen auch nach Kapitel 3.4 abzufertigen ?
Bei Luft- oder Seefrachtsendungen sind die Waren natuerlich nach dem jeweiligen Recht (IMDG/DGR) bezettelt und die Dokumente verweisen auf den Unterabschnitt 1.1.4.2 fuer den Vorlauf.
Ich bin eigentlich der Auffassung, dass eine Beförderung nach Kapitel 3.4 moeglich sein muss, allerdings gibt es einige Stimmen, die das Gegenteil behaupten z.B. aufgrund der Bezettelung (Dies wird aber doch anhand von Unterabschnitt 1.1.4.2 geklaert).
Da ich nun nie 100%ig sicher war, habe ich diese Waren immer als "normales" Gefahrgut abfertigen lassen. Da wir Zwecks Ladungssicherung nach ADR allerdings auch schon Bekanntschaft mit der Justiz gemacht haben, waere es besser fuer uns wenn wir nach Kapitel 3.4 abfertigen koennten da dann nur die STVO gilt und wir somit nichts mit der Ladungssicherheit zu tun haben. Erklaeren Sie z.B. doch einmal einem Fahrer, dass seine Ladungssicherung nicht ausreicht <img src="http://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads/images/graemlins/grin.gif" alt="" /> ! Die meisten Fahrer haben wohl einen ADR Schein aber oftmals leider keine Ahnung von der Materie. (Heute war mal einer hier der richtig Ahnung hatte)
Maßnahmen, wie den LKW nicht zu beladen etc. sehe ich eher als praxisfremd. Solche Maßnahmen wuerden letztendlich nur bei gravierenden Dingen bei uns genutzt werden.
Bei der Sache mit der Ladungssicherheit, bei der wir auch belangt wurden, haette ich auch gesagt, dass diese ausreichend gewesen waere (LKW war voll beladen (alles Euromaßpaletten) bis auf einen Stellplatz ganz hinten. Der Fahrer hatte hinten ein Klemmbrett oben bei der letzten Palettenreihe angebracht.
Heute weiß ich, wie es eigentlich haette sein sollen, wobei Spanngurte die Kartons wieder eindruecken und dies dann auch nicht im Sinne des Erfinders ist.

Gruss

Christian

Re: Vorlauf See- und Luftfracht #2222 28.10.2004 07:12
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Hallo,

wenn das Material die Auflagen nach 3.4 erfüllt, dann müsste es doch möglich sein, den für den Lufttransport gekennzeichneten Karton in einen zweiten (gem 3.4 gekennzeichneten) zu stecken und so zum Flughafen zu fahren. Dann wäre auch der Eintrag nach 1.1.4.2 nicht erforderlich. Dieser ist ja nur eine Erleichterung, damit man auf der Strasse auch nach IATA-Regularien kennzeichnen darf und muß nicht in Anspruch genommen werden, wenn das ADR (hier 3.4) beachtet wird. Bei größeren Mengen ist diese Methode aber wohl leider zu aufwendig.

>da dann nur die STVO gilt und wir somit nichts mit der Ladungssicherheit zu tun haben

Habt ihr vertraglich vereinbart, dass die Ladunggsicherung vom Fahrer durchzuführen ist? Ansonsten ist auch bei Nichtgefahrgütern der Verlader für die Ladungssicherung verantwortlich.

Mit freundlichen Grüßen
Matthias Fischer


Re: Vorlauf See- und Luftfracht [Re: MFischer] #2223 29.10.2004 13:55
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Hallo,

>wenn das Material die Auflagen nach 3.4 erfüllt, dann müsste es doch möglich >sein, den für den Lufttransport gekennzeichneten Karton in einen zweiten (gem >3.4 gekennzeichneten) zu stecken und so zum Flughafen zu fahren.

Dies ist nicht machbar, da es sich um grosse Sendungen auf Paletten handelt.

>Dann wäre auch der Eintrag nach 1.1.4.2 nicht erforderlich. Dieser ist ja nur >eine Erleichterung, damit man auf der Strasse auch nach IATA-Regularien >kennzeichnen darf und muß nicht in Anspruch genommen werden, wenn das ADR
>(hier 3.4) beachtet wird. Bei größeren Mengen ist diese Methode aber wohl >leider zu aufwendig.

Es sind eben groessere Mengen

Jetzt ist meine Frage aber trotzdem noch offen, geht es, Ware nach IMDG oder DGR zu bezetteln, den Vermerk nach Unterabschnitt 1.1.4.2 anzugeben und gleichzeitig zu vermerken, dass diese Ware nach Kapitel 3.4 des ADR fuer den Vorlauf befoerdert wird ?
Wenn ich die Ware nach Kapitel 3.4 bezettele und so den Vorlauf absolviere und dann wieder fuer den weiteren Verkehrstraeger umbezettele/umpacke, ist es logisch, dass dies legitim ist. Der Aufwand mit den entsprechenden Kosten steht aber in keinem Verhaeltnis.

>da dann nur die STVO gilt und wir somit nichts mit der Ladungssicherheit zu >tun haben

>Habt ihr vertraglich vereinbart, dass die Ladunggsicherung vom Fahrer >durchzuführen ist? Ansonsten ist auch bei Nichtgefahrgütern der Verlader für >die Ladungssicherung verantwortlich.

Wer ist denn Verlader bei Nichtgefahrguetern ? Wir sind meiner Meinung nach eigentlich nur Absender. Die LKW-Fahrer beladen auf ihren Fahrzeugen grundsaetzlich selbst. Die Ware wird von uns nur auf das Fahrzeug gestellt - die Verladung auf dem Fahrzeug, sowie die Ladungssicherung obliegt dem Fahrer. Ausnahme: Ueberseecontainer, diese werden komplett von uns beladen und da sind wir dann auch fuer die Ladungssicherung zustaendig.
Bei Speditionen ist dieses Verfahren eigentlich gaengige Praxis, dass der Fahrer fuer die Beladung auf seinem Fahrzeuge zustaendig ist.


Mit freundlichen Grüßen

Christian




Re: Vorlauf See- und Luftfracht #2224 02.11.2004 08:31
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Hallo,

>Wer ist denn Verlader bei Nichtgefahrguetern ?

Laut einem Urteil des OLG Stuttgart vom 27.12.1982 ist der Leiter der Verladearbeiten auch mit verantwotlich. Ob der Fahrer bei der Verladung und Sicherung mithilft, ist unerheblich.
Weiter Infos u.a. hier: http://www.richtigsichern.de/

>Jetzt ist meine Frage aber trotzdem noch offen, geht es, Ware nach IMDG oder DGR zu bezetteln, den Vermerk nach Unterabschnitt 1.1.4.2 anzugeben und gleichzeitig zu vermerken, dass diese Ware nach Kapitel 3.4 des ADR fuer den Vorlauf befoerdert wird

Am besten wäre es wohl, dies mit der zuständigen Kontrollbehörde zu klären, denn eindeutig geregelt ist dieser Fall im ADR m.E. nicht, so dass unterschiedliche Auffassungen und Ärger bei einer Kontrolle abzusehen sind.

Mit freundlichen Grüßen
Matthias Fischer



Re: Vorlauf See- und Luftfracht [Re: MFischer] #2225 04.11.2004 13:00
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Antwort auf


>Wer ist denn Verlader bei Nichtgefahrguetern ?

Laut einem Urteil des OLG Stuttgart vom 27.12.1982 ist der Leiter der Verladearbeiten auch mit verantwotlich. Ob der Fahrer bei der Verladung und Sicherung mithilft, ist unerheblich.
Weiter Infos u.a. hier: http://www.richtigsichern.de/



Hallo,

das Urteil des OLG Stuttgart vom 27.12.1982 kann nicht auf unsere Situation uebernommen werden. Mir sind die Hintergruende dieser Sache nicht bekannt. Vorstellen, koennte ich mir bei dieser Sache z.B. dass ein Schwertransporter o.ä. beladen wurde bzw. der Fahrer hatte aus irgend welchen Gruenden mit der Beladung auf dem LKW nichts zu tun. Verlader ist immer derjenige, der die Ware auf einem LKW verstaut und derjenige ist logischerweise auch fuer die Ladungssicherung mitverantwortlich.

Ich habe mich diesem Thema nun noch einmal angenommen, sowie auch die von Ihnen aufgezeigte Seite angeschaut.
Oberflaechlich betrachtet, erweckt diese Seite erst einmal wirklich den Anschein, als ob es wirklich so waere, wie auch beim Gefahrgut und Sie somit recht haetten. Diese Seite wirft aber Gefahrgueter und Nichtgefahrgueter mehr oder minder allgemein zusammen und verweist nur darauf, dass bei Gefahrguetern die Sachlage teilweise etwas anders ist.
Beim Betrachten dieser Seite, tauchten allerdings fuer mich Ungereimtheiten auf. Ich habe daraufhin mit den Behoerden telefoniert.
Es ist schon so, wie ich es geschrieben hatte. Wenn wir dem Fahrer die Ware auf dem Fahrzeug zur Verfuegung stellen und er die Ware auf dem LKW verlaedt, (was im Speditionsgewerbe eigentlich ueblich ist) ist der Fahrer auch gleichzeitig der Verlader. Nach STVO koennen wir bei harmlosen Guetern daher nicht belangt werden (wenn die Ladungssicherung nicht ok ist), da der Fahrer auch gleichzeitig der Verlader ist, wenn er die Ware auf seinem LKW selbst staut. (dies ist eben bei uns zu 90% der Fall - Sammelgut + Ladungsverkehr). Eine Ausnahme stellt bei uns nur die Beladung von Ueberseecontainer dar. Da sitzen wir dann mit dem Fahrer des LKW´s in einem Boot, da wir dann der Verlader sind.

Es kommt folglich immer darauf an, wie die jeweilige Situation aussieht. Ein Unternehmen welches LKW´s belaedt hat bei der Beladung des LKW´s die Eigenschaft des Verladers uebernommen und ist dann somit auch in der Verantwortung. Wenn ein LKW Fahrer die Ware auf seinem LKW selbst staut ist er auch der Verlader.

Das o.g. gilt natuerlich nur fuer harmlose Gueter - bei Gefahrgut kennen wir ja die verschaerfte Sachlage.

Gruss

Christian


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