Hallo Kuckkuck,
Im ADR 1.4.3.7.1 steht im Unterpunkt e)
Die Quelle stimmt für Deutschland nicht ganz, Du musst in die GGVSEB §23a
Pflichten des Entladers sehen und da stehen unter dem Abschnitt (1) Ziffer 3 und 4 die Pflichten, welche auch etwas mehr erläutert sind. Hier wird eine Beziehung zu ADR Absatz 1.4.3.7.1 hergestellt.