Sondervorschrift CV36 - Fahrzeug bedeckt / offen
#22729
16.11.2016 09:29
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tree787
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Hallo,
für den Transport von Stickstoff, tiefkalt, flüssig (UN 1977) ist die Sondervorschrift CV36 vorgegeben. Danach soll vorzugsweise in offene oder belüftete Fahrzeuge verladen werden. Weiter wird die Ausnahme von dieser Vorschrift mit der entsprechenden Kennzeichnung erläutert, wenn in anderen gedeckten Fahrzeugen befördert werden soll.
Wie sieht es hier mit bedeckten Fahrzeugen aus? Aus meiner Sicht unterscheiden sich diese von den gedeckten Fahrzeugen, werden allerdings in diesem Zusammenhang nirgends erwähnt (auch nicht in der RSEB). Die Kommentare, welche ich online gefunden habe, beziehen sich alle auf ältere Versionen des ADR. Hier wird z.T. offen und bedeckt in einem Atemzug genannt.
Im Prinzip geht es ja nur darum, dass keine gefährliche Atmosphäre entsteht. Dies ist m.E. durch ein bedecktes Fahrzeug mit Plane gegeben, da einige Undichtigkeiten vorhanden sind. Wie seht ihr das?
Danke.
Viele Grüße tree787
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Re: Sondervorschrift CV36 - Fahrzeug bedeckt / offen
[Re: tree787]
#22730
16.11.2016 11:31
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felixaustria
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Guten Morgen!
Zur CV 36 hatte ich auch bereits einige Fragen. Weitergeholfen hat mir ein Beitrag vom Gefahrgutspezialisten Mario Gaede. Habe diesen leider nicht zur Hand. Einfach mal googeln.
Schöne Grüße!
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Re: Sondervorschrift CV36 - Fahrzeug bedeckt / offen
[Re: tree787]
#22732
16.11.2016 13:45
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aw_
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Hallo Tree787, Die Antwort hast Du ja schon selbst gegeben. in der CV36 ist von gedeckten Fahrzeugen die Rede. Das sind geschlossene Koffer. Planenfahrzeuge sind aussen vor. gruss..aw
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Re: Sondervorschrift CV36 - Fahrzeug bedeckt / offen
[Re: tree787]
#22742
17.11.2016 12:18
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Gerald
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Hallo tree787, Wie sieht es hier mit bedeckten Fahrzeugen aus? In der CV 36 steht: "Die Versandstücke sind vorzugsweise in offene oder belüftete Fahrzeuge oder in offene oder belüftete Container zu verladen ..." Es soll sich keine gefährliche Gaswolke entwickeln, wenn ein Versandstück undicht werden sollte. Wenn Du jetzt ein gedecktes Fahrzeug (fester Aufbau, im Unterricht sage ich immer "gedeckt = Dach gedeckt") dann musst Du die entsprechende Kennzeichnung außen anbringen. Von bedeckten Fahrzeugen (mit Plane, im Unterricht sage ich immer "bedeckt = Bettdecke") steht hier nichts, aber Du musst schon für ausreichende Belüftung sorgen, wenn das nicht möglich ist, dann eben die entsprechende Kennzeichnung.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Sondervorschrift CV36 - Fahrzeug bedeckt / offen
[Re: Gerald]
#22744
17.11.2016 13:10
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gg-freak
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Hallo allerseits, die Kennzeichnung der Ladetüren mit "ACHTUNG KEINE BELÜFTUNG VORSICHTIG ÖFFNEN" darf nur ausnahmsweise angebracht werden. Dies hat der BLFA Gefahrgut in der RSEB Gliederungsnummer 7-14.3 deutlich gemacht. Eine derartige Kennzeichnung ist nur zulässig, wenn nicht firmeneigene Fahrzeuge (z.B. Mietfahrzeug) kurzfristig eingesetzt werden. Ansonsten gilt bei der Beförderung von Gasen entweder ein offenes Fahrzeug oder ein Fahrzeug mit ausreichender Belüftung. Was eine ausreichende Belüftung ist, kann man dem Merkblatt 0211 des Deutschen Verbandes für Schweißen und verwandte Verfahren e.V. entnehmen. In meiner langjährigen Kontrollpraxis habe ich mehr als einen entglasten Pkw/Transporter gesehen, weil es zu einer Verpuffung gekommen ist.
Wer lesen kann ist klar im Vorteil. Und immer bis zu Ende lesen.
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Re: Sondervorschrift CV36 - Fahrzeug bedeckt / offen
[Re: gg-freak]
#22751
18.11.2016 14:52
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tree787
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Danke für die hilfreichen Antworten. Ja, die Ausnahme mit der Kennzeichnung war mir bereits bekannt. Diese ist wirklich nur im Ausnahmefall anzuwenden (z.B. Mietfahrzeuge) und nicht als Dauerlösung gedacht.
Ich habe mir das Merkblatt DVS 0211 jetzt auch mal beschafft und da steht in den Begriffsbestimmungen folgender Satz:
"Fahrzeuge mit Planen werden wie geschlossene Fahrzeuge behandelt."
Das klingt für mich eindeutig. Das ADR ist für mich in diesem Punkt nicht ganz eindeutig.
Daher werden wir die rückwärtige Plane einfach offen lassen damit austretendes Gas (hier: Stickstoff, flüssig) entweichen kann.
Schönes Wochenende. tree787
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Re: Sondervorschrift CV36 - Fahrzeug bedeckt / offen
[Re: tree787]
#22753
18.11.2016 15:25
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Gerald
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Hallo tree787, Das ADR ist für mich in diesem Punkt nicht ganz eindeutig. Doch, sieh mal unter Abschnitt 1.2.1 unter " Bedecktes Fahrzeug" bzw. "Gedecktes Fahrzeug" nach!!
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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