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Frage zu SV 375 für UN3082 #22767 22.11.2016 14:19
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Naga2012 Offline OP
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Hallo zusammen,

für die UN3082 gibt es im ADR die SV 375 (IMDG und IATA entsprechend). Wir haben diese bis jetzt nicht beachtet, sondern unsere Ware unter 5 Litern als LQ versendet. Könnt ihr mir sagen, ob dies eine kann- oder eine muss-Vorschrift ist? Ist es falsch gewesen, die Ware als LQ zu versenden oder ist es einfach nur unser Pech, dass wir uns mehr Arbeit gemacht haben?

Hintergrund ist, dass einem Kunden von uns dies aufgefallen ist. Er macht jetzt etwas "Streß" und meint, er hätte dann ja keine Gefahrgutschulungen in seinem Unternehmen durchführen lassen müssen. Ist das so korrekt? Ist er nicht selbst für die Richtigkeit der Anwendung der Vorschriften zuständig? Zusätzlich müssen die allgemeinen Verpackungsvorschriften bei Anwendung der SV ja eh beachtet werden, so dass er aus meiner Sicht sich sowieso mit dem Thema und entsprechenden Schulungen auseinandersetzen muss.

Wie seht ihr das Ganze?

Re: Frage zu SV 375 für UN3082 [Re: Naga2012] #22768 22.11.2016 14:37
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Hallo Naga2012,
Erleichterungen vom ADR sind immer optional. Sie darf, aber muss nicht in Anspruch genommen werden. In ihrem beschriebenen Sachverhalt trifft hierüber die Entscheidung der Verpacker. Die Sondervorschrift 375 ist seit dem ADR 2015 existent.
Kleiner Hinweis am Rande: Für pastöse Stoffe der Klasse 3, die umweltgefährdend sind, wird es unter bestimmten Voraussetzungen durch Absatz 2.2.3.1.5.1 ADR eine weitere Freistellungsmöglichkeit geben.


Wer lesen kann ist klar im Vorteil. Und immer bis zu Ende lesen.
Re: Frage zu SV 375 für UN3082 [Re: Naga2012] #22769 22.11.2016 14:41
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Hallo Naga,
Genau! Es ist einfach euer Pech mehr gemacht zu haben als nötig. Das kann man schon machen, allerdings muss dann gem. LQ alles stimmen!
Ganz umsonst wurde des Kunden Personal nicht geschult, denn auch die Anwendung der SV375 fordert entsprechendes Wissen. Das hast Du schon richtig eingeschätzt.
gruss..aw

Re: Frage zu SV 375 für UN3082 [Re: Naga2012] #22770 22.11.2016 14:42
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Hallo,
die SV ist m. E. keine Erleichterung, sondern eine Bestimmung die einzuhalten ist. Es steht nicht "kann" drin sondern "unterliegen ... nicht". Danach sind lediglich die sonstigen ADR-Bestimmungen nicht anwendbar; aus anderem GG-Recht direkt abgeleitete Anforderungen (z. B. GbV) bleiben m.E. unberührt. Es bleibt auf jeden Fall dabei, daß die Güter Gefahrgut sind.
Gruß
M.A.T.

Re: Frage zu SV 375 für UN3082 [Re: Naga2012] #22772 22.11.2016 15:12
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Hallo zusammen,

in diesem Fall sehe ich die SV nicht als "Muss", sondern "Kann".
Wenn ich für meinen Betrieb beschließe meine Gefahrguttransporte für alle Beteiligten so sicher als möglich zu gestalten darf ich doch die Sendungen durchaus restrektiver behandeln als sie tasächlich sind.
Wer will verbieten die Transporte von UN 3077/UN 3082 nach 3.4 ADR, oder gar voll deklariert durchzuführen??
Ähnlich dem Vorgehen einiger großer Chemieunternehmen (Namen führe ich hier jetzt nicht auf) welche z. B. die "1000 Punkte Regel" außer Kraft setzten und somit bei allen Transporten ihrer Gefahrgüter eine Kennzeichnung der Stückgut-Fahrzeuge verlangen.
Ist es nicht sogar so das, wenn ich die SV 375 nutze, die Versandstücke trotzdem mit allen Markierungen (Piktogrammen) der CLP zu versehen sind??

Gruß
Markus

Zuletzt bearbeitet von gefahrgutbaer; 22.11.2016 15:18.
Re: Frage zu SV 375 für UN3082 [Re: gefahrgutbaer] #22773 22.11.2016 16:12
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Originally Posted by gefahrgutbaer
Ist es nicht sogar so das, wenn ich die SV 375 nutze, die Versandstücke trotzdem mit allen Markierungen (Piktogrammen) der CLP zu versehen sind??

Die Versandstücke nicht, aber die Gebinde

Re: Frage zu SV 375 für UN3082 [Re: Naga2012] #22774 22.11.2016 16:45
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HAllo aw,

das würde dann heißen das wenn ich die Gebinde, aus welchen Gründen auch immer in eine Aussenverpackung stecke - zusamengesetzte Verpackung - oder ein Overpack baue, ich keinerlei Informationen anbringen müsste und niemand darüber informiert wäre was transportiert wird.
Halte ich persönlich für gefährlich.
Was die Gefahrstoffvorschriften betrifft bin ich Frischling aber wenn ich mir unter folgenden Link den Absatz "332" betrachte deute ich das so das die Versandstücke/Umverpackungen mit den entsprechenden Kennzeichen außen zu versehen sind.
http://www.reach-clp-biozid-helpdes...nzeichnung/Einstufung-Kennzeichnung.html

Gruß
Markus

Zuletzt bearbeitet von gefahrgutbaer; 22.11.2016 16:45.
Re: Frage zu SV 375 für UN3082 [Re: aw_] #22775 23.11.2016 10:45
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Originally Posted by aw_
Originally Posted by gefahrgutbaer
Ist es nicht sogar so das, wenn ich die SV 375 nutze, die Versandstücke trotzdem mit allen Markierungen (Piktogrammen) der CLP zu versehen sind??

Die Versandstücke nicht, aber die Gebinde


Das sehe ich anders. Artikel 33 der CLP VO sagt in Absatz (2):
"Muss die äußere Verpackung eines Versandstücks nicht den
Kennzeichnungsbestimmungen gemäß den Vorschriften für die
Beförderung gefährlicher Güter entsprechen, so werden sowohl
die äußere als auch alle inneren Verpackungen einschließlich aller
Zwischenverpackungen gemäß dieser Verordnung gekennzeich-
net. "

Auch die Außenverpackung ist daher nach meiner Auffassung komplett nach CLP VO zu kennzeichnen, wenn die SV 375 in Anspruch genommen wird und daher keine Gefahrzettel nach Gefahrgutrecht angebracht sind.

Bei LQ vertrete ich im Übrigen die gleiche Auffassung der vollen Kennzeichnung nach CLP VO. Das hat man aber beim Ausarbeiten der CLP VO schlichtweg vergessen zu regeln oder wollte das bewusst nicht einarbeiten. Wenn aber nur die LQ-Raute angebracht ist, besteht anders als bei angebrachten Gefahrzetteln keinerlei Hinweis auf die Art der Gefahr. LQ kann alles sein.

Re: Frage zu SV 375 für UN3082 [Re: M.A.T.] #22776 23.11.2016 10:50
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Originally Posted by M.A.T.
Hallo,
die SV ist m. E. keine Erleichterung, sondern eine Bestimmung die einzuhalten ist. Es steht nicht "kann" drin sondern "unterliegen ... nicht". Danach sind lediglich die sonstigen ADR-Bestimmungen nicht anwendbar; aus anderem GG-Recht direkt abgeleitete Anforderungen (z. B. GbV) bleiben m.E. unberührt. Es bleibt auf jeden Fall dabei, daß die Güter Gefahrgut sind.
Gruß
M.A.T.


Ich vertrete auch die Auffassung, dass ich die SV 375 in Anspruch nehmen kann aber nicht muss. Ich kann auch weiterhin nach Regelversand Klasse 9 oder nach begrenzten Mengen (LQ) nach 3.4 vorbereiten. Im IATA-Handbuch gibt es für die gleichlautende A197 auch eine entsprechende Anmerkung in 7.1.5.3.1, dass der Versender es auch als Gefahrgut versenden kann aber dann alle Anforderungen (inklusive das Kennzeichen umweltgefährdende Stoffe) umsetzen muss.

Re: Frage zu SV 375 für UN3082 [Re: DJSMP] #22777 23.11.2016 13:01
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Originally Posted by DJSMP
Originally Posted by aw_
Originally Posted by gefahrgutbaer
Ist es nicht sogar so das, wenn ich die SV 375 nutze, die Versandstücke trotzdem mit allen Markierungen (Piktogrammen) der CLP zu versehen sind??

Die Versandstücke nicht, aber die Gebinde


Das sehe ich anders. Artikel 33 der CLP VO sagt in Absatz (2):
"Muss die äußere Verpackung eines Versandstücks nicht den
Kennzeichnungsbestimmungen gemäß den Vorschriften für die
Beförderung gefährlicher Güter entsprechen, so werden sowohl
die äußere als auch alle inneren Verpackungen einschließlich aller
Zwischenverpackungen gemäß dieser Verordnung gekennzeich-
net. "

Auch die Außenverpackung ist daher nach meiner Auffassung komplett nach CLP VO zu kennzeichnen, wenn die SV 375 in Anspruch genommen wird und daher keine Gefahrzettel nach Gefahrgutrecht angebracht sind.


Im Grunde ist das richtig, aber diese Vorschrift soll eher Teil des Herstellungsprozesses sein. Der Hersteller geht gem. CLP vor, ob das vom nachgeschalteten Anwender umzusetzen ist, bleibt fraglich. Soll heissen: Wenn man die Packstücke eins zu eins weiterschiebt ist alles i.O. aber wenn man sie neu 'umverpackt' weiss niemand, dass hier besondere Vorschriften der CLP verpflichtend anzuwenden sind. Das ist wohl die gängige Praxis.
Ist denn eine Folgetransport, welcher nicht Teil des Herstellungsprozesses ist an diese Vorgaben gebunden??
gruss..aw

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