Gefahrgut-Foren.de
vorheriges Thema
nächstes Thema
Thema drucken
Transport von Munition "am Mann" #22981 06.02.2017 01:27
Registriert: Jan 2017
Beiträge: 2
A
AUX1984 Offline OP
Neuling
OP Offline
Neuling
A
Registriert: Jan 2017
Beiträge: 2
Guten Abend und hallo ins Forum,

unter welche Bedingungen fällt eigentlich Munition, welche von Polizisten, Soldaten, Jägern während einer Fahrt „am Mann“ geführt wird? Greift hier der Beförderungsbegriff der ADR?

Laut GGBefG § 3 Abs. 5 soll es ja eine Rechtsverordnung für Streitkräfte, Polizeien, Feuerwehr usw. geben, welche Ausnahmen zulässt, sofern begrifflich überhaupt zutreffend.
In diesem Zusammenhang ist mir in der GGAV eine Ausnahme für die Bundeswehr aufgefallen, welche in Form der „Bw 01 (S, E) AGGABw Mitführen gefährlicher Güter auf der Straße und der Eisenbahn mit Fahrzeugen der Bundeswehr“ genannt wird. Ist mit diesem „Mitführen“ die Mitnahme „am Mann“ gemeint?

Ist das Magazin des Jagdausübungsberechtigten dann eigentlich die „Einzelhandelsverpackung“ gemäß 1.1.3.1 a) ADR?
Für die Polizeien der Länder und des Bundes sowie andere Vollzugsbehörden sowie dürfte es ja ähnliche Konstellationen und Bedingungen geben müssen, da es sich ja um ein alltäglichen Sach-verhalt handelt!

Grüße AUX1984

Re: Transport von Munition "am Mann" [Re: AUX1984] #22982 06.02.2017 02:53
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 2,822
Gerald Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 2,822
Hallo AUX1984,

Antwort auf
Greift hier der Beförderungsbegriff der ADR?


Kommt immer auf die Umstände an.

Wie Du richtig erkannt hast, gibt es für die Bundeswehr nach der AGGABw die Ausnahme "Bw01 (S, E)", wo steht "„Mitführen“ gefährlicher Güter auf der Straße mit Fahrzeugen der Bundeswehr" . Der Begriff "Mitführen" bedeutet, das was nach STAN (Ausrüstungskatalog) zu dem Gerät gehört, ist mitführen und unterliegt nicht dem ADR, sonst müsste ja ein Panzer orangen Tafel haben crazy , dies trifft natürlich auch für die Munition des Soldaten am Mann zu.

Für Privatpersonen trifft dann der Unterabschnitt 1.1.3.1 a) im Zusammenhang mit der GGVSEB Anlage 2 Nummer 2.1 a) und den Hinweis in der RSEB Ziffer 1-2 zu.

Bei dem Jäger greift das Waffen-, Jagd-, bzw. jeweilige Landesjagdgesetz.

Zuletzt bearbeitet von Gerald; 06.02.2017 02:54.

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Transport von Munition "am Mann" [Re: Gerald] #22991 08.02.2017 22:29
Registriert: Jan 2017
Beiträge: 2
A
AUX1984 Offline OP
Neuling
OP Offline
Neuling
A
Registriert: Jan 2017
Beiträge: 2
Originally Posted by Gerald

Wie Du richtig erkannt hast, gibt es für die Bundeswehr nach der AGGABw die Ausnahme "Bw01 (S, E)", wo steht "„Mitführen“ gefährlicher Güter auf der Straße mit Fahrzeugen der Bundeswehr" . Der Begriff "Mitführen" bedeutet, das was nach STAN (Ausrüstungskatalog) zu dem Gerät gehört, ist mitführen und unterliegt nicht dem ADR, sonst müsste ja ein Panzer orangen Tafel haben crazy , dies trifft natürlich auch für die Munition des Soldaten am Mann zu.


Ich nehme an, dass es für Polizeien und andere hoheitliche Bedarfsträger dann z. B. nach GGBefG § 3 Abs. 5 ähnliche Ausnahmen wie für die Bw, oder?



Originally Posted by Gerald

Für Privatpersonen trifft dann der Unterabschnitt 1.1.3.1 a) im Zusammenhang mit der GGVSEB Anlage 2 Nummer 2.1 a) und den Hinweis in der RSEB Ziffer 1-2 zu.

Bei dem Jäger greift das Waffen-, Jagd-, bzw. jeweilige Landesjagdgesetz.


Welche Rolle spielt hier denn der Begriff "einzelhandelsgerecht abgepackt" in der Praxis und was darf ich mir darunter vorstellen? Die Packung aus dem Laden? Haben Jäger nicht auch gerne mal Patronen am Schaft oder so?



Vielen Dank für die geduldige Beantwortung meines theoretischen Wissensdurstes :-)
AUX

Re: Transport von Munition "am Mann" [Re: AUX1984] #22996 09.02.2017 12:08
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 2,822
Gerald Offline
Held der Gefahrgutwelt
Offline
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Jul 2007
Beiträge: 2,822
Hallo,

Antwort auf
dass es für Polizeien und andere hoheitliche Bedarfsträger dann z. B. nach GGBefG § 3 Abs. 5 ähnliche Ausnahmen wie für die Bw, oder?


Ja, die Ausnahmen werden durch das Bundesministerium des Innern für Bundespolizei, die oberste Landesbehörde für Kampfmittelräumdienste und das Innenministerium / der Innensenator der Länder für Polizei und Feuerwehr erlassen.

Antwort auf
"einzelhandelsgerecht abgepackt"
ist die Originalverpackung, wie man Sie im Handel erhält. In der RSEB findest Du unter der Ziffer 1-3.1 noch einen Hinweis.

Nach ADR gibt steht noch im Unterabschnitt 1.1.3.1 a) "unter normalen Beförderungsbedingungen", eine Erläuterung dazu findest Du in der RSEB Ziffer 1-2.

Antwort auf
Haben Jäger nicht auch gerne mal Patronen am Schaft oder so?


Mag sein, aber nach ADR ist das nicht möglich und der Rest ist im Waffen-, Jagd-, bzw. jeweilige Landesjagdgesetz geregelt. Die Beantwortung würde aber hier aber den Rahmen sprengen.


Zuletzt bearbeitet von Gerald; 09.02.2017 12:23.

Gruss aus Unterfranken

Gerald

Kostenloser Gefahrgut-Newsletter

Wöchentlicher Gefahrgut-NewsletterWöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".

Suche

Aktuell wird diskutiert
Gb nach IMDG-Code
von M.A.T. - 24.04.2024 19:05
Alte Stoffkategorien ADN K0-K3
von Claudi - 24.04.2024 18:37
Formular IMO Erklärung
von DJSMP - 24.04.2024 12:42
Produkttipps

Präsentiert von
ecomed SICHERHEIT und Storck Verlag Hamburg
Marken der ecomed-Storck GmbH
www.ecomed-storck.de
Foren-Regeln | Impressum | Datenschutz | Newsletter | Datenschutz-Einstellungen
Powered by UBB.threads™ PHP Forum Software 7.7.3