Transport von Munition "am Mann"
#22981
06.02.2017 01:27
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AUX1984
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Guten Abend und hallo ins Forum,
unter welche Bedingungen fällt eigentlich Munition, welche von Polizisten, Soldaten, Jägern während einer Fahrt „am Mann“ geführt wird? Greift hier der Beförderungsbegriff der ADR?
Laut GGBefG § 3 Abs. 5 soll es ja eine Rechtsverordnung für Streitkräfte, Polizeien, Feuerwehr usw. geben, welche Ausnahmen zulässt, sofern begrifflich überhaupt zutreffend. In diesem Zusammenhang ist mir in der GGAV eine Ausnahme für die Bundeswehr aufgefallen, welche in Form der „Bw 01 (S, E) AGGABw Mitführen gefährlicher Güter auf der Straße und der Eisenbahn mit Fahrzeugen der Bundeswehr“ genannt wird. Ist mit diesem „Mitführen“ die Mitnahme „am Mann“ gemeint?
Ist das Magazin des Jagdausübungsberechtigten dann eigentlich die „Einzelhandelsverpackung“ gemäß 1.1.3.1 a) ADR? Für die Polizeien der Länder und des Bundes sowie andere Vollzugsbehörden sowie dürfte es ja ähnliche Konstellationen und Bedingungen geben müssen, da es sich ja um ein alltäglichen Sach-verhalt handelt!
Grüße AUX1984
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Re: Transport von Munition "am Mann"
[Re: AUX1984]
#22982
06.02.2017 02:53
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Gerald
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Hallo AUX1984, Greift hier der Beförderungsbegriff der ADR? Kommt immer auf die Umstände an. Wie Du richtig erkannt hast, gibt es für die Bundeswehr nach der AGGABw die Ausnahme "Bw01 (S, E)", wo steht "„Mitführen“ gefährlicher Güter auf der Straße mit Fahrzeugen der Bundeswehr" . Der Begriff "Mitführen" bedeutet, das was nach STAN (Ausrüstungskatalog) zu dem Gerät gehört, ist mitführen und unterliegt nicht dem ADR, sonst müsste ja ein Panzer orangen Tafel haben , dies trifft natürlich auch für die Munition des Soldaten am Mann zu. Für Privatpersonen trifft dann der Unterabschnitt 1.1.3.1 a) im Zusammenhang mit der GGVSEB Anlage 2 Nummer 2.1 a) und den Hinweis in der RSEB Ziffer 1-2 zu. Bei dem Jäger greift das Waffen-, Jagd-, bzw. jeweilige Landesjagdgesetz.
Zuletzt bearbeitet von Gerald; 06.02.2017 02:54.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Transport von Munition "am Mann"
[Re: Gerald]
#22991
08.02.2017 22:29
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AUX1984
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Neuling
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Wie Du richtig erkannt hast, gibt es für die Bundeswehr nach der AGGABw die Ausnahme "Bw01 (S, E)", wo steht "„Mitführen“ gefährlicher Güter auf der Straße mit Fahrzeugen der Bundeswehr" . Der Begriff "Mitführen" bedeutet, das was nach STAN (Ausrüstungskatalog) zu dem Gerät gehört, ist mitführen und unterliegt nicht dem ADR, sonst müsste ja ein Panzer orangen Tafel haben , dies trifft natürlich auch für die Munition des Soldaten am Mann zu. Ich nehme an, dass es für Polizeien und andere hoheitliche Bedarfsträger dann z. B. nach GGBefG § 3 Abs. 5 ähnliche Ausnahmen wie für die Bw, oder? Für Privatpersonen trifft dann der Unterabschnitt 1.1.3.1 a) im Zusammenhang mit der GGVSEB Anlage 2 Nummer 2.1 a) und den Hinweis in der RSEB Ziffer 1-2 zu.
Bei dem Jäger greift das Waffen-, Jagd-, bzw. jeweilige Landesjagdgesetz.
Welche Rolle spielt hier denn der Begriff "einzelhandelsgerecht abgepackt" in der Praxis und was darf ich mir darunter vorstellen? Die Packung aus dem Laden? Haben Jäger nicht auch gerne mal Patronen am Schaft oder so? Vielen Dank für die geduldige Beantwortung meines theoretischen Wissensdurstes :-) AUX
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Re: Transport von Munition "am Mann"
[Re: AUX1984]
#22996
09.02.2017 12:08
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Gerald
Held der Gefahrgutwelt
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Hallo, dass es für Polizeien und andere hoheitliche Bedarfsträger dann z. B. nach GGBefG § 3 Abs. 5 ähnliche Ausnahmen wie für die Bw, oder? Ja, die Ausnahmen werden durch das Bundesministerium des Innern für Bundespolizei, die oberste Landesbehörde für Kampfmittelräumdienste und das Innenministerium / der Innensenator der Länder für Polizei und Feuerwehr erlassen. "einzelhandelsgerecht abgepackt" ist die Originalverpackung, wie man Sie im Handel erhält. In der RSEB findest Du unter der Ziffer 1-3.1 noch einen Hinweis. Nach ADR gibt steht noch im Unterabschnitt 1.1.3.1 a) "unter normalen Beförderungsbedingungen", eine Erläuterung dazu findest Du in der RSEB Ziffer 1-2. Haben Jäger nicht auch gerne mal Patronen am Schaft oder so? Mag sein, aber nach ADR ist das nicht möglich und der Rest ist im Waffen-, Jagd-, bzw. jeweilige Landesjagdgesetz geregelt. Die Beantwortung würde aber hier aber den Rahmen sprengen.
Zuletzt bearbeitet von Gerald; 09.02.2017 12:23.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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