Hallo Moni,
benötige ich doch keine Berechnung der Punkte und kein Beförderungspapier. Richtig?
Nicht ganz, Kapitel 3.4 (LQ), Kapitel 3.5 (EQ) und Unterabschnitt 1.1.3.6 (PUNKTE) sind drei verschiedene Freistellungsmöglichkeiten, welche man nicht in einen Topf werfen kann, aber nebeneinander nutzen (siehe Absatz 1.1.3.6.5).
Bei Kapitel 3.4 musst Du nur den Abschnitt 3.4.1 beachten (siehe Anhang), von Beförderungspapier steht da nichts. Aber der Absender hat nach GGVSEB den Beförderer in nachweisbarer Form über die Bruttomasse der in begrenzten Mengen zu versendenden gefährlichen Güter zu informieren, steht in GGVSEB §18 Absatz (1) Nummer 2.
Bei Kapitel 3.5 musst Du den Unterabschnitt 3.5.1.1 beachten.
Und nach Unterabschnitt 1.1.3.6 (und nur hier geht es in Deutschland um Punkte) kommt der Absatz 1.1.3.6.2 zur Anwendung, dafür füge ich eine Datei bei.