Hallo Markus,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ich bin ja noch recht neu auf diesem Gebiet und vielleicht deswegen hinterfrage ich viele Vorschiften und Verordnungen damit mir so weinig Fehler wie möglich unterlaufen.
Wenn ich jetzt die SV 188 so schön nach dem Juristen-Deutsch zerpflücke bleibe ich an folgenden Punkten hängen...
Als Haupteinleitung steht es drin....
Die zur Beförderung aufgegebenen Zellen und Batterien unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR, wenn
folgende Vorschriften erfüllt sind:
Das würde doch heissen, dass ich
alle Vorschriften a) - h) (die auf meine Knopfzelle zutreffen) beachten muss. In diesem Fall wäre es ja a) + c) + d) + e) und natürlich auch f) sowie g) + h)
Damit ich also die SV 188 anwenden darf, muss meine Knopfzelle unter 1g Lithium haben (a); damit ich weiter Punkt der SV erfüllen kann müsste ich die Sendung mit Kennzeichnen (5.2.1.9). Davon werde ich dann aber durch (f) befreit wenn (i) und (ii) zutreffen.
Und somit wäre ich ja wieder bei f) und der Mengenbegrenzung.
Vielleicht bin ich ein wenig kleinlich in der Auslegung, aber wenn wirklich etwas passieren sollte wird dann bestimmt alles genauso zerpflügt.
Gruß
Chris
PS: Natürlich sind auch alle anderen auch "eingeladen" hier ihre Meinung zu äussern.