Trsp von E-Schrott (mit Lithiumbat im E-Schrott)
#22851
28.12.2016 15:38
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Fipp84
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Neuling
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Hallo Gefahrgutgemeinde,
UN 3091: Es werden 10 Gitterboxen mit E-Schrott (mutmaßlich lithiumbatteriehaltig) transportiert.
Sondervorschriften: 188: Nicht unter Bedingungen ADR zu befördern, wenn: 1g oder weniger Lithium oder Nennenergie kleiner 20Wh In Ausrüstungen verbaut Starken Außenverpackungen f) jedes Versandstück gekennzeichnet mit: „Lithium-Ionen“ und „Sorgsam behandeln“ „Bei Beschädigung neu verpacken“ g) Dokument: Angaben: Lithium-Ionen Zellen Entzündungsgefahr bei Beschädigung Bei Beschädigung neu verpacken Telefonnummer (des Absenders?) 230: -- 360:-- 376: behandelt defekte Batterien 377: Aufschrift: „LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG“ je Gitterbox 636: Lithiumbatterien bis 500g Bruttomasse unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn sie zur Entsorgung oder zum Recycling gesammelt werden (Einhaltung P909, Qualitätssicherungssystem, das die Gesamtmenge je Beförderungseinheit 333 kg nicht überschreitet). P 903: es gilt (4): Widerstandsfähige Außenverpackung
P 909: (2) widerstandsfähige Außenverpackung mit einer Bruttomasse von max. 30 kg oder Metallverpackung mit nicht leitfähigem Werkstoff ausgekleidet (3): widerstandsfähige Außenverpackung, geeigneter Werkstoff LP 903: gilt nur für einzelne Batterien LP 904: gilt für beschädigte, defekte Batterien
Zusammenfassung: Option A: Die Batterien (im E-Schrott) sind max. 500g und auf der Beförderungseinheit weniger als 333 kg Bruttomasse der Batterien (entsprechend dokumentiert): Ich wende P909 an und kennzeichne mit: „LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG“ (jede Gitterbox mit Big Pack ausgekleidet), kein Beförderungspapier, keine Schulung 1.3, kein Feuerlöscher, Sondervorschrift 188 ist nicht anzuwenden. (vgl SV 636)
Option B: mehr als 333 kg Bruttomasse der Batterien (entsprechend dokumentiert): Kennzeichnungspflichtiger Gefahrguttransport unter Berücksichtigung alle SV und Verpackungsanweisungen
Richtig oder falsch?
Gruß
Philipp
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Re: Trsp von E-Schrott (mit Lithiumbat im E-Schrott)
[Re: Fipp84]
#23136
09.03.2017 23:16
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MarkB
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Neuling
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Hallo,
Ja, die Anwendung ist richtig. Im ADR 2017 gibt es jedoch eine Einschränkung. Die Sondervorschrift 636 darf nur für E-Schrott aus privaten Haushalten oder für Geräte, die in privaten Haushalten vorkommen angewendet werden. Wer also gewerblichen E-Schrott (lithiumbatteriebetriebene Geräte) befördert tut gut daran die Gitterbox als Gefahrgut (UN-Nummer und Gefahrzettel 9A) zu kennzeichnen und als Gefahrgut zu befördern, sofern die Gesamtmasse den Mengen in 1.1.3.6, ADR (1000-Punkte-Regel) überschritten wird.
Übrigens muss die Gitterbox auch bei Anwendung der SV 636 nicht mit einem BigBag ausgekleidet werden, da der E-Schrott unverpackt befördert werden darf wenn die Batterien durch das Gerät geschützt sind. Jedoch ist darauf zu achten, dass die Geräte nicht hineingeworfen werden und nicht verdichtet werden. Außerdem dürfen die Geräte nicht so klein sein, dass sie durch die Gitter der Gitterbox fallen, ggf. kleine Geräte zunächst in eine Pappkiste legen.
Grüße
Mark
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