Hallo,
also die Antwort ist ganz einfach, voll Kennzeichnen und gut. Ich schule die PK 4,5,7,8 und 12. Habe vor kurzem erst die PK 6 gemacht also das Thema hatten wir auch. Klar für das ADR wäre die Kennzeichnung zulässig aber was dann? Der Checker lehnt die Sendung auf jeden Fall ab auch wenn die Kennzeichnung für den Zulauf und Nachlauf zum/ vom Flughafen ab 01.01.2014 verwendet werden, sofern die Bedingungen aus ADR/RID/IMDG-Code für begrenzte Mengen erfüllt sind. Nach DGR trotzdem nicht zugelassen und nur mit diesem Kennzeichen sowieso nicht richtig gekennzeichnet. Kein Propper Shipping Name, keine UN, kein Netto Gewicht, keine Shipper und keine Empfänger Angabe.