Hallo,
bei einer meiner letzten Schulung wurde mir von einem Teilnehmer die Frage im Bezug der Änderung im ADR 2025 Unterabschnitt 8.1.2.1 bzw. 8.1.2.2 gestellt, wo steht:
"Ausser den nach anderen Vorschriften erforderlichen Papieren müssen folgende Papiere in der Führerkabine der Beförderungseinheit mitgeführt werden:" bzw.
"8.1.2.2 Falls die Vorschriften des ADR dies vorsehen, müssen in der Führerkabine der Beförderungseinheit auch mitgeführt werden:" hier besonders zu
a) die Zulassungsbescheinigung nach Abschnitt 9.1.3 für jede Beförderungseinheit oder jedes ihrer Teile;.
Denn in der Praxis ist dies besonders bei Anhängern schwer umzusetzen, da hier oft ein Wechsel der Zugfahrzeuge stattfindet.
Ich musste erst einmal mir Mister Google eine Weile suchen, denn an das entsprechende Protokoll bzw. Dokument von der Tagung im Mai, wo eine Änderung dieses Unterabschnittes beschlossen wurde, bin ich leider nicht rangekommen, aber unter
Ute Sabath Gefahrgutberatung fand ich dann die nötige Information unter:
Multilaterale Vereinbarung M364 - Mitführungspflicht von ADR-Zulassungsbescheinigungen für Anhänger 05.06.2025.
Zurzeit haben sieben weitere ADR Staaten die M364 gezeichnet.