Hallo,
Er musste zusätzlich sein Fahrzeug mit unter ausschließlicher Verwendung kennzeichnen.
Er hat die orangen farbenen Warntafeln mit 70/2915 angebracht.
Der Begriff
"ausschließlicher Verwendung" ist unter Abschnitt 1.2.1 erklärt.
Bei
UN 2915 steht im Kapitel 3.2 Spalte 18 der Eintrag
"CV33". Wobei dann unter Ziffer 3.4 steht:
"Alle Versandstücke oder Umverpackungen mit einer höheren Transportkennzahl als 10 und alle Sendungen mit einer höheren Kritikalitätssicherheits-kennzahl als 50 dürfen nur unter ausschließlicher Verwendung befördert werden."Wenn das zutrifft, dann kommt Absatz 5.3.2.1.4 zur Anwendung, wo steht:
"Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 20 eine Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr angegeben ist,... außerdem an den Seiten jeder Beförderungseinheit oder jedes Containers parallel zur Längsachse des Fahrzeugs orangefarbene Tafeln deutlich sichtbar angebracht sein, die mit den nach Absatz 5.3.2.1.1 vorgeschriebenen übereinstimmen."Wollte aber die Placards 7D (links/rechts/hinten) weglassen.
Geht
nicht, steht in Absatz 5.3.1.5.2
"...sind an beiden Längsseiten und hinten Großzettel (Placards) anzubringen."In Absatz 5.3.1.7.2 ist dann der Großzettel beschrieben. Wobei im letzten Satz steht:
"Die Verwendung des Ausdrucks «RADIOACTIVE» in der unteren Hälfte ist freigestellt, um die alternative Verwendung dieses Großzettels (Placards) zur Angabe der entsprechenden UN-Nummer für die Sendung zu ermöglichen."Aber Vorsicht, es gibt Länder z.b. Frankreich da muss die UN-Nummer stehen, in Deutschland wäre es egal.
Dann gibt es bei UN 2915 aber noch in der Spalte 19 den Eintrag
"S12", was bedeutet,
"Wenn die Gesamtzahl der Versandstücke mit radioaktiven Stoffen in der Beförderungseinheit nicht größer als 10 ist, die Summe der Transportkennzahlen der in der Beförderungseinheit beförderten Versandstücke 3 nicht übersteigt und keine Nebengefahren vorhanden sind, müssen die Vorschriften des Abschnitts 8.2.1 betreffend die Schulung der Führer von Fahrzeugen nicht angewendet werden."Das Fahrzeug ist dann zwar Kennzeichnungspflichtig und die Ausrüstung gemäß Abschnitt 8.1.4 und 8.1.5 muss an Bord der Beförderungseinheit sein, aber der Fahrzeugführer brauch
nur eine "Schulung des Gefahrenbewusstseins"!!