Ich möchte eine Produktprobe (UN 1759,Ätzender fester Stoff n.a.g., Klasse 8, VG III) verschicken.
Laut LQ 24 sind 6 kg pro Innenverpackung und 24 kg pro Versandstück freigestellt.
Nach meinem Verständnis des Kapitels 3.4 ADR muss eine Verpackung um 2x3 kg des Stoffes zu verschicken daher lediglich vom Material her geeignet, ausreichend stabil, etc. nicht jedoch tatsächlich Bauart-geprüft sein.
Ich hätte daher das Material in 2 x 3 kg Portionen in eine stabile PE-Folie, verschweißt, das ganze mit Blasenfolie in einen stabilen Karton verpackt, den Karton außen mit UN 1759 gekennzeichnet und das ganze so auf die Reise geschickt.
Der Spediteur verlangt nun aber die Verpackung des ganzen in einen Karton mit UN-Codierung, Kennzeichnung mit Gefahrzettel 8 und ein Unfallmerkblatt, was meiner Meinung nach laut ADR alles nicht notwendig wäre.
Wer hat recht?
Vielen Dank schon mal.
ABa