Hallo zusammen,
folgende Ausgangssituation:
Zum Versand stehen Druckgaspackungen, entzündbar (500 ml) mit einem Ausgabeprodukt (Schmierstoff) welches in der Klasse 6.1 PG III klassifiziert ist.
Das Treibmittel ist ganz klar als 2.1 klassifiziert.
Im MSDS ist der Klassifizierungscode "5 TF" angegeben.
(was sich meiner Meinung nach auf die Gase bezieht und nicht in Verbindung mit dem Ausgabeprodukt steht. ODER??)
Im ADR wird in der Unterteilung -2.2.2.1.3- beschrieben das für die Beförderung von Gasen mit Nebengefahren der Buchstabe "T" vorrangig zu behandeln ist.
Allerdings sind direkt im ersten Satz Druckgaspackungen von dieser Einstufung ausgenommen. (Also im ADR auch als LQ erstmal keine Probleme)
Für die Beförderung per Luftfracht habe ich eine klare Versandbezeichnung - DRUCKGASPACKUNG, ENTZÜNDBAR, WELCHE STOFFE DER UNTERKLASSE 6.1, VG III ENTHALTEN"
(Also auch hier, voll deklariert, keine Probleme)
Aber jetzt - Seefracht.
Hier habe ich einige Verständnisprobleme.
Die SV 277 ist meiner Meinung nach so schwammig ausgeführt das der Bezug auf "die giftige Stoffe enthalten" auch auf des Ausgabeprodukt bezogen werden könnte. Oder ist das hier tatsächlich gemeint??
Wenn ich mich auf die Klassifizierung aus dem ADR berufe sollte doch ein Versand auch hier als LQ möglich sein.
Ich sehe aber bei Vorlage des MSDS, beim Reeder, jetzt schon das die Sendung gestoppt wird.
Schon mal vielen Dank für eure Hilfe
Gruß
Markus