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Limited Quantities im Seeverkehr #23415 05.05.2017 18:34
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Mathias/ion Offline OP
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Hallo Zusammen,

ich brauche einmal eure Fachkompetenz.

Wenn ich die allgemeinen Vorschriften für die begrenzten Mengen verpackte Gefahrgüter lese, stellt sich mir folgende Frage.
Gemäß 3.4.1.2 muss ich die Vorschriften von 5.1.1 einhalten ausgenommen Zitat(mit Ausnahme von 5.1.1.4, 5.1.2.3, 5.2.1.7, 5.2.1.9, 5.3.2.4 sowie Kapitel 5.4;)

Das macht aber eigentlich keinen Sinn oder lese ich es falsch???

Demnach bräuchte ich keine IMO, keine Kennzeichen gemäß 3.5 und auch keine Ausrichtungskennzeichen ??
Das sind doch alles Sachen die ich bei LQ eigentlich benötige...




3.4.1 Allgemeines

3.4.1.1 Dieses Kapitel enthält die Vorschriften, die für die Beförderung von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern bestimmter Klassen anzuwenden sind. Die für die Innenverpackung oder den Gegenstand anwendbare Mengengrenze ist für jeden Stoff in der Spalte 7a der Gefahrgutliste in Kapitel 3.2 festgelegt. Darüber hinaus ist in dieser Spalte bei jeder Eintragung, die nicht für die Beförderung nach diesem Kapitel zugelassen ist, die Menge "0" angegeben.

3.4.1.2 In derartigen begrenzten Mengen verpackte gefährlicher Güter, die den Vorschriften dieses Kapitels entsprechen, unterliegen keinen anderen Vorschriften dieses Codes mit Ausnahme der einschlägigen Vorschriften von:


Teil 5, 5.1.1 mit Ausnahme von 5.1.1.4, 5.1.2.3, 5.2.1.7, 5.2.1.9, 5.3.2.4 sowie Kapitel 5.4;
Teil 6, Bauvorschriften in 6.1.4, 6.2.1.2 und 6.2.4;
Teil 7, 7.1.3.2, 7.6.3.1 und Kapitel 7.3 mit Ausnahme von 7.3.3.15 und 7.3.4.1.

Re: Limited Quantities im Seeverkehr [Re: Mathias/ion] #23417 06.05.2017 14:18
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Kay Schmauder Offline
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Moin Matthias,

du liest den Text verkehrtrum...
whistle Unterliegt keinen anderen Vorschriften mit Aussnahme von...
Also musst Du die dort genannten Unterpunkte umsetzen...

und das mit der Kennzeichnung und Dokumentation findest du in 3.4.5 bzw. 3.4.6

Zuletzt bearbeitet von Kay Schmauder; 06.05.2017 15:39.

Viele Grüße vom Bodensee

Kay Schmauder
Gefahrgutbüro Schmauder
Re: Limited Quantities im Seeverkehr [Re: Mathias/ion] #23418 08.05.2017 19:43
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Mathias/ion Offline OP
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Hallo Kay,

danke für die Antwort, ich verstehe dann aber nicht wieso überhaupt der Satz "mit Ausnahme von" dort an der Stelle reingeschrieben wurde.

Wenn ich die darauf folgenden Vorschriften einhalten muss, könnte man den Satz doch einfach weglassen.

Es entbehrt sich mir jeglicher Logik.
Ich möchte noch hinzufügen, das es im ADR eine ähnliche Formulierung gibt, die wiederum tatsächlich Ausschlüsse beinhaltet.( Bsp. Sondervorschrift 274).

VG







Re: Limited Quantities im Seeverkehr [Re: Mathias/ion] #23433 11.05.2017 19:56
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Mathias/ion Offline OP
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Auszug aus den Modelregulations.

Hier ist nichts zu lesen von "mit Ausnahme"
Ihr könnt mich gerne eines besseren belehren aber mit der Formulierung im IMDG würde es bedeuten das die Aufzählung nicht eingehalten werden müsste.

Hat jemand von Euch kontakte zu den schreiberlingen des IMDG?

(i)
For air transport: chapters 5.1, 5.2 and 5.4;
(ii)
For sea transport: 5.1.1.2, 5.1.2.3, 5.2.1.7 and chapter 5.4;
(iii) For transport by road, rail or inland waterway: 5.1.1.2, 5.1.2.3, 5.2.1.7 and section
5.4.2.

Re: Limited Quantities im Seeverkehr [Re: Mathias/ion] #23444 12.05.2017 12:18
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Dangerman Offline
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Moin allerseits,

das Vertrackte in dieser Sache ist tatsächlich der Schreibstil unseres (geschätzten) Verordnungsgebers.

Der Paragraph 3.4.1.2. beginnt wie folgt:

In derartigen begrenzten Mengen verpackte gefährlicher Güter, die den Vorschriften dieses Kapitels ent-
sprechen, unterliegen keinen anderen Vorschriften dieses Codes mit Ausnahme der einschlägigen Vorschriften von:


Hier haben wir das "mit Ausnahme von" zum ersten Mal.

Und in der Aufzählung der ausgenommenen Vorschriften findet sich nun unter Punkt 5:

Teil 5, 5.1.1 mit Ausnahme von 5.1.1.4, 5.1.2.3, 5.2.1.7, 5.2.1.9, 5.3.2.4 sowie Kapitel 5.4;

Was bedeutet, dass eine Ausnahme von der Ausnahme in dieser Vorschrift enthalten ist. Die berühmte doppelte Verneinung.

Gruß
Dangerman


Re: Limited Quantities im Seeverkehr [Re: Dangerman] #23445 12.05.2017 15:00
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aw_ Offline
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Auch Moin.
Mathias hat schon Recht. Es heisst ja: <..unterliegt keinen anderen Vorschriften..>
Das 'keine' ist die erste von 3 Verneinungen, die anderen 2 hast Du ja bereits zitiert.
Wenn man es wörtlich nimmt (was man ja muss) wäre z.B. 5.4 nicht zu beachten.. Juhuuu!
gruss..aw

Re: Limited Quantities im Seeverkehr [Re: Mathias/ion] #23447 12.05.2017 18:09
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Mathias/ion Offline OP
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Dann ist ja gut.... Ich dachte schon ich bin zu doof um das zu verstehen.

Ich werde die Thema mal an Frau Schwan weiterleiten.

Gruß und danke smile

Re: Limited Quantities im Seeverkehr [Re: Mathias/ion] #24448 16.02.2018 15:10
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Kemal Offline
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Ich habe eine Frage bzgl. LQ in der IMO-Erklörung.
LQ-Verpackung haben ja meistens keinen Verpackungscode. Muss dennoch "4G" als Verpackungscode angegeben werden? Oder muss man nichts angeben.

Re: Limited Quantities im Seeverkehr [Re: Kemal] #24451 16.02.2018 15:35
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DJSMP Offline
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Der UN-Verpackungscode ist nach IMDG-Code eine freiwillige Angabe. Ich weiß, dass viele Reedereien ihn aber hinter der verbalen Versandstückbeschreibung in der IMO aufgeführt haben möchten.

Im LQ-Fall sollte "(4G)" aber nicht angeben werden. Zwar muss die Verpackung auch bei LQ den allgemeinen Bauvorschriften einer Pappkiste in 6.1.4.12 entsprechen. Aber es ist keine UN 4G-Kiste. Eine Diskussion mit der Reederei ist aber so oder so nicht ausgeschlossen, je nachdem welcher Bearbeiter gerade das System füttert.

Re: Limited Quantities im Seeverkehr [Re: DJSMP] #24452 16.02.2018 16:00
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Kemal Offline
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Vielen Dank für die Antwort. D.h. bei LQ sollte kein Verpackungscode angegeben werden?

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