Hallo Udo und Stefan,
Für mich macht es keinen wirklich Sinn, freigestellte Güter sowohl bei den Mengen als auch bei der Art im Jahresbericht nicht zu berücksichtigen,
Na gut. Aber sehen wir das mal etwas anders.
Wir haben verschiedene Freistellungsmöglichkeiten, und zwar nach Kapitel 3.3 Sondervorschriften, Kapitel 3.4, Kapitel 3.5 und Abschnitt 1.1.3. Ich hoffe ich habe nicht vergessen!
Nun brauch ich gemäß GbV §2 Ziffer 4 bis 6
keinen Gefahrgutbeauftragten stellen. Der Gefahrgutbeauftragte selbst muss einen Lehrgang nach §5 GbV besuchen und eine Prüfung nach §6 GbV bestehen. Damit hat er auf dem Lehrgang schon mal von einem Jahresbericht nach §8 Absatz 5 was gehört.
Alle, welche die Freistellungsmöglichkeiten nutzen, wie von mir weiter oben genannt, haben
keinen Gb-Lehrgang besucht, brauchen sie auch nicht (§2 GbV). Für diese ist der Jahresbericht, weil sie keinen erstellen müssen, ein
Fremdwort und somit werden ihre Mengen nicht erfasst.
Wenn jetzt, die welche einen Jahresbericht schreiben müssen die Mengen der Freistellung mit erfassen sollen, dann macht das keinen Sinn, da ja die Mengen von den Befreiten nicht erfasst werden.
@Stefan
Dabei stört mich aber hauptsächlich, dass ich auf ein Dokument von 2010,
Ist eigentlich nicht so schwer, man muss nur Regelmäßig, wenn solche Gesetze verabschiedet werden sollen in
Bundesrat - Tagesordnung sehen und schon findet man solche Dokumente.
Und dann gibt es ja noch die RSEB, und ich denke mal, damit hast Du keine Probleme. Da kenne ich andere.