Bußgeld aus Verstoß gegen Nicht-Gefahrgut?
#23760
31.07.2017 10:04
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Bergmannsheil
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Guten Tag,
ein benachbartes Krankenhaus gibt aus dem Zentrallabor Proben an ein externes Labor. Es verpackt seine Proben in erste und zweite Verpackungen. Das externe Labor schickt einen Fahrer vorbei, der diese Verpackungen in eine starre, dritte Außenverpackung verpackt. Damit entspricht dieses Versandstück der P650 und unterliegt daher keinen weiteren Anforderungen des ADR. Erste Frage: Wer ist in diesem Fall der Verpacker? Zweite Frage: Wenn P650-Verpackungen keine weiteren Gefahrgutanforderungen erfüllen müssen, schließt dies doch ein, dass Verstöße gegen Ladungssicherung nur nach StVO geahndet werden können?
Tatsächlich hat die Stadt gegen das Krankenhaus ein Ordnungswidrigkeitenbußgeld von 528,50 EUR und 1 Punkt verfügt wegen fehlender Ladungssicherung bei Gefahrgut trotz obiger Argumentation.
Oder liege ich falsch?
Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.
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Re: Bußgeld aus Verstoß gegen Nicht-Gefahrgut?
[Re: Bergmannsheil]
#23761
31.07.2017 11:03
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Udo Freitag
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Hallo Bergmannheil,
ganz schön happig aber ich denke, dass die Ordnungsbehörde durchaus richtig liegt, denn ein Gefahrgutransport bleibt es nach wie vor.
Zu Frage 1: Der Fahrzeugführer ist nach meiner Einschätzung der eigentliche Verpacker, da er die Voraussetzungen der P 650 abschließt und erst dann die eigentliche Beförderung beginnt.
Zu Frage 2: Die Ladungssicherung gehört zu den normalen Beförderungsbedingungen und wird die nicht beachtet, wird die Ladungssicherung nach dem Gefahrgutrecht geahndet.
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Re: Bußgeld aus Verstoß gegen Nicht-Gefahrgut?
[Re: Bergmannsheil]
#23762
31.07.2017 11:06
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M.A.T.
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Hallo, Bergmannsheil 1. Verpacker ist in ADR 1.2.1, § 2 Nr. 4 GGVSEB definiert (hat Vorrang vor 1.2.1); die Pflichten sind in § 22(1) GGVSEB beschrieben. Siehe dazu auch RSEB Nr. 17.0. 2. Den Bußgeldbescheid könnte man beurteilen wenn genau bekannt wäre, welche Rechtsgrundladen dort angeführt werden und ob es sich um die UNNR 3373 handelt und ob der Fahrer auch die Kennzeichnung angebracht hat. Gruß M.A.T.
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Re: Bußgeld aus Verstoß gegen Nicht-Gefahrgut?
[Re: Bergmannsheil]
#23763
31.07.2017 11:47
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Hallo zusammen,
@M.A.T.: Zu 1.): mit den Definitionen aus dem Recht komme ich noch nicht weiter. Zwar könnte man sich auf den Standpunkt stellen, dass der Absender durch das Verpacken in 1. und 2. Verpackung das Versandstück vorbereitet (dann trifft § 2 Abs. 4 GGVSEB zu für das Krankenhaus). Allerdings tut dies auch der Beförderer, indem er die 3. und damit Außenverpackung mitbringt und alles einpackt. Erst durch diese dritte Verpackung wird es eine Verpackung nach P650. Auch den Beförderer kann man daher als Verpacker ansehen. Udo Freitag ist der Meinung, dass der Fahrzeugfüher der Verpacker ist. Würde ich mich anschließen. Zu Nr. 2: Den Bescheid bekomme ich noch, bin mal gespannt auf die Rechtsgrundlage.
@Udo Freitag: Bei der Freistellung nach P650 handelt es sich aber um eine Freistellung für das gesamte Gefahrgutrecht. Alleine eine Verpacjkungsvorschrift mit Kennzeichnung, die aus dem Gefahrgutrecht rührt, lässt es m.E. nicht im Gefahrgutrecht verbleiben. Andere verpackungs- und stoffbezogene Freistellungen gibt es ja stoffbezogen oder allgemein auch (z.B. 2.2.3.1.5.1 ADR):
Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.
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Re: Bußgeld aus Verstoß gegen Nicht-Gefahrgut?
[Re: Bergmannsheil]
#23764
31.07.2017 12:10
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Udo Freitag
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Hallo Bergmannsheil,
die Freistellung gem. SV 319 i.V.m. der P 650 ist an Bedingungen geknüpt. Nur wenn die dort genannten Bedingungen eingehalten/beachtet werden, ist die Anwendung der Gefahrgutvorschriften ausgeschlossen. Ich würde Dir recht geben und das ist nicht eindeutig in der P 650 beschrieben, wenn die Ladungssicherung nicht genannt wird. Es wird von normalen Beförderungsbedingen (auch Ladungssicherung) gesprochen aber ob die beachtet werden müssen, steht nicht eindeutig in der P 650.
Gruß
Udo
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Re: Bußgeld aus Verstoß gegen Nicht-Gefahrgut?
[Re: Bergmannsheil]
#23767
01.08.2017 14:26
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Hallo Udo Freitag,
ich finde, die Bedingungen sind in SV 319 und P650 (11) mit der Übereinstimmung bei Verpackung und Kennzeichung mit der P650 abschließend beschrieben, ebenso der Passus "keinen weiteren Vorschriften des ADR". Gibt es Hinweise aus z.B. Überwachungen oder Urteilen, dass dennoch auch andere Bedingungen aus dem ADR stimmen müssen? Wäre m.E. nicht nachvollziehbar (Ladungssicherung u.ä. nach StVO natürlich schon).
Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.
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Re: Bußgeld aus Verstoß gegen Nicht-Gefahrgut?
[Re: Bergmannsheil]
#23769
01.08.2017 15:28
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Udo Freitag
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Hallo Bergmannsheil,
ich habe mir die P650 mehrmals durchgelesen und muss meine erste Einschätzung revidieren. Die Ladungssicherung wird als Bedingung der Freistellung nicht genannt, sodass der Ladungssicherungsverstoß nach der StVO zu ahnden wäre und nicht nach dem Gefahrgutrecht. Ein Verpackungsverstoß lag ja wohl nicht vor?
Gruß
Udo
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Re: Bußgeld aus Verstoß gegen Nicht-Gefahrgut?
[Re: Udo Freitag]
#23770
02.08.2017 07:51
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Guten Morgen,
die Verpackung war 1A. Ich habe den ursächlichen Anhörungsbogen gesehen. Es war von der kontrollierenden Behörde ein Foto mit nicht gesichertern P650-Verpackungen beim Beförderer gemacht worden. Darauf resultierte der erhobene Vorwurf des verstoßes gegen Verladerpflichten sowie die (trotz der geschilderten Argumentation) erhobene Buße plus Flensburg-Punkt. Einwände würden dann gerichtlich geklärt, so die Stadt.
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Re: Bußgeld aus Verstoß gegen Nicht-Gefahrgut?
[Re: Bergmannsheil]
#23771
02.08.2017 08:20
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Moin Bergmannsheil,
in der RSEB 2015 zu 7.5.7.1. ADR/RID, 7-8 steht u.a. folgendes (2017 nicht mehr):
"Bei der Inanspruchnahme von Freistellungen nach Abschnitt 1.1.3 oder bei Anwendung von Kapitel 3.5 gilt der Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR/RID nicht. Es sind jedoch immer die Vorgaben der StVO anzuwenden."
Gruß
Udo
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Re: Bußgeld aus Verstoß gegen Nicht-Gefahrgut?
[Re: Bergmannsheil]
#23772
02.08.2017 15:41
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tiefflieger
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Erst einmal wäre relevant, nach welcher Rechtsgrundlage das Bussgeld erteilt wurde. Dann wäre für mich zunächst einmal nicht der Verpacker, sondern der Verlader derjenige den es trifft, wenn es um fehlende Ladungssicherung geht. Wer wurde denn als Verlader angegeben? Vielleicht war ja aber auch die Verpackung unvollständig? Der Transport bleibt meiner Meinung nach weiterhin ein Gefahrguttransport, auch wenn die Regelungen des ADR nicht zu beachten sind, da freigestellt nach Sondervorschrift.
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