5.3.2.1.1 "deutlich" sichtbare Tafel
#23869
23.08.2017 17:58
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Burgfalke
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OP
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Guten Tag und vielen Dank für Beiträge zu folgender Frage:
Wenn an einer Beförderungseinheit ein Mitnahmestapler hinten angebracht ist und die hinten am Fahrzeug (bzw. LKW-Hänger) angebrachten orangefarbene Tafel zwar nicht verdeckt aber auch nicht aus jeder Perspektive des dahinterstehenden Betrachters sichtbar ist, gilt dann 5.3.2.1.1 ADR mit der Forderung nach "deutlich sichtbar bleiben" als erfüllt?
Umgekehrt, wenn die orange Tafel statt am LKW bzw. Hänger nun am Stapler angebracht wird damit diese deutlich sichtbar ist und man die Definition einer Beförderungseinheit nach ADR 1.2.1 Beförderungseinheit = Ein Kraftfahrzeug ohne Anhänger oder eine Einheit aus Kraftfahrzeug mit Anhänger benutzt, gehört dann der Stapler auch zur Beförderungseinheit oder nicht? Falls nicht, wäre es ja gegen die Vorschrift da etwas anzubringen. Ggf. lässt man am LKW bzw. Hänger UND am Stapler die Tafeln offen um "deutlich sichtbar bleiben" und "vorn und hinten an der Bef.-Einheit" gleichzeitig zu erfüllen?
Eine Suche im Netz nach evtl. Äußerungen der BAG zum Thema hat mir keinen Erfolg gebracht. Dr. Süsselbeck hat im Hendrisch Verlag eine Schulungsunterlage veröffentlicht wo die Tafel hinten am Mitnahmestapler angebracht ist. Bisher hab ich diese Sichtweise nicht angezweifelt bzw. für sinnvoll erachtet, allerdings bin ich derzeit mit einem Entsorger im Gespräch der es einfach anders macht und laut ADR bzw. o.g. Text damit auch nichts falsch. Oder?
Der Sinn der Kennzeichnung mit orangenen Tafeln ist klar, aber wie wünscht sich der Regelsetzer die genaue Umsetzung?
Ich bin gespannt auf viele gute Antworten. LG Enrico
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Re: 5.3.2.1.1 "deutlich" sichtbare Tafel
[Re: Burgfalke]
#23870
23.08.2017 20:34
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Gerald
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Hallo Enrico, gilt dann 5.3.2.1.1 ADR mit der Forderung nach "deutlich sichtbar bleiben" als erfüllt? Genau so ist es. Der Mitnahmestapler ist dann Bestandteil der Beförderungseinheit, und so kommt eben die orangefarbene Tafel an den Mitnahmestabler. Im Prinzip ist es genau so, als wenn Du an einem PKW einen Fahrradträger mit Fahrrädern hast, dann muss das Nummernschild auch nach hinten. Ist nur ein Vergleich, der vielleicht hingt!
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: 5.3.2.1.1 "deutlich" sichtbare Tafel
[Re: Burgfalke]
#23871
24.08.2017 07:43
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DJSMP
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Ich sehe es auch so, dass die orangerfarbene Tafel hinten am Stapler angebracht sein sollte. Das ist gängige Praxis.
Wenn man die Tafel z.B. nur von halblinks am Fahrzeug befestigt erkennen kann, aber der komplette Blick von rechts auf die Tafel durch den Stapler verdeckt ist, dann kann das in meinen Augen nicht "deutlich sichtbar" sein.
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Re: 5.3.2.1.1 "deutlich" sichtbare Tafel
[Re: Burgfalke]
#23874
24.08.2017 09:43
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M.A.T.
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Sehe ich genauso wie Gerald und DJSMP. Auch vom Sinn der Kennzeichnung her wäre die Anbringung dort, wo sie von allen Winkeln aus gesehen werden kann, die richtige Lösung. M.A.T.
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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