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Kein Sicherheitsdatenblatt für Kosmetische Mittel #23795 07.08.2017 09:48
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Stud Offline OP
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Hallo zusammen

Kann das sein?!

Kein Sicherheitsdatenblatt muss erstellt werden für:
Kosmetische Mittel im Sinne von Artikel 35 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung


kosmetische Mittel und andere Gegenstände, Stoffe und Zubereitungen, die nach ihrer Bestimmung äusserlich mit dem Körper, mit den Zähnen oder den Schleimhäuten in Berührung kommen


Das heisst für folgende Produkte benötigt es kein Sicherheitsdatenblatt?


- Aerosolpackungen, die Lebensmittel oder andere Gebrauchsgegenstände enthalten (Haarsprays)?
– Cremes, Emulsionen, Lotionen, Gele und Öle für die
Hautpflege
– Gesichtsmasken
– Schminkgrundlagen (Flüssigkeiten, Pasten, Puder)
– Gesichtspuder, Körperpuder, Fusspuder


Danke für euer Feedback

MFG
Stud

Re: Kein Sicherheitsdatenblatt für Kosmetische Mittel [Re: Stud] #23852 22.08.2017 12:24
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Gandalf Offline
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Hallo Stud,
Antwort auf
Kein Sicherheitsdatenblatt muss erstellt werden für:
Kosmetische Mittel im Sinne von Artikel 35 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung
Woher kommt das? Um welchen Zusammenhang geht es hier? Schweizerisches Recht? Ohne Hintergrund kann man da wenig zu sagen.
Gruß Gandalf

Re: Kein Sicherheitsdatenblatt für Kosmetische Mittel [Re: Stud] #23866 23.08.2017 15:23
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Gitta Krämer Offline
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Kosmetika unterliegen nicht dem Chemikalienrecht und damit braucht man auch kein SDB.
Das steht so auch in der REACH-Helpdesk von Österreich :-)
http://www.umweltbundesamt.at/fileadmin/inhalte/reachhelpdesk/pdfs/Kosmetika_REACH.pdf
Ich denke mal, dann gilt es auch in der Schweiz.

Grüße aus Brandenburg
Gitta Krämer

Re: Kein Sicherheitsdatenblatt für Kosmetische Mittel [Re: Stud] #23872 24.08.2017 06:56
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Gandalf Offline
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Hallo Gitta,
das ist vielleicht nicht ganz so richtig, denn in der REACh-VO heißt es:
"Titel IV gilt nicht für die folgenden für den Endverbraucher bestimmten Gemischen in Form von Fertigerzeugnissen:
...
b.kosmetische Mittel im Sinne der Richtlinie 76/768/EWG"

Spitzfindig ausgedrückt hieße das, wenn ich einen IBC mit Shampoo zu einer Firma bringe, die das dann in Flaschen abfüllt, muss ich ein SDB beibringen. Oder sehe ich das falsch?

Darüber hinaus spricht Stud von "Kosmetische Mittel im Sinne von Artikel 35 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung". Aber hier:Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung geht es in dem besagten Art. 35 nicht wirklich um kosmetische Mittel. confused
Daher die Frage nach dem Hintergrund/Rechtsgrundlage der Frage.

Gruß Gandalf

Re: Kein Sicherheitsdatenblatt für Kosmetische Mittel [Re: Gandalf] #23880 24.08.2017 13:09
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Gitta Krämer Offline
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Hallo Gandalf,

je öfter man es liest, desto größer die Verwirrlichkeit smile

"für den Endverbraucher.....in Form von Fertigerzeugnissen" = Shampoo in der Flasche.

Und Shampoo im IBC für eine Firma, die erst die Flaschen abfüllt, fällt nicht darunter.

Aber wozu dann die Ausnahme? Als Endverbraucher, sorry, hol ich mir eh kein SDB. Und in der Kosmetikrichtlinie ist auch nur von einem Sicherheitsbericht und einer Produktionformationsdatei die Rede, nie von einem SDB. Und beides muß vor Inverkehrbringen erstellt werden, ohne Einschränkung auf Endverbraucher und Fertigerzeugnis.

Ich würde sagen, SDB braucht nicht, aber Sicherheitsbericht und Produktionformationsdatei muß sein.

Und Artikel 35 der Lebensmittel- und GebrauchsgegenständeVO hat wirklich nichts mit kosmetischen Mitteln zu tun. cool

Grüße aus Brandenburg
Gitta Krämer


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