Zusätzliche Verpackungsanforderungen
#23877
24.08.2017 12:41
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gefahrgutbaer
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Hallo liebe Gefahrgutgemeinde,
ich hoffe auf Hilfe bei einem kleinen Lese- bzw. Verständnisproblem. Folgende zusätzliche Verpackungsanforderung wird für eine Beförderung von Nitrocellulose in Alkohol als Luftfracht gefordert: -Die Verpackungen müssen so hergestellt und verschlossen sein, dass Explosionsüberdruck oder Druckaufbau über 300 kPa (3 bar) verhindert wird.[u][/u] Ich deute das so das die Innenverpackung einem Druck von mindstens 300 kPa standhalten muss (diese Ansicht wird vom Kollegen das LBA geteilt) Man könnte es doch aber auch so deuten das damit gemeint ist das die Innenverpackung HÖCHSTENS diesem Druck standhalten darf um eben vor einem Druckaufbau von 300 kPa zu bersten und somit größere Verpackungsschäden zu vermeiden.
Bin auf Eure Auslegung gespannt. Gruß Markus
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Re: Zusätzliche Verpackungsanforderungen
[Re: gefahrgutbaer]
#23879
24.08.2017 13:57
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M.A.T.
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Hallo, der Sinn der Vorschrift ist das Vermeiden von Schäden. Wenn der Druckaufbau (Luftverkehr besonders wichtig, da Frachtabteilung nicht druckbeaufschlagt) nur bis zu einer Grenze möglich ist, weil dann abgeblasen/abgelassen wird, dient das der Sicherheit. Die wesentlich schädlichere Dekompression durch Zerpackungszerknall wird nämlich vermieden. Dies entspricht den vergleichbaren Bestimmungen beispielsweise im TK-Bereich, die Druckablassen präferieren. Andersrum wäre ein Bersten der Verpackung intendiert, was der Schadenminimierung widerspräche. Ihre erste Auslegung für UN 2556 ist also sinngemäß, und übrigens aus dem Wortlaut der PI 452 auch nicht anders ablesbar. Gruß M.A.T.
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Re: Zusätzliche Verpackungsanforderungen
[Re: gefahrgutbaer]
#23882
24.08.2017 15:54
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Hallo M.A.T., vielen Dank für die schnelle Antwort.
Gruß
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Re: Zusätzliche Verpackungsanforderungen
[Re: gefahrgutbaer]
#23896
01.09.2017 14:34
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Bei Nitrozellulose (und in Klasse 1 grundsätzlich) muss verhindert werden, dass es zu einem Druckaufbau kommt, weil sonst ein Brand in eine Explosion übergehen kann, die dann wirklich große Zerstörung verursacht. Die Verpackungen müssen daher so "schwach" sein, dass es zu keinem relevanten Druck kommen kann (also hier muss offensichtlich garantiert sein, dass bereits unter 3 bar die Verpackung nachgibt). Fragen besser an die für Explosivstoffe zuständigen Experten!
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Re: Zusätzliche Verpackungsanforderungen
[Re: gefahrgutbaer]
#23897
01.09.2017 14:49
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Hallo, ok. Dann wäre meine zweite Vermutung hier anzuwenden Man könnte es doch aber auch so deuten das damit gemeint ist das die Innenverpackung HÖCHSTENS diesem Druck standhalten darf um eben vor einem Druckaufbau von 300 kPa zu bersten und somit größere Verpackungsschäden zu vermeiden.
Bezüglich der Explosivstoff- und Verpackungsexperten bin ich schon mit der BAM in Kontakt. Gruß
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Re: Zusätzliche Verpackungsanforderungen
[Re: gefahrgutbaer]
#23925
08.09.2017 15:13
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So, Auflösung, nach diversen Telefonaten mit den Herren des LBA und der BAM (Verpackungszulassung)und einem großen Verpackungshersteller ergibt sich folgendes: Entgegen allem Sicherheitsdenken das eine berstende Verpackung während einer Beförderung in einem Fligzeug ein recht unangenehmer Gedanke ist sagt die PI 452 tatsächlich aus das ein Explosionsdruck von max. 300 kPa nicht überschritten werden darf. Da für das Produkt Nitrocellulose mit Alkohol eine ventilierte Verpackung nicht in Frage kommt (Die Verpackungen müssen so ausgelegt und hergestellt sein, dass ein Austreten von Wasser, Alkohol oder Phlegmatisierungsmittel verhindert) muss hier tatsächlich gewährleistet sein das sowohl die Innenverpackung wie auch die Aussenverpackunug vor einem Druckaufbau von 300 kPa nachgibt. Gleiches gilt im übrigen für die Beförderung als Seefracht.
Allen ein schönes Wochenende Gruß Markus
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