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Verwendug von Kombinations IBC #2398 22.12.2004 12:32
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Meiers Offline OP
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Hallo zusammen,

unser Zulieferer verwendet für den Transport von Hydrauliköl (kein Gefahrgut), ein Kombinations-IBC (UN 31HA1).
Da hier das Gefahrgutrecht nicht greift, stellt sich die Frage ob die Codierung auf dem IBC dennoch gilt (Prüffrist, Stapeldruckprüfung,... etc.). Wenn ja, wo (Gesetze, Verordnung, Vorschriften) wird diese herangezogen.
Hydrauliköl stellt zwar kein Gefahrgut dar (laut SDS), aber eine Gefährdung z.B. im Falle einer Leckage beim innerbetrieblichen Transport bzgl. Wassergefährdung ist dennoch gegeben und muss dann auch überwacht werden.

Für Hinweise wäre ich dankbar

Gruß

J. Meiers

Re: Verwendug von Kombinations IBC [Re: Meiers] #2399 22.12.2004 13:37
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Willi_Pape Offline
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Hallöchen,
da es sich hier nicht um eine Verpackung für Gefahrgut handelt, muß ein Blick in die Gefahrstoffverordnung geworfen werden. Dort steht unter § 10 folgendes zu den Verpackungen:

§ 10 Verpackung

(1) Die Verpackungen gefährlicher Stoffe und Zubereitungen müssen so beschaffen sein, dass vom Inhalt nichts ungewollt nach außen gelangen kann. Die Verpackungen müssen den zu erwartenden Beanspruchungen sicher widerstehen und aus Werkstoffen hergestellt sein, die von dem Stoff oder der Zubereitung nicht angegriffen werden und keine gefährlichen Verbindungen mit ihnen eingehen. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die Verpackung des Versandstücks den verkehrsrechtlichen Vorschriften entspricht.

(2) Die Vorschriften über die Verpackung gelten nicht für feste gefährliche Stoffe oder Zubereitungen, wenn bei bestimmungsgemäßer Verwendung Gefahren für Leben und Gesundheit des Menschen und die Umwelt nicht entstehen.

(3) Gefährliche Stoffe und Zubereitungen dürfen nicht in solche Behälter verpackt oder bei der Abgabe abgefüllt werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann.

Ich hoffe Dir hiermit ein wenig geholfen zu haben.


Mit freundlichem Gruß
Willi Pape
Re: Verwendug von Kombinations IBC [Re: Meiers] #2400 27.12.2004 09:15
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gkleeberger Offline
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Hallo J.Meiers,
bitte denken Sie auch an das Wasserhaushaltsgesetz (AHG). Danach sind Behälter zum Lagern von wassergefährdenden Stoffen geeignet, wenn sie nach GGVS(E) zugelassen sind.
Hoffentlich habe ich Ihnen geholfen.

G.Kleeberger


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