Hallo,
2.1.4.2 definiert die Bedingungen zur Anwendung von 2.1.4.1 und somit geht es um die Frage, welcher Klasse ein Stoff zugeordnet werden muss der als Probe befördert werden soll.
Interessanterweise bezieht sich deine Frage nur auf ansteckungsgefährliche oder radioaktive Stoffe, nicht aber auf die ebenfalls genannten Stoffe der Klasse 1.
Ich gehe davon aus, dass bei explosiven, radioaktiven und ansteckungsgefährlichen Stoffen, die Art der Gefährdung von vornherein so eindeutig ist, dass eine Klassifizierung nach den Vorschriften für Proben i. S. von 2.1.4 gar nicht erst in Betracht gezogen werden kann. So genügt z. B. bereits die Annahme, dass Krankheitserreger vorhanden sind, für die Aufnahme eines Stoffes in die Klasse 6.2 - damit kann 2.1.4 gar nicht mehr zur Anwendung kommen und dementsprechend sind die Bedingungen von 2.1.4.2 völlig irrelevant.
Viele Grüße