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Re: Wassergefährdende Ladung [Re: aw_] #18163 20.01.2014 22:21
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Hallo zusammen,
der Hinweis von King Louie zur letzten Diskussion im Form führt zu dem Anhang oben. (Auszug aus: Drucksache 428-12, Verordnung zur Neufassung der STVO)
Hier ist sogar eine Dose auf dem Fahrrad schon als Ladung bezeichnet.
Somit wäre das ja schonmal geklärt. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" />
grüsse..aw


Die Dose auf dem Fahrrad ist in keiner Weise betriebsrelevant; ein 20 l-Reservekanister mit Fahrzeugtreibstoff auf dem Fahrzeug aber schon, oder nicht? Damit ist er keine Ladung.
Gruß
M.A.T.

Zuletzt bearbeitet von M.A.T.; 20.01.2014 22:21.
Re: Wassergefährdende Ladung [Re: Gandalf] #18164 20.01.2014 22:23
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Hallo zusammen,
also die Ausnahme bezieht sich derzeit nur auf 20 l, sprich also Flüssigkeiten. Feste Stoffe und Gemische bleiben also draußen. Interessant wird es demnächst sicher noch, wenn wir die AwSV bekommen, denn dort gibt es ja dann auch noch die "allgmein wassergefährdenden Stoffe" wie z.B. Wirtschaftsdünger (Gülle) oder Jauche usw.
Gruß Gandalf

@Gandalf: hochinteressanter Aspekt; auf den ist glaub ich noch keiner gekommen.
Respekt.
M.A.T.

Re: Wassergefährdende Ladung [Re: Gandalf] #18165 23.01.2014 20:33
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Hallo Gandalf,
auf Ihren Hinweis hin habe ich mal in die Begründung (VkBl. 2013 S. 435) zur damaligen Änderung geschaut. Ganz interessant. Das frühere Zeichen wird einmal mit Volumen- und Gewichtsangaben zitiert, sonst mit Volumenangabe. Als Beispiele werden ausschließlich Flüssigkeiten angeführt und die Begrenzung damit begründet, daß "Feuerwehren stets Ölbindemittel in dieser Menge mitführen, um auslaufende Treibstoffe zu binden."
Da außerdem rieselnde oder bröckelige Feststoffe, wenn sie nicht gerade direkt in das Wasser gekippt werden, prinzipiell eine geringere Gefährdung als Flüssigkeiten darstellen, ist der Schluß, daß eher nur Flüssigkeiten betroffen sind, nachvollziehbar.
M.A.T.

Re: Wassergefährdende Ladung [Re: M.A.T.] #18166 24.01.2014 09:43
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Hallo M.A.T.,
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Da außerdem rieselnde oder bröckelige Feststoffe, wenn sie nicht gerade direkt in das Wasser gekippt werden, prinzipiell eine geringere Gefährdung als Flüssigkeiten darstellen, ist der Schluß, daß eher nur Flüssigkeiten betroffen sind, nachvollziehbar.
Formal gibt es für feste Stoffe keine Ausnahme beim Zeichen 269, wenn ich die StVO richtig verstehe. Die Beförderung wassergefährdender Ladung ist grundsätzlich verboten. Nur der "Reservekanister", verallgemeinert ausgedrückt als "20 l" ist davon ausgenommen.
Schaut man jetzt mal in die VwVwS, dann heißt es unter 1.2: Als nicht wassergefährdend ... werden bestimmt: ...
d. Lebensmittel im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, soweit sie nicht in Anhang 2 aufgeführt sind
Im Anhang 2 ist aber bspw. Natriumchlorid aufgeführt. Schlußfolgerung: Mit einem Päckchen Kochsalz im Einkaufskorb, darf ich jetzt formal da nicht mehr durchfahren. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" /> Oder hab ich was übersehen?
Gruß Gandalf

Re: Wassergefährdende Ladung [Re: aw_] #23734 26.07.2017 10:18
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Hallo Zusammen,

auch wenn dieser Thread etwas älter ist, möchte ich ihn nun aufgrund des Inkrafttretens der AwSV am 01. August nochmal aufgreifen.

Insbesondere der Kommentar von Gandalf ist interessant, denn laut AwSV werden auch alle Abfälle, mit einigen Ausnahmen die sich aus der Erläuterung der AwSV ergeben, als "allgemein wassergefährdend" eingestuft. Das heißt dann, rein theoretisch, dass ich mit LKW der z.B. Restmüll transportiert, das Zeichen 269 nicht passieren darf. Oder liege ich da falsch?

Grüße
Anna

Re: Wassergefährdende Ladung [Re: Anna] #23736 26.07.2017 10:24
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Hängt wohl in der Praxis davon ab, ob Ihnen als Beförderer aus den Unterlagen eine Wassergefährdungseinstufung ersichtlich wird ...
Falls solcher Abfall dann nicht in Kl. 1 bis 8 fällt müßte theoretisch die Einstufung in UN 3077 geprüft worden sein.
MAT

Re: Wassergefährdende Ladung [Re: M.A.T.] #23849 22.08.2017 10:15
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Hallo zusammen,
tja mit der Einführung von "allgemein wassergefährdend" in der AwSV haben wir uns glaube ich keinen Gefallen getan.
Da heißt es in § 2 (2): "Wassergefährdende Stoffe" sind ... die nach Maßgabe von Kapitel 2 als wassergefährdend eingestuft sind oder ... gelten.
In Kapitel 2 heißt es im § 3 (2): Folgende Stoffe und Gemische gelten als allgemein wassergefährdend ... 8. feste Gemische, vorbehaltlich einer abweichenden Einstufung gem. § 10.
Die entscheidende Frage die sich hier stellt ist, ob "allgemein wassergefährdend" (als quasi ein zusammengehörender Begriff) was anderes ist als "wassergefährdend". Eine Erläuterung dazu finde ich nicht, daher wäre auch "allgemein wassergefährdend" nach § 2 (2) ein wassergefährdender Stoff. Demnach gelten auch die Verbote nach StVO. Oder weiß jemand dazu mehr?
Gruß Gandalf

Re: Wassergefährdende Ladung [Re: aw_] #24153 23.11.2017 16:17
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Hallo, Gandalf
momentan hänge an an einem sehr verwandten Problem und kann dazu etwas sagen, und auch fragen.
Zunächst ist "allgemein" wassergefährdend für mich eine Teilmenge von wassergefährdend, sprachlich und sachlich, und aus den Materialen zur Entstehung der AwSV und aus dem Vorschriftentext selbst (3. i V. m. 2.1 der Anlage 1) kann ich auch nur das schließen. Darum ist für mich das StVO-Verbot ohne Einschränkung anwendbar, zumindest für flüssige Stoffe. Für feste Stoffe kann die Schlußfolgerung anders ausgehen, und das bringt mich zu meiner Frage.
Feste Gemische (ohne eine WGK oder eingestufte Bestandteile) werden systematisch im Anlagenkontext behandelt. Kann man aus § 4 (2) Nr. 5 schließen, daß für die reine Beförderung eine Einstufung also nicht erforderlich ist? Auch aus der Idee einer WGK - die sich auf freiwerdende Flüssigkeiten gründet - schließe ich, daß für feste Gemisch, die ja ein prinzipiell geringeres Risiko beim Freiwerden darstellen, die Anforderung der Einstufung als "allgemein wassergefährdend" nicht gilt.
Ich wäre dankbar für jede Argumentation dafür oder dagegen.
Schöne Grüße schon mal.
MAT

Re: Wassergefährdende Ladung [Re: M.A.T.] #24195 01.12.2017 10:48
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Hallo M.A.T.,
Antwort auf
Für feste Stoffe kann die Schlussfolgerung anders ausgehen
Warum?
Aus der Begründung zur StVO:
"Der Sinngehalt des Zeichens 269 sollte daher in einem generellen Verbot des Transports wassergefährdender Stoffe bestehen."
Die 20 l Angabe ist doch nur eine Ausnahme zur Erleichterung bestimmter Beförderungen und lässt nicht automatisch den Schluss zu, dass sich das Verbot nur auf flüssige Stoffe bezieht.
Antwort auf
Kann man aus § 4 (2) Nr. 5 schließen, dass für die reine Beförderung eine Einstufung also nicht erforderlich ist?

Nein das sehe ich anders. § 4 befreit nur den Betreiber einer Anlage von der Verpflichtung der Selbsteinstufung und Dokumentation (mit dem entspr. Aufwand) und in Nr. 5 nur speziell diejenigen die Umschlag "betreiben". Andernfalls müssten ja bspw. Hafenbetreiber einen immensen Aufwand bewerkstelligen.
Antwort auf
dass für feste Gemisch, ... , die Anforderung der Einstufung als "allgemein wassergefährdend" nicht gilt.

Nein, § 3 (2) Nr. 8 ist doch da eindeutig: "8. feste Gemische, vorbehaltlich einer abweichenden Einstufung gemäß § 10". Solange also keine Selbsteinstufung gem. § 10 vorgenommen wurde, gelten bspw. Abfallgemische als "allgemein wassergefährdend" und damit greift dann das Verbot der StVO, soweit ich das sehe.
Gruß Gandalf

Re: Wassergefährdende Ladung [Re: Gandalf] #24198 02.12.2017 00:08
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Gerald Online
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Hallo Gandalf,

Antwort auf
Die 20 l Angabe ist doch nur eine Ausnahme zur Erleichterung bestimmter Beförderungen


Diese Reglung gibt es seit dem 01.04.2013 und brachte einen Vorteil, davor hatten wir die 0 l Reglung. Was zur Folge hatte, wenn mehr als 0 Liter dann war es verboten diese Strecke zu durchfahren. Also der Bürger kauft z.b. im Baumarkt 1 Liter Farbe (als wassergefährdenter Stoff eingestuft) in einer Dose, dann galt das Durchfahrverbot, was zur Folge hatte:

- bei Erstverstoß 100€ + 1 Punkt (bzw. 3 Punkte nach alten Recht)
- bei Zweitverstoß 250€ + (bzw. 3 Punkte nach alten Recht) und 1 Monat Fahrverbot. crazy

Das war schon hart und ich denke mal, der Ein oder Andere hat dies nicht bedacht, und aus diesem Grund wurden 20l freigestellt, was für den normalen Bürger reichen sollte.




Gruss aus Unterfranken

Gerald
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