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Freistellung nach ADR 1.1.3.1
#24401
01.02.2018 15:50
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Achdorfer
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Hallo zusammen, wie seht ihr die ADR 1.1.3.1 c) muss der Handwerkwerker den Rücktransport, von z.B überschüssiger Ware, von der Baustelle zum Lieferant selbst durchführen oder kommt er auch beim Einsatz eines Kuriers oder anderem Dienstleister in den Genuss der aufgeführten Freistellung. Der Wortlaut ist ja eigentlich gleich wie in der 1.1.3.1 a) hier ist die Privatperson eigentlich doch auch von den Vorschriften befreit wenn sie z.B. etwas zum Lieferant zurückschickt und einen Kurierdienst beauftragt. Klar immer unter Einhaltung der Mengen und Gebindegrößen.
gruß
Wer die Augen offen hält, dem wird im Leben manches glücken. Doch noch besser geht es dem, der es versteht, eins zu zudrücken (Goethe)
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Re: Freistellung nach ADR 1.1.3.1
[Re: Achdorfer]
#24402
01.02.2018 16:42
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Stefan82
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Bei Beauftragung eines Kuriers oder anderen Dienstleisters kann 1.1.3.1 a) oder c) nicht angewendet werden. Dieser führt ja einen gewerblichen Transport durch.
Also großes Ja zur ersten Frage und ganz großes Nein zur letzten Aussage.
Zuletzt bearbeitet von Stefan82; 01.02.2018 16:44.
Grüße aus der Hauptstadt
Stefan
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Re: Freistellung nach ADR 1.1.3.1
[Re: Achdorfer]
#24404
01.02.2018 17:53
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DJSMP
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Ich würde noch die Einschränkung ins Feld führen, dass die Beförderung nicht zur internen oder externen Versorgung erfolgen darf.
Dass die Privatperson immer von den Gefahrgutvorschriften befreit ist, ist Nonsens. 1.1.3.1 a) bezieht sich auf Beförderungen, die von Privatpersonen durchgeführt werden. Wenn eine Privatperson über einen Kurier verschickt, gelten die Gefahrgutvorschriften genauso.
Ich erlebe diesen Fall gerade bei den zahlreich in den Baumärkten vertriebenen Rasenmähern im Regelversand Klasse 9 mit Lithium-Ionen-Batterien über 100 Wh. Dort hat sich in den meisten Fällen auch niemand über Rücksendungen durch den Kunden an den Hersteller Gedanken gemacht.
Zuletzt bearbeitet von DJSMP; 01.02.2018 18:00.
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Re: Freistellung nach ADR 1.1.3.1
[Re: Achdorfer]
#24407
02.02.2018 09:47
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Achdorfer
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in so einem ähnlichen Dilemma stecken wir auch. Handwerker versuchen immer wieder unangemeldete Retouren unseren Verteilfahrzeugen mit zu geben. Zum einen fehlen die Transportpapiere zum anderen sind die Versandstücke nicht immer in einem transportfähigem Zustand. Da bedarf es viel Überzeugungsarbeit bei den Fahrern und Kunden sich an gesetzliche Vorgaben zu halten, aus diesem Grund habe ich versucht eine "Grauzone" zu finden, was offensichtlich nicht klappt. falls doch jemand doch noch ein Loch gefunden hat würde ich mich freuen
gruß
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Re: Freistellung nach ADR 1.1.3.1
[Re: Achdorfer]
#24428
12.02.2018 13:09
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Ich hatte es schon einmal in einem anderem Beitrag geschrieben: Vieles von dem Handwerkerzeugs kann man mit einer "LQ-Kiste" abbilden. Unsere Kunden setzen eine gekennzeichnete Kunststoffkiste mit verschließbarem Deckel (mit eigener Gefahrgutzulassung wegen der Widerstandsfähgkeit) ein. In dieser Kiste befindet sich Polstermaterial in Form von Knüllpapier und Luftpolstern. Bis 1 L lässt sich dort so ziemlich jeder Behälter (Spraydosen, kleine Farbdosen etc.) ohne Außenverpackung unterbringen. Mit vorherigem Check geht das bei Verpackungsgruppe III auch bis 5 L je Behälter.
Zuletzt bearbeitet von DJSMP; 12.02.2018 13:09.
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Wöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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