ich benötige Eure Hilfe bzw. Eure Bestätigung. Sonstige verantwortliche Personen sind z.B. Fahrzeugführer oder Schiffsführer. Sonstige an der Beförderung beteiligte Personen, sind Mitarbeiter/Arbeitnehmer die gefahrgutrechtliche Aufgaben/Tätigkeiten wahrnehmen ohne eine Verantwortung zu tragen. Sehe ich das soweit richtig?
Dann stellen sich mir noch folgende Fragen. Welche Personen/welcher Personenkreis muss durch den Gb (oder beauftragte Dritte) gem. § 8(2) GbV überwacht werden? Sind es alle gefahrgutrechtliche Personen oder nur die "Beauftragten Personen" gem. §9 Abs. 2 OwiG? und zu guter Letzt, wer muss gem. Kapitel 1.3 unterwiesen werden? Sind es lediglich die ausdrücklich "Beauftragten Personen", die sonstigen Beteiligten und die Fahrzeugführer ohne ADR-Schulungsbescheingung?
Sonstige verantwortliche Personen sind z.B. Fahrzeugführer
Nein, als Begründung sehe ich die GbV §2 Absatz 1.
Im Anhang findest Du eine Datei, in welche die Verantwortlichkeiten erklärt sind.
Antwort auf
durch den Gb (oder beauftragte Dritte) gem. § 8(2) GbV überwacht werden?
Das sind die Mitarbeiter der Firma, für die der Gb bestellt ist. Aber nur die, welche mit der Beförderung von Gefahrgut zu tun haben. Also genau die Mitarbeiter, welche eine Pflicht nach der GGVSEB §17 bis §29 haben und bestellt sind.
Antwort auf
wer muss gem. Kapitel 1.3 unterwiesen werden?
Im ADR Abschnitt 1.3.1 steht "Die bei den Beteiligten gemäß Kapitel 1.4 beschäftigten Personen,...", welche in der GGVSEB §17 bis §29 wiedergegeben sind. Nur der Auftraggeber des Absenders ist im ADR nicht genannt, aber in der GGVSEB § 17.
Hallo Udo, ich würde das so darstellen: Aus den OWIG geht aktuell nur noch die ‚Beauftragte Person‘ und aus den Regelwerken ein ‚Beteiligter‘ hervor, der wohl auch der ‚sonstigen verantwortlichen Person‘ entspricht.
Beauftragte Person ist derjenige, der die Verantwortung von der Unternehmensleitung übertragen bekommen hat, gem. OWIG §9. Mit der Verantwortung hat die B.P. auch Aufsichtspflichten gem. OWIG §130, welche u.a. auch Überwachungspflichten beinhalten.
Beteiligter ist jeder, der an der Beförderung beteiligt ist und die Pflichten sind in der GGVSEB und GGVSEE genannt, aber unter Verantwortung der B.P.
Eine Schulung oder Unterweisung gem. 1.3 benötigen beide und der Gb muss auch beide überwachen. Sollte einer der Beteiligten Fahrer sein, benötigt er den ADR-Schein bei kennzeichnungspflichtigen Transporten. Das hast Du schon richtig dargestellt. Gruss..aw
erstmal danke für Eure Ausführungen. Das sich hinter den Begrifflichkeiten "sonstige beteiligte Person" und "sonstige verantwortliche Person", ein und die selbe Person versteckt, war mir so nicht klar. Danke.
Den Passus in der RSEB kenn ich aber warum ist die Unterweisung der ausdrücklich beauftragten Person nochmal explizit aufgeführt worden?
Was auch gerne verwechselt wird, ist der 'Gefahrgut BEAUFTRAGTE'. Da meint man er ist beauftragt. Ist er aber nicht. Er ist Berater! (ADR 1.8.3.1) gruss..aw
Re: Sonstige verantwortliche Personen
[Re: aw_]
#2451605.03.201816:29
Die "Beauftragte Person" gem. §9 Abs. 2 Nr. 1 OWiG (aufgrund ihrer Stellung im Betrieb z.B. Betriebsleiter)hat auch keine Gb-Schulung und muss die Unterwiesen werden?
Gruß
Udo
Zuletzt bearbeitet von Udo Freitag; 05.03.201816:56.
Der Geschäftsführer ist keine beauftragte Person, er hat die Verantwortung. An diesen berichtet auch der Gb. Überträgt der GF seine Verantwortung an die 'Beauftragte Person' muss diese natürlich unterwiesen werden. Ist ja i.d.R. auch wie auf Gerald's Grafik zu sehen z.B. der Versandleiter gruss..aw
Zuletzt bearbeitet von aw_; 05.03.201816:42.
Re: Sonstige verantwortliche Personen
[Re: aw_]
#2451805.03.201817:00
Ich hatte immer im Hinterkopf, dass der Personenkreis gem. §9 Abs. 2 Nr. 1 OWiG sowie der Geschäftsführer oder Inhaber eines Betriebes nicht unterwiesen werden muss. Die müssen dafür sorge tragen, dass sie den nötigen Kenntnisstand erlangen.
Betriebsleiter)hat auch keine Gb-Schulung und muss die Unterwiesen werden?
Er nimmt ja Pflichten nach der GGVSEB wahr, es würde meiner Meinung nach der §4 (1) auch greifen.
Die Unterweisung wurde im ADR 2011 im Kapitel 1.3 neu aufgenommen, damit die richtigen Verantwortlichen zur Verantwortung, bei Verstößen o.ä., gezogen werden können.
Ich finde auch keinen Hinweis in der GbV, das ein Betriebsleiter, wenn das Unternehmen nicht nach §2 Absatz 1 bis 7 befreit ist und er die Funktion des Gb's wahrnimmt, von der Schulungspflicht befreit ist!!
Und, wie will er seine Pflichten erfüllen, wenn er sich im Gefahrgutrecht nicht auskennt??
Ich füge mal eine Datei bei, in welcher die Zusammenhänge z.b. bei dem Absender Pflicht nach GGVSEB §27, Ordnungswidrigkeiten nach § 37 und der RSEB Anlage 7 wiedergegeben werden.