steht im OWiG. Du hast völlig recht, woher soll er das wissen und in der Praxis gibt es da wohl auch keine Probleme. Mir geht es nur um das rechtliche bzw. muss ein Betriebsleiter unterwiesen werden oder ist es ausreichend, wenn er sagt, ich lese mir das selbst an.
Mir geht es nur um das rechtliche bzw. muss ein Betriebsleiter unterwiesen werden oder ist es ausreichend, wenn er sagt, ich lese mir das selbst an.
Ich sehe hier zwei Möglichkeiten.
1. Wenn die Firma des Betriebsleiters keinen Gb stellen muss. Dann würde der erste Abschnitt aus dem ADR Kapitel 1.3 zur Anwendung kommen. Dann sollte/muss eine Unterweisung stattfinden. Denn, wie soll der Betriebsleiter die Zusammenhänge erkennen, wenn es das im Selbststudium macht. Hier kommt es wieder drauf an, welche Kenntnisse im Zusammenhang mit Gefahrgut hat der Betriebsleiter.
2. In der Firma gibt es einen Gb, dann kann der Betriebsleiter sich das nötige Wissen im Selbststudium aneignen. Er kann ja jeder Zeit beim Gb nachfragen, der ja eine beratende Funktion hat, steht im Unterabschnitt 1.8.3.3 erster Satz, zweite Strichaufzählung. (Das Du die Quelle kennst ist mir schon klar!!)
Eine andere Quelle, wo dies genau geregelt ist, gibt es meiner Meinung nach nicht.
Ich habe die Erfahrung gemacht. Meisten, wenn ein Anhörungsbogen bzw. es zu einem Zwischenfall gekommen ist, dann macht man sich dazu Gedanken. Leider!!!
Aber ich kann auch sagen, das ich bei meinen Gb-Lehrgängen-Wiederholer auch schon Betriebsleiter dabei hatte. Was für mich und den Betriebsleiter nicht mal schlecht war. Auch ich lerne noch zu.
Zuletzt bearbeitet von Gerald; 05.03.201818:11.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Sonstige verantwortliche Personen
[Re: Gerald]
#2452706.03.201815:56
Es gibt sogar noch eine 3. Möglichkeit: Der Gb ist Pflicht, aber der Unternhmensleiter macht das selbst, also bestellt niemand. Dann ist er automatisch Gb und muss die Prüfung bei der IHK ablegen. gruss..aw
Hier kann man immer nur mit dem Kopf schütteln, welch eklatante Definitionsprobleme wir in Deutschland haben, weil die unterschiedlichen Rechtsgebiete nicht miteinander harmonieren.
Zu den Begriffen: 1. Der Sicherheitsberater / Gefahrgutbeauftragte (GB) nach GbV erfüllt erst einmal gar keine Pflichten bei der Beförderung. Er hat eine Überwachungsaufgabe im Unternehmen. Dort beißt sich die Katze das erste Mal in den Schwanz, weil nicht ausgeschlossen ist, dass der GB im Unternehmen gleichzeitig auch "aktiv" als beteiligte Person an der Gefahrgutbeförderung teilnimmt. In diesem Fall kann der Gb auch gleichzeitig beteiligte Person (s.u.) sein. Und an dieser Stelle greife ich mir dann immer an den Kopf. Dann überwacht sich der Gb als "beteiligte Person" selbst. Ein sinnloses System...
2. "Beteiligte Person" sind alle diejenigen handelnden Mitarbeiter, die nach GGVSEB / GGVSee Pflichten im Zusammenhang mit der Gefahrgutbeförderung zu erfüllen haben. Dort endet das Gefahrgutrecht auch ohne weitere Unterscheidung.
3. Nun kommt unser rein deutsches Rechtsverständnis dazu, wonach man immer eine Person zur Verantwortung ziehen können muss, die tatsächlich Mist gebaut hat. Daher regelt das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), dass es "Beauftragte" Mitarbeiter im Unternehmen gibt / geben muss, die die Pflichten der Geschäftsleitung übernehmen. Das OWiG gilt allerdings nicht explizit für das Gefahrgutrecht sondern für alle Rechtsgebiete. Das OWiG unterscheidet hier zwischen Mitarbeitern, die schon auf Grund Ihrer Aufgaben oder Ihrer Stellung im Unternehmen automatisch eine solche "beauftragte Person" sind und solche, die ausdrücklich beauftragt werden. Bei unseren Kunden werden beide Gruppen mit einer schriftlichen Bestellung zur "beauftragten Person für Gefahrgut" bedacht, ganz gleich, ob die Person veilleicht schon "Kraft Gesetzes" beauftragt ist oder nicht.
4. Folglich könnte man in Deutschland die nach Gefahrgutrecht "Beteiligten Personen" nochmal unterteilen in "beauftragte Personen für Gefahrgut nach §9 OWiG" und in eine zweite Gruppe von Mitarbeitern, die nicht beauftragt ist. Diese Gruppe trägt unterschiedliche Namen wie z.B. "sonstig verantwortliche Personen" oder "sonstig beteiligte Personen" oder wie auch immer.
5. Der Kreis der "beteiligten" Personen mit gefahrgutrelevanten Aufgaben nach Gefahrgutrecht muss natürlich nach 1.3 ADR geschult werden, ganz egal, ob es sich um eine beauftragte oder eine sonstig beteiligte Person handelt.
6. Der Geschäftsführer kann durchaus auch eine "beteiligte Person" nach Gefahrgutrecht sein, wenn er selbst Aufgaben ausführt. Denken wir nur an einen Brennstoffhändler im Ein-Mann-Betrieb. Dann muss selbstverständlich auch der Geschäftsführer geschult sein (z.B. 1.3 ADR, Fahrerschulung mit ADR-Bescheinigung, usw.).
7. Die Stellung und die Anzahl der "beauftragten Personen nach §9 OWiG" im Unternehmen ist nirgends geregelt. In §130 OWiG wird lediglich darauf eingegangen, dass der Unternehmer mit bis zu 1Mio. EUR bedacht werden kann, wenn es in seinem Unternehmen zu Verstößen kommt, die man mit einer vernünftigen Betriebsorganisation hätte verhindern oder wesentlich erschweren können. Dazu gehört widerum, ausreichende Aufsichtspersonen, also "beauftragte Personen nach §9 OWiG" zu bestellen. Ich persönlich verstehe unter "Aufsichtsperson/beauftragter Person" wie Gerald die Bereichsleiter und die Stellvertreter darunter. Leider ist man sich da in Deutschland genauso nicht einig unter den Bundesländern, wie man sich auch sonst bei der Umsetzung von Gefahrgutvorschriften nicht einig ist. Während die Behörde in Sachsen staunte, dass wir in einem Unternehmen mit 20 Gefahrgutmitarbeitern 6 zur beauftragten Person gekührt haben (2x Wareneingang, 2x Verpacker/Verlader, 2x Dokumente), verlangte die Behörde in Frankfurt, dass alle beteiligten Mitarbeiter an der Gefahrgutbeförderung auch beauftragte Personen sind. Dort wurden dann eben vergleichsweise bei 20 Gefahrgutmitarbeitern auch 20 beauftragte Personen bestellt. Ich hatte mich dazu im Thread Gefahrgutkontrollen in Unternehmen schon einmal ausgelassen.
Aus diesen Gründen spreche ich bei Deutschland auch immer gern von der Reichsgründung von 1871. Bei der Umsetzung und Interpretation der Gesetze sind wir nämlich im 19. Jahrhundert stecken geblieben. Und das teilweise vorgefundene gefährliche Halbwissen bei den Behörden macht die einheitliche Umsetzung in den Bundesländern nicht gerade einfacher.
Re: Sonstige verantwortliche Personen
[Re: DJSMP]
#2711526.07.201910:10
Ich will keine Leichenfledderei vetreiben, in dem ich den alten Thread wieder hochhole, aber mir begegnen diese ""sonstige verantwortliche Personen" immer wieder mal.
Ich möchte hier mal an die alte GbV erinnern, damals, als die beauftragten (bP) und sonstig verantwortlichen Personen (svP) darin noch genannt/ beschrieben waren. Die svP wurden vielfach als die Mitarbeiter angesehen, die im Organigramm unter den bP tätig werden. Aber sorry, diese "ausführenden Mitarbeiter" sind per §9 OWiG überhaupt nicht verantwortlich oder verantwortlich zu machen (weil sie "Befehlsempfänger" sind), sondern max. nach StGB im Falle eines Strafverfahrens.
SvP waren früher (GbV aus 2011) so definiert: "solche, denen nach den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter unmittelbar Aufgaben zur eigenverantwortlichen Erledigung übertragen worden sind, insbesondere Fahrzeugführer, Schiffsführer, ausgenommen Unternehmer und Inhaber von Betrieben."
Also anders ausgedrückt: der Gesetzgeber richtet sich mit seinen Pflichten (aus GGVSEB etc.) normalerweise an "das Unternehmen" (also den Unternehmer) - dieser kann/muss dann seine Pflicht übertragen auf bP. Die svP sind solche, die direkt vom Gesetzgeber angesprochen werden, wo es also nicht um Pflichten des Unternehmers geht sondern Pflichten des Fahrzeugführers. Diese sprechen ohne Umweg über den Unternehmer oder Vorgesetzte direkt den Fahrer an.
Da es die GbV und die darin genannten bP und svP nicht mehr gibt, kann man diese Begriffe natürlich heute für alle möglichen Stellen und Stellungen verwenden - was aber nichts am OWiG ändert und die Leute "an der Basis", die Ausführenden, danach nicht in eine Verantwortung kommen können.
Re: Sonstige verantwortliche Personen
[Re: Claudi]
#2711827.07.201911:27
dieser kann/muss dann seine Pflicht übertragen auf bP.
Kann er machen, aber er bleibt in der Verantwortung!
Antwort auf
Die svP sind solche, die direkt vom Gesetzgeber angesprochen werden,
Das ist meiner Meinung nach, gar nicht möglich, denn die Behörde kennt die sonstige Person gar nicht. Maximal erst, wenn der Anhörungsbogen, welcher z.B. an den Unternehmer gegangen ist, mit den Angaben zurück zur Behörde kommt.
In meinem Beitrag vom 05.03.2018 15:12 habe ich eine Datei Beispiel für innerbetrieblichen Aufbau angehangen.
Hier gibt es eine Hierarchie im Bezug des Aufbaus, der
- Gefahrgutbeauftragte hat eine beratende Funktion, kann aber nicht im Bezug eines Bußgeldverfahrens zur Verantwortung gezogen werden, da es hier keine Rechtsgrundlage vorhanden ist, außer er wäre nach §9 Abs. 2 OWiG als beauftragte Person bestellt.
- die beauftragte Person im Sinne §9 Abs. 2 OWiG bzw. den Hinweis in der RSEB 1-22, wo steht: "Personen im Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 OWiG, die ausdrücklich beauftragt sind, in eigener Verantwortung Aufgaben im Bereich der Beförderung gefährlicher Güter wahrzunehmen, müssen in den Anforderungen, die die Beförderung gefährlicher Güter an ihren Arbeits- und Verantwortungsbereich stellt, unterwiesen sein."
- die sonstige Person steht unter der beauftragten Person, muss aber auch Bestellt und Unterwiesen sein. Sie erfüllte z.b. bestimmte Pflichten, damit die beauftragte Person in diesem Fall mehr eine Art Kontrollpflichten hat, denn diese kann ja nicht überall sein.
Ich will keine Leichenfledderei vetreiben, in dem ich den alten Thread wieder hochhole, aber mir begegnen diese ""sonstige verantwortliche Personen" immer wieder mal.
Ich möchte hier mal an die alte GbV erinnern, damals, als die beauftragten (bP) und sonstig verantwortlichen Personen (svP) darin noch genannt/ beschrieben waren. Die svP wurden vielfach als die Mitarbeiter angesehen, die im Organigramm unter den bP tätig werden. Aber sorry, diese "ausführenden Mitarbeiter" sind per §9 OWiG überhaupt nicht verantwortlich oder verantwortlich zu machen (weil sie "Befehlsempfänger" sind), sondern max. nach StGB im Falle eines Strafverfahrens.
SvP waren früher (GbV aus 2011) so definiert: "solche, denen nach den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter unmittelbar Aufgaben zur eigenverantwortlichen Erledigung übertragen worden sind, insbesondere Fahrzeugführer, Schiffsführer, ausgenommen Unternehmer und Inhaber von Betrieben."
Also anders ausgedrückt: der Gesetzgeber richtet sich mit seinen Pflichten (aus GGVSEB etc.) normalerweise an "das Unternehmen" (also den Unternehmer) - dieser kann/muss dann seine Pflicht übertragen auf bP. Die svP sind solche, die direkt vom Gesetzgeber angesprochen werden, wo es also nicht um Pflichten des Unternehmers geht sondern Pflichten des Fahrzeugführers. Diese sprechen ohne Umweg über den Unternehmer oder Vorgesetzte direkt den Fahrer an.
Da es die GbV und die darin genannten bP und svP nicht mehr gibt, kann man diese Begriffe natürlich heute für alle möglichen Stellen und Stellungen verwenden - was aber nichts am OWiG ändert und die Leute "an der Basis", die Ausführenden, danach nicht in eine Verantwortung kommen können.
Hallo Claudi, meine Meinung und Rechtsauffassung hat sich gegenüber dem letzten Jahr nicht geändert.